Antrag auf Zulassung der Beschwerde verspätet verworfen (Fristversäumnis, Wiedereinsetzung abgelehnt)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 5 VwGO; das Gericht verwirft den Antrag als verspätet. Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO wird abgelehnt, weil der Wiedereinsetzungsantrag ebenfalls verspätet gestellt wurde und kein ohne Verschulden liegendes Hindernis vorlag. Das Verschulden des Urlaubsvertreters wird der Antragstellerin zugerechnet. Die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen Fristversäumnis verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur innerhalb der dort bestimmten zweiwöchigen Frist zulässig; eine verspätet eingegangene Antragschrift ist unzulässig zu verwerfen.
Bei nach Wochen bestimmten Fristen endet die Frist mit Ablauf desjenigen Wochentags der letzten Woche, der dem Zustellungstag entspricht (vgl. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO).
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; das Fristlaufen beginnt mit der Kenntnisnahme oder mit der Mitteilung, die das Hindernis beseitigt.
Verschulden eines Urlaubsvertretenden Rechtsanwalts ist der Partei grundsätzlich zuzurechnen; die Pflicht zur eigenen Überprüfung von Eingangsbestätigungen gehört zu den Sorgfaltspflichten der Prozessbevollmächtigten, sodass ein Organisations- oder Anwaltsverschulden regelmäßig nicht als ohne eigenes Verschulden im Sinne des § 60 VwGO anzusehen ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 2942/99
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird verworfen, weil er verspätet gestellt worden ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.
Gemäß § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Zulassung der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht zu stellen. Diese Frist ist vorliegend - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - durch den Eingang der Antragsschrift am 30. September 2000 nicht gewahrt worden. Der angefochtene Beschluss ist der Antragstellerin ausweislich des von Rechtsanwalt L. (als Urlaubsvertreter) unterzeichneten Empfangsbekenntnisses ordnungsgemäß am 15. September 2000 - einem Freitag - zugestellt worden. Die Antragsfrist lief damit am Freitag, dem 29. September 2000 ab, weil die Zustellung ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB darstellt und weil in einem solchen Falle gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB u. a. eine Frist, die - wie hier - nach Wochen bestimmt ist, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endigt, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis - hier also die Zustellung - fällt. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus der von der Antragstellerin für ihre Gegenansicht angeführten und von ihr insoweit offenbar missverstandenen Kommentarstelle.
Dem für den Fall der Fristversäumung gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht entsprochen werden.
Einer Wiedereinsetzung steht bereits § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist per Telefax am 24. Oktober 2000 beim Gericht eingegangen. Die zweiwöchige Frist für die Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen endete aber schon am 20. Oktober 2000. Denn das Hindernis für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bereits mit der per Telefax am selben Tage der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin übermittelten Bestätigung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2000 weggefallen. Diese enthielt die zutreffende Mitteilung, dass der Antrag auf Zulassung der Beschwerde vom 29. September 2000 am 30. September 2000 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Damit wurde die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt. Dem steht nicht etwa entgegen, dass das Verwaltungsgericht in der genannten Eingangsbestätigung die Rechtsmittelführerin nicht zusätzlich auf die - nach Aktenlage durchaus erkennbare - Fristversäumnis hingewiesen hat. Denn bei einem Rechtsanwalt gehört es zu dessen Sorgfaltspflichten, sich im Falle der Zusendung einer Eingangsmitteilung durch das Gericht eigenständig durch einen Vergleich des in der Eingangsmitteilung genannten Eingangsdatums mit dem in seinen Akten vermerkten Datum der Zustellung der angefochtenen Entscheidung Gewissheit über die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu verschaffen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1998 - 8 A 2610/96 -, NWVBl 1998, 408 mit umfangreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; zustimmend: Kopp/Schenke VwGO, 12. Auflage, § 60 Rn. 26; VGH Kassel, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 13 TP 2474/91 -.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin darüber hinaus auch nicht dargelegt hat, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO verhindert war (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Nach ihrem Vortrag ist davon auszugehen, dass die Fristversäumnis auf einem Verschulden des während der Urlaubsabwesenheit ihrer Prozessbevollmächtigten mit der Angelegenheit betrauten Rechtsanwalts L. beruht. Die Antragstellerin muss sich dessen Verschulden indes - anders als sie offenbar meint - in gleicher Weise uneingeschränkt zurechnen lassen wie ein eigenes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, weil Rechtsanwalt L. als Urlaubsvertreter gemäß § 53 Abs. 7 BRAO die selbständige und eigenverantwortliche Erledigung der Sachen übertragen war, so dass sich die Frage eines etwaigen Organisationsmangels, die im Zusammenhang mit dem Verschulden von Hilfspersonen bedeutsam sein kann, hier gar nicht stellt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 3 C 20.88 -, BayVBl. 1991, 93; siehe im Übrigen generell zur Zurechnung von Anwaltsverschulden im Ausländerrecht den Senatsbeschluss vom 5. September 2000 - 18 B 1285/00 -.
Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.