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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 2216/03·12.11.2003

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht. Zentrale Fragen sind die Rechtmäßigkeit der Versagung und die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die beantragte Duldung. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da das VG die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht versagt hat und der Antragsteller inzwischen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin lebt. Kosten- und Streitwertfestsetzung werden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 1.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts kommt nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat.

2

Die örtliche Zuständigkeit einer Behörde für die Durchsetzung einer Duldung setzt voraus, dass die betroffene Person im Zuständigkeitsbereich der Behörde lebt; bei tatsächlichem Wegzug fehlt diese Zuständigkeit.

3

Bei erfolgloser Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3824/03

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung

4

- vgl. nur den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 - 18 B 2274/02 - mit weiteren Nachweisen -

5

dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier; auf die dargelegten Beschwerdegründe kommt es von daher nicht an.

6

Das Begehren des Antragstellers muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil er sich nach seinen Angaben nunmehr tatsächlich in N. aufhält und es somit jedenfalls jetzt an der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die von ihm beantragte Duldung fehlt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.