Beschwerde zurückgewiesen: Kein Anspruch auf Bescheinigung nach FreizügG/EU nach Ehe nach Brexit-Übergangszeit
KI-Zusammenfassung
Die ghanaische Antragstellerin begehrte eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU (Art.10 Abs.1 RL 2004/38/EG) zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte; das VG lehnte ab, weil die Ehe erst nach Ablauf der Brexit-Übergangszeit geschlossen wurde. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da der erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Pauschale Verweise auf frühere Entscheidungen und Angaben zum Wohnsitz des Ehemanns genügen nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung nach FreizügG/EU als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU (Art.10 Abs.1 RL 2004/38/EG) ist ausgeschlossen, wenn die Erfolglosigkeit des Antrags aufgrund fehlender Unionsbürgerschaft des Bezugspersonen offensichtlich ist.
Im einstweiligen Rechtsschutz ist der Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft zu machen; pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Umstände genügen hierzu nicht.
Ein bloßer Verweis auf frühere Entscheidungen oder auf den seitens des Ehegatten behaupteten Wohnsitz bzw. seine berufliche Tätigkeit genügt nicht, wenn nicht konkret dargelegt wird, weshalb der Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung noch als Unionsbürger zu behandeln gewesen sein soll.
Die abschließende Klärung der tatsächlichen Familienangehörigkeit im Sinne von Art.2 Nr.2 RL 2004/38/EG kann im Verfahren zur Ausstellung der Aufenthaltskarte erfolgen; dies entbindet jedoch nicht von der substantiierten Darlegung im Eilverfahren.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 125/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist – jedenfalls – nicht begründet.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Auch mit dem Beschwerdevorbringen ist der erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, die mit einem britischen Staatsangehörigen verheiratete ghanaische Antragstellerin habe keinen Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG, wonach der Familienangehörige (eines Unionsbürgers) unverzüglich eine Bescheinigung darüber erhält, dass er die erforderlichen Angaben für den Erhalt einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern gemacht hat bzw. den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingereicht hat. Dem Antrag der Antragstellerin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stehe infolge der fehlenden Unionsbürgerschaft ihres britischen Ehemanns die Erfolglosigkeit förmlich „auf die Stirn geschrieben“. Im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) sei ein Übergangszeitraum vom 12. November 2019 bis 31. Dezember 2020 vereinbart worden, innerhalb dessen britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen so behandelt worden seien, als gehörte das Vereinigte Königreich noch zur Europäischen Union. Die Antragstellerin und ihr Ehemann hätten indes erst nach Ablauf dieses Übergangszeitraums am 22. Januar 2021 in Ghana geheiratet.
Diesen Ausführungen tritt die Beschwerde nicht durchgreifend entgegen.
Sie moniert, dem Antrag hätte insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2023 (7 L 122/22) stattgegeben werden müssen. Danach sei die Begründetheit des Antrags erst im Verfahren der Ausstellung der Aufenthaltskarte zu klären. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte die Erfolgslosigkeit förmlich „auf die Stirn geschrieben“ stehe. Entscheidend für die Anwendung des Übergangsabkommens dürfte sein, dass der britische Ehemann der Antragstellerin bereit seit 2018 in C. lebe und arbeite. Es sei unerheblich, dass die Eheschließung erst am 22. Januar 2021 stattgefunden habe.
Dieses Vorbringen stellt die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, aufgrund der offensichtlich fehlenden Unionsbürgerschaft ihres britischen Ehemanns habe die ghanaische Antragstellerin schon keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG, nicht durchgreifend in Frage.
Der Senat geht davon aus, dass mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom „11. März 2023 (7 L 122/22)“ der Beschluss vom 11. März 2022 (18 B 242/22) gemeint ist. Indes reicht ein diesbezüglicher pauschaler Verweis nicht aus. Die in dem Beschluss vom 11. März 2022 (18 B 242/22) getroffene Feststellung, für die Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG sei es nicht erforderlich, dass der Antragsteller auch tatsächlich Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU sei, da diese Frage erst im Verfahren auf Ausstellung der Aufenthaltskarte zu klären sei,
vgl. juris, Rn. 8,
ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Wirksamkeit der am 22. Januar 2021 zwischen der Antragstellerin und ihrem britischen Ehemann geschlossenen Ehe nicht in Zweifel gezogen.
Die hier maßgebliche Frage, ob in Fällen, in denen dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte die Erfolglosigkeit förmlich „auf die Stirn geschrieben“ steht, (schon) die Ausstellung der Bescheinigung versagt werden kann, hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 11. März 2022 (18 B 242/22) ausdrücklich offen gelassen, weil mit Blick auf die (dortigen) umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der von ihm angenommenen Unwirksamkeit der Eheschließung eine solche Fallkonstellation offensichtlich nicht vorlag.
Vgl. juris, Rn. 10.
Hiermit setzt sich die Beschwerde mit keinem Wort auseinander. Sie lässt auch offen, aus welchen Gründen nicht von einer offensichtlich fehlenden Unionsbürgerschaft des britischen Ehemanns auszugehen sein sollte. Der pauschale Verweis der Beschwerde auf seinen seit 2018 in C. bestehenden Wohnsitz und seine beruflichen Tätigkeiten erklärt nicht, aus welchen Gründen der Ehemann am Tag der Eheschließung (22. Januar 2021) noch Unionsbürger gewesen sein soll bzw. als solcher noch hätte behandelt werden müssen. Der Verweis der Beschwerde auf die vermeintliche Unerheblichkeit des Datums der Eheschließung übergeht, dass die Antragstellerin erst mit der Eheschließung die Familienangehörige ihres britischen Ehemanns geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.