PKH abgelehnt und Beschwerde verworfen bei Erstattungsbescheid über Abschiebungskosten
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen einen Bescheid zur Erstattung von Abschiebungskosten; das VG hatte den vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Das OVG verweigert die PKH, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen nach § 67 VwGO erforderlichen Anwalt eingelegt wurde; die Antragsteller tragen die Kosten. Der Streitwert wird je Rechtszug auf 1.038,40 EUR festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und Beschwerde wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Eine Beschwerde nach § 67 VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt wird; ein PKH-Antrag heilt die fehlende anwaltliche Vertretung nicht.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen einen Leistungsbescheid über die Erstattung von Abschiebungskosten ist der Streitwert mit einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festzusetzen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 35/05
Leitsatz
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Leistungsbescheid, mit dem die Erstattung von Abschiebungskosten geltend gemacht wird, beträgt der Streitwert 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes.
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die 2. Instanz wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 1.038,40,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Den Antragstellern kann die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Sie können diesen Antrag zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist - wie hier - stellen, ohne sich gemäß § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30. Oktober 1992 11 B 47.92 , Buchholz 410 § 60 VwGO Nr. 182 und vom 7. April 1994 1 PKH 8.94 , Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11. Januar 1999 18 B 2713/98 und vom 27. April 1999 18 B 731/99 .
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 der Zivilprozessordnung ZPO ). Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Gründen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil sie nicht, wie in § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschrieben, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Dieser Mangel wurde durch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (für ein nach erfolgter Bewilligung unter anwaltlicher Vertretung durchzuführendes Rechtsmittelverfahren) nicht behoben, weil diesem Antrag nicht entsprochen werden konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, 1327) der Streitwertpraxis des Senats. Danach ist der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Leistungsbescheid, mit dem die Erstattung von Abschiebungskosten geltend gemacht wird, auf ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes festzusetzen.
Vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 1997 – 18 B 336/95 -.
Dieser Beschluss unanfechtbar.