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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 242/22·10.03.2022

Einstweilige Anordnung: Ausstellung einer Bescheinigung über Einreichung einer Aufenthaltskarte

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte einstweiligen Rechtsschutz zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Einreichung seines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (30.6.2021). Das OVG NRW änderte die vorherige Entscheidung und verpflichtete die Behörde zur unverzüglichen Ausstellung der Eingangsbescheinigung. Es stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG und hält die materielle Prüfung der Familienangehörigkeit für die Hauptsache vorbehalten. Die Bescheinigung dient als reine Eingangsbestätigung und ist unverzüglich zu erteilen.

Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Behörde zur Ausstellung einer Eingangsbescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Aufenthaltskarte verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG begründet einen Anspruch auf Ausstellung einer unverzüglichen Bescheinigung über die Einreichung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte; diese Bescheinigung stellt eine formelle Eingangsbestätigung dar.

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Für die Gewährung der Eingangsbescheinigung ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht erforderlich, dass bereits feststeht, dass der Antragsteller Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie ist; die materielle Klärung bleibt der Hauptsache vorbehalten.

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Fehlt eine korrespondierende Regelung im nationalen Recht, kann der Anspruch auf die Bescheinigung sich aus der Richtlinie selbst oder aus einer richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Vorschrift ergeben.

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Die Behörde darf die Ausstellung der Bescheinigung nur in offenkundig aussichtslosen Fällen versagen; eine pauschale Verweigerung ohne Prüfung ist nicht zulässig.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wenn die Ausstellung der Bescheinigung unverzüglich erforderlich ist und der Klageweg nicht zumutbar wäre.

Zitiert von (7)

5 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO§ 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU§ Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2004/38/EG§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 122/22

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Einreichung seines Antrags vom 30. Juni 2021 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte auszustellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führen zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.

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Das Verwaltungsgericht hat - soweit mit Blick auf die eingelegte Beschwerde von Relevanz - zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU scheide schon deshalb aus, weil der Antragsteller kein Familienangehöriger eines Unionsbürgers sei. Er habe nicht glaubhaft gemacht, Ehegatte eines Unionsbürgers zu sein. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergebe sich keine im Bundesgebiet gültige Eheschließung. Dies gelte zunächst bei der Anwendung rein nationalen Rechts. Eine wirksame Eheschließung sei ferner auch im Hinblick auf die Verbindung des Sachverhalts zu einem ausländischen Staat unter Anwendung des Internationalen Privatrechts nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf die in ausländerrechtlichen Zusammenhängen bekannte „Dänemark-Ehe“ berufen, deren Wirksamkeit in der aufenthaltsrechtlichen Rechtsprechung nicht mehr in Zweifel gezogen werde. Die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs könnten dessen Rechtsposition ebenfalls nicht stützen. Ein Anspruch auf die begehrte Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ergebe sich auch nicht aus der von dieser Vorschrift umgesetzten Freizügigkeitsrichtlinie in Verbindung mit der Rechtsprechung des EuGH zur unmittelbaren Anwendbarkeit von nicht oder nicht vollständig und nicht rechtzeitig umgesetzten Richtlinien. Die Richtlinie 2004/38/EG habe insoweit keinen weiteren personalen Anwendungsbereich als das Freizügigkeitsgesetz. Zwar verzichte Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Freizügigkeitsrichtlinie auf die Wiederholung des Tatbestandsmerkmals „Familienangehöriger“ für den Anspruch auf Bescheinigung der Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Es sei aber abwegig anzunehmen, diese Vorschrift vermittele auch Nicht-Familienangehörigen einen entsprechenden Anspruch. Denn eine Bescheinigung zur Rechtswahrung mache bei offensichtlich nicht bestehenden Ansprüchen keinen Sinn.

4

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

5

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Ausstellung der begehrten Bescheinigung glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

6

In der Rechtsprechung des Senats,

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vgl. Beschluss vom 11. November 2020- 18 B 544/19 -, juris,

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- auf die der Antragsteller zutreffend hinweist - ist geklärt, dass Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG einen derartigen Anspruch vermittelt.

9

Nach dieser Bestimmung wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Einreichung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ausgestellt. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG setzt insoweit lediglich voraus, dass - wie hier am 30. Juni 2021 - ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers gestellt worden ist. Demgegenüber ist es - für die Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG - gerade nicht erforderlich, dass der Antragsteller auch tatsächlich Familienangehöriger i. S. v. Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU ist. Diese Frage ist vielmehr erst im Verfahren auf Ausstellung der Aufenthaltskarte zu klären. Die Verneinung führt zu deren Versagung.

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Vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2020- 18 B 544/19 -, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.

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Die Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG stellt mithin eine bloße „Eingangsbestätigung“ dar. Die jeweilige Behörde hat es danach selbst in der Hand, durch eine zügige Bearbeitung des Antrags den Verwendungszeitraum einer derartigen Bescheinigung möglichst kurz zu halten. Ob - wie das Verwaltungsgericht (wohl) meint - in Fällen, in denen dem Antrag die Erfolglosigkeit förmlich „auf die Stirn geschrieben steht“, die Ausstellung der Bescheinigung versagt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Schon mit Blick auf die umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der von ihm angenommenen Unwirksamkeit der Eheschließung liegt eine solche Fallkonstellation hier offensichtlich nicht vor. Aufgrund derselben Erwägungen dringt auch die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung nicht durch.

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Die beschriebenen europarechtlichen Vorgaben sind in § 5 Abs. 1 FreizügG/EU defizitär umgesetzt worden, weil sich eine Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG entsprechende Vorschrift im nationalen Recht nicht wiederfindet. Insoweit kann, weil nicht entscheidungserheblich, offenbleiben, ob § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Regelung erweiternd dahin ausgelegt werden kann, dass er auch die unionsrechtlich erforderliche Bescheinigung umfasst oder ob sich der Anspruch auf Ausstellung dieser Bescheinigung aus einer unmittelbaren Wirkung der Regelung der Richtlinie ergibt.

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Vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2020- 18 B 544/19 -, juris, Rn. 10.

14

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) glaubhaft gemacht. Er kann für die Erlangung der hier in Rede stehenden Bescheinigung nicht auf den Klageweg verwiesen werden. Denn die Bescheinigung ist nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38 EG unverzüglich auszustellen.

15

Vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2020- 18 B 544/19 -, juris, Rn. 11.

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Nach alledem ist unter den Umständen des vorliegenden Falles der Erlass der einstweiligen Anordnung auch unter Vorwegnahme der Hauptsache zulässig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.

19

Der Beschluss ist unanfechtbar.