Nichtüberprüfbarkeit von §43 Abs.3 AsylVfG im Beschwerdeverfahren – Antrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller wandten sich gegen den erstinstanzlichen Beschluss, der einen Duldungsanspruch nach §43 Abs.3 AsylVfG verneint hatte. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil das Vorbringen sich ausschließlich auf die Asylverfahren Dritter (Kinder/Geschwister) bezog und eine derartige Verneinung nach §80 AsylVfG im Beschwerdeverfahren nicht überprüfbar ist. Die Antragsteller tragen die Kosten; der Streitwert wurde auf 6.000 DM festgesetzt.
Ausgang: Antrag verworfen, da die Verneinung eines Duldungsanspruchs nach §43 Abs.3 AsylVfG im Beschwerdeverfahren (§80 AsylVfG) nicht überprüfbar ist.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung, mit der ein Duldungsanspruch nach §43 Abs.3 AsylVfG verneint wird, ist nach §80 AsylVfG nicht Gegenstand der Überprüfung in einem Beschwerdeverfahren.
Erhebt sich das Antragsvorbringen ausschließlich aus Bezug auf die Asylverfahren Dritter, begründet dies keinen zulässigen Überprüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren.
Bei einstimmigen Beschlüssen kann das Gericht gemäß §146 Abs.6 Satz 2 i.V.m. §124a Abs.2 Satz 2 VwGO von einer weiteren Begründung absehen.
Die Kosten des Antragsverfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen; bei Zurückweisung oder Verwerfung trägt der Antragsteller die Kosten nach §154 Abs.2 VwGO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1250/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt, weil sich das Antragsvorbringen ausschließlich mit Blick auf die von den Kindern bzw. Geschwistern O. und N. betriebenen Asylverfahren zu § 43 Abs. 3 AsylVfG verhält und der erstinstanzliche Beschluss, soweit das Verwaltungsgericht damit einen Duldungsanspruch der Antragsteller nach der genannten Vorschrift verneint hat, gemäß § 80 AsylVfG nicht der Überprüfung in einem Beschwerdeverfahren unterliegt.
Vgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1993 - 18 B 3051/93 -, vom 17. Februar 1999 - 18 B 1846/98 - und vom 19. August 1999 - 18 B 591/99 -.
Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).