Wiederaufnahmeantrag gegen Entscheidung über einstweilige Anordnung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte nach § 153 Abs. 1 VwGO die Wiederaufnahme eines Verfahrens, das durch Senatsbeschluss über eine einstweilige Anordnung zum Abschiebungsschutz beendet worden war. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil Wiederaufnahmeanträge gegen Entscheidungen über einstweilige Anordnungen unzulässig sind. Ein Rechtschutzbedürfnis für Anträge nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO fehlt, da veränderte Umstände im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO geltend gemacht werden können. Der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Wiederaufnahmeantrag gegen Entscheidung über einstweilige Anordnung als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung gegen Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiederaufnahmeantrag gegen eine gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn veränderte Umstände im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend gemacht werden können.
Die Möglichkeit der Abänderung einer einstweiligen Anordnung schließt nicht die Zulässigkeit eines gesonderten Wiederaufnahmeantrags gegen die ursprüngliche Anordnung ein.
Die Kosten eines unzulässigen Wiederaufnahmeantrags sind dem Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 128/07
Leitsatz
Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ist unzulässig.
Tenor
Der nach § 153 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des durch Senatsbeschluss vom 23. Februar 2007 – 18 B 311/07 – abgeschlossenen, auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens wird abgelehnt, weil ein solcher Wiederaufnahmeantrag gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung nicht zulässig ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1983 – 2 WBW 1/83 -, BVerwGE 76, 127.
Für einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Begehren im Falle veränderter Umstände im Abänderungsverfahren in direkter oder analoger Anwendung von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verfolgt werden kann.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.