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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 212/02·12.03.2002

Beschwerde gegen Abschiebung wegen Ehefrau-Operation zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen seine Abschiebung und begehrte Duldung mit Verweis auf eine bevorstehende Operation seiner Ehefrau. Entscheidungsfrage war, ob § 43 Abs. 3 AsylVfG die Regelungen des AuslG verdrängt und ob die Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 AuslG vorliegen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da §43 AsylVfG nur ergänzend wirkt und der Antragsteller keine konkreten, glaubhaft gemachten Nachweise (z. B. Diagnose) vorlegte, die eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung oder eine unzumutbare Trennung nach Art. 6 GG begründen würden. Die Kostenentscheidung wurde dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Abschiebung mit dem Antrag auf Duldung wegen Ehefrau-Operation als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 43 Abs. 3 AsylVfG begründet keine umfassende Regelung zur Duldung abgelehnter Asylbewerber und verdrängt nicht die maßgeblichen Bestimmungen des § 55 AuslG; sie ergänzt diese lediglich durch eine Möglichkeit vorübergehender Aussetzung der Abschiebung.

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Ein Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG kommt in Betracht, wenn das Duldungsbegehren eines abgelehnten Asylbewerbers ausschließlich mit der Anhängigkeit des Asylverfahrens eines Familienangehörigen begründet wird.

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Zur Begründung einer Duldung nach § 55 AuslG ist die darlegungs- und beweisbelastete Glaubhaftmachung konkreter Umstände erforderlich (z. B. medizinische Diagnose); bloße Angaben über die Notwendigkeit einer Operation der Ehefrau genügen nicht, um eine unzumutbare Trennung mit Blick auf Art. 6 GG nachzuweisen.

Relevante Normen
§ 80 AsylVfG§ 43 Abs. 3 AsylVfG§ 55 AuslG§ 55 Abs. 4 AuslG§ Art. 6 GG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 308/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren bis zur Trennung auf 4.000,-- EUR und für die Zeit danach auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

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Allerdings steht ihr nicht die Regelung des § 80 AsylVfG entgegen, denn eine Streitigkeit nach dem AsylVfG ist hier nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei dem Antragsteller und seinen Familienangehörigen um - abgelehnte - Asylbewerber, weshalb die Anwendung des § 43 Abs. 3 AsylVfG in Erwägung zu ziehen sein könnte. § 43 Abs. 3 AsylVfG schafft jedoch keine generelle, die grundlegenden Bestimmungen des § 55 AuslG verdrängende Regelung über die Duldung von - abgelehnten - Asylbewerbern. Dies ergibt sich ganz eindeutig aus der zu Grunde liegenden Gesetzesbegründung,

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vgl. BT-Drs. 12/2062,

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wonach § 43 Abs. 3 AsylVfG nur ermöglichen soll, die Abschiebung entgegen den Vorschriften des AuslG zeitweilig auszusetzen, solange noch andere Familienangehörige im Asylverfahren stehen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu sichern. Dementsprechend sieht auch das BVerwG in § 43 Abs. 3 AsylVfG nur eine die Bestimmungen des AuslG "ergänzende" Regelung.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 -, InfAuslR 1998, 15 f., ebenso OVG NRW, Beschluss vom 21. September 1998 - 17 B 402/98 - .

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Der Senat hat denn auch lediglich für den Fall, dass ein abgelehnter Asylbewerber sein Duldungsbegehren ausschließlich mit der Anhängigkeit des Asylverfahrens eines Familienangehörigen begründet, einen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG angenommen.

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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2000 - 18 B 1896/00 - und vom 15. November 2000 - 18 B 1695/00 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.

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Ein derartiger Fall ist hier aber nicht gegeben. Denn der Antragsteller macht eine bevorstehende Operation seiner Ehefrau und eine daraus resultierende Hilfebedürftigkeit der Ehefrau geltend.

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Der Antragsteller hat jedoch nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung rechtlich unmöglich im Sinne des § 55 Abs. 4 AuslG ist - nur diese Variante kommt hier überhaupt in Betracht -. Es fehlt schon an der Angabe einer konkreten Diagnose zur Erkrankung der Ehefrau. Allein aus dem Umstand der Notwendigkeit einer Operation kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass die nach dem Akteninhalt nur vorübergehende Trennung der Eheleute mit Blick auf Art. 6 GG unzumutbar wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Antragstellers nicht allein im Bundesgebiet verweilen wird, sondern ihr eine fast volljährige und eine sechzehnjährige Tochter zur Seite stehen. Dass der weitere Aufenthalt des Antragstellers mit Blick auf die Töchter jedenfalls für die Zeit des Krankenhausaufenthalts der Mutter geboten wäre, ist ebenso wenig ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).