Beschwerde gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung im Eilverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht die Anordnung einer Sicherheitsleistung im vorläufigen Rechtsschutz an. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da die vorgetragenen Gründe nicht stichhaltig waren und die Abschiebung bereits erfolgt war. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Streitwert wurde auf 1.000 EUR festgesetzt. Das Gericht bestätigt die Viertelregel zur Streitwertbemessung in Eilverfahren.
Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung der Sicherheitsleistung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert auf 1.000 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Begehren ist in der Regel mit einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts zu bewerten.
Das Beschwerdegericht prüft eine auf die Anordnung einer Sicherheitsleistung beschränkte Beschwerde nur nach den in der Beschwerde vorgetragenen und substantiiert dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Nicht stichhaltiges Vorbringen, das die behaupteten Umstände nicht substantiiert oder bereits widerlegt ist (z.B. wenn die Abschiebung bereits erfolgt ist), rechtfertigt keine Abänderung der Anordnung zur Sicherheitsleistung.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten, der Streitwert ist nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 848/04
Leitsatz
Das gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung gerichtete Begehren ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angemessen bewertet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die - auf die angeordnete Sicherheitsleistung beschränkte - Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers insoweit abgelehnt hat.
Das Vorbringen des Antragstellers, sein Aussetzungsbegehren sei begründet, weil eine Abschiebung auf absehbare Zeit undurchführbar sei und der Antragsgegner zudem für diesen Fall die Freigabe der einbehaltenen Sicherheitsleistung zugesagt habe, hat sich als nicht stichhaltig erwiesen. Denn ausweislich der Mitteilung des Antragsgegners vom 29. April 2005 sind der Antragsteller und seine Ehefrau am 28. April 2005 in den Kosovo abgeschoben worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 sowie 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG in der Fassung des KostRMoG. Das gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung gerichtete Begehren ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenso wie dasjenige gegen einen Leistungsbescheid (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 11. April 2005 - 18 B 398/05 -) mit einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angemessen bewertet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.