Abweisung des Duldungsantrags mangels örtlicher Zuständigkeit der Ausländerbehörde
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung, die den Antragsgegner verpflichten sollte, ihn bis zum 28. Juli 2005 zu dulden. Das OVG NRW hob die angeordnete Duldung und die zu Lasten des Antragsgegners ergangene Kostenentscheidung auf und wies den Antrag ab. Der Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht. Ebenso fehlt der angegriffenen Ausländerbehörde die örtliche Zuständigkeit nach § 4 Abs.1 OBG NW.
Ausgang: Antrag auf Duldung als einstweilige Anordnung abgewiesen; einstweilige Anordnung und Kostenentscheidung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anordnungsanspruch glaubhaft macht.
Fehlt eine spezielle Zuständigkeitsregel im Ausländergesetz, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit im Ausländerrecht nach § 4 Abs. 1 OBG NW; zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet sind beziehungsweise in dem sich die betroffene Person aufhält.
Eine Ausländerbehörde ist nicht örtlich zuständig für die Erteilung einer Duldung, wenn deren Verwirklichung ausschließlich im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde erfolgen soll.
Die Kosten- und Streitwertentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO bzw. §§ 47, 52, 53 GKG; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 566/04
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die durch den angefochtenen Beschluss ergangene einstweilige Anordnung und die zu Lasten des Antragsgegners ergangene Kostenentscheidung werden aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die durch den angefochtenen Beschluss ergangene einstweilige Anordnung, durch die der Antragsgegner verpflichtet wurde, den Antragsteller bis zum 28. Juli 2005 zu dulden, ist aufzuheben.
Der auf eine solche Duldung gerichtete Antrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ausgehend von seinem Vorbringen, mit dem er nunmehr eine Adresse in Duisburg angibt, unter der er sich seinen Angaben zufolge bei seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind ständig aufhält und auch künftig aufhalten will, ist für die Erteilung der von ihm begehrten Duldung die örtliche Zuständigkeit und damit die Passivlegitimation des Antragsgegners nicht gegeben. Im Ausländerrecht bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit mangels spezieller Vorschriften im Ausländergesetz nach § 4 Abs. 1 OBG NW, weil das nordrhein- westfälische Landesrecht voraussetzt, dass das Ausländerrecht de lege lata dem Recht der Gefahrenabwehr zugehört (vgl. insbesondere § 9 Abs. 3 OBG NW sowie § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 6. Dezember 1990, GV NW 661).
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 - m.w.N., vom 6. März 2004 - 18 B 190/03 -, vom 15. Oktober 2004 - 18 B 263/05 - und zuletzt vom 10. Februar 2005 - 18 B 42/05 -.
Gemäß § 4 Abs. 1 OBG NW ist diejenige Ausländerbehörde örtlich zuständig, "in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden". Dies ist jedenfalls dort der Fall, wo sich der Ausländer, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, aufhält. Einer Ausländerbehörde kann keine örtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Bleiberechts zukommen, das sich - wie die vorliegend begehrte Duldung - ausschließlich im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verwirklichen soll.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. März 2003 - 18 B 190/03 -, vom 13. November 2003 - 18 B 2216/03 - und vom 15. Oktober 2004 - 18 B 263/05 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.