Beiordnung von Rechtsanwalt für Wiederaufnahmeantrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Wiederaufnahmeantrag nach §153 VwGO i.V.m. §579 ZPO. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller weder darlegte, dass er trotz ausreichender Bemühungen keinen Vertreter fand, noch dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sei. Zudem fehlte das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nichtigkeitsantrag und der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des §579 Abs.1 Nr.4 ZPO lag nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigten Wiederaufnahmeantrag mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §78b Abs.1 ZPO und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nach §78b Abs.1 ZPO ist einem Beteiligten auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn er für ein Verfahren mit Vertretungszwang trotz ausreichender Bemühungen keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Versagung der Beiordnung ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen keinen Vertreter gefunden hat oder solche Bemühungen unzumutbar wären.
Ein Nichtigkeitsantrag ist unzulässig, wenn es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt; bei Verfahren nach §80 Abs.5 VwGO besteht die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens nach §80 Abs.7 Satz 2 VwGO, wodurch ein Nichtigkeitsantrag entbehrlich sein kann.
Die fehlende Postulationsfähigkeit stellt keinen Nichtigkeitsgrund i.S.v. §579 Abs.1 Nr.4 ZPO dar; Gehörsverstöße begründen ebenfalls keinen Nichtigkeitsgrund nach §579 Abs.1 ZPO, zumal §152a VwGO für Gehörsverletzungen vorrangig und abschließend ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 1206/16
Tenor
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Wiederaufnahmeantrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, ihm für einen beabsichtigen Antrag auf Wiederaufnahme des mit unanfechtbarem Beschwerdebeschluss des Senats vom 2. November 2016 - 13 B 1248/16 - abgeschlossenen Eilverfahrens gemäß § 153 VwGO i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO einen Rechtsanwalt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Beteiligten auf seinen Antrag hin ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn er für ein Verfahren mit Vertretungszwang einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.
Der Antragsteller hat schon nicht dargelegt, dass er trotz ausreichender Bemühungen einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Etwaige Bemühungen zur Einschaltung eines Rechtsanwalts, die jedoch erfolglos geblieben sind, behauptet der Kläger nicht einmal. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger derartige Bemühungen unzumutbar sein könnten.
Darüber hinaus erscheint die Rechtsverfolgung aussichtslos im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO. Der beabsichtigte, gegen den Beschluss des Senats vom 2. November 2016 - 13 B 1248/16 - gerichtete Nichtigkeitsantrag ist bereits unzulässig. Es fehlt jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag, weil bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit die Möglichkeit besteht, ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO durchzuführen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2007 - 18 B 311/07-, juris; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 153 Rn. 5; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 153 Rn. 4.
Im Übrigen wäre der Wiederaufnahmeantrag aber auch in der Sache erfolglos, weil der allein geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht vorliegt.
Es stellt zunächst keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dar, dass der Kläger im Beschwerdeverfahren 13 B 1248/16 nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht befugten Prozessbevollmächtigten vertreten war. Der Mangel der Postulationsfähigkeit ist kein Fall einer gesetzwidrigen oder fehlenden Vertretung im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
Vgl. BFH, Beschluss vom 7. August 2002 - VII S 27/02 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 1999 - 16 B 1060/99 -; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, 4. Auflage 2014, § 153 Rn. 54; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 579 Rn. 7.
Die vom Kläger weiter geltend gemachten Gehörsverstöße stellen, unabhängig davon, ob sie in der Sache überhaupt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen könnten, ebenfalls keinen Nichtigkeitsgrund dar. Die in § 579 Abs. 1 ZPO normierten Nichtigkeitsgründe sind abschließend; die Versagung rechtlichen Gehörs gehört nicht zu diesen Gründen. Eine analoge Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bei Gehörsverstößen scheidet jedenfalls seit Einführung des § 152a VwGO aus, der insoweit vorrangig und abschließend ist.
Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 153 Rn. 8, 8a; Guckelberger, in: Sodan/ Ziekow, 4. Auflage 2014, § 153 Rn. 55; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 153 Rn. 13.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.