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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1285/00·31.08.2000

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Zulassung der Beschwerde im Aufenthaltsrecht abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AufenthaltsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Zulassungsantrag gegen einen Beschluss des VG Düsseldorf. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist käme nicht in Betracht, weil die Fristversäumnis dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Die Zurechnung gilt auch im Aufenthaltsrecht.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Zulassung der Beschwerde abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht (Fristversäumnis dem Rechtsanwalt zuzurechnen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Eine fehlende Aussicht auf Erfolg liegt auch dann vor, wenn eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht gewährt werden könnte.

3

Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten ist der Partei in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuzurechnen (§173 VwGO i.V.m. §85 Abs. 2 ZPO), sodass der Partei ein auf dem Verschulden des Bevollmächtigten beruhendes Fristversäumnis anzulasten ist.

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Die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten erstreckt sich auf ausländerrechtliche/aufenthaltsrechtliche Verfahren und ist nicht auf Asylrechtsstreitigkeiten beschränkt.

5

Ein zulassungsbedürftiger Beschwerdeantrag, der ausschließlich in Aussicht auf Prozesskostenhilfe einem beigeordneten Rechtsanwalt vorbehalten bleibt, bedarf einer eigenständigen, fristgerechten und vertretungsrichtig gestellten Antragstellung; sonst wäre er unzulässig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO§ 67 Abs. 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 1384/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2000 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg.

3

Der Antrag ist unbeschadet der Frage nach seiner Zulässigkeit

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vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 27. April 1999 - 18 B 731/99 und 18 E 269/99 -

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jedenfalls nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung - ein Beschwerdezulassungsverfahren - bietet nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), weil der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für den Zulassungsantrag (§ 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gewährt werden könnte.

6

Es ist weder dargetan noch sonstwie ersichtlich, dass die Antragstellerin ohne Verschulden an der Einhaltung der fraglichen Frist verhindert war (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass die Fristversäumnis auf einem Verschulden ihres damaligen Prozessbevollmächtigten beruht. Die Antragstellerin muss sich dieses Verschulden indes - anders als sie meint - gem. § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die genannten Regelungen, wonach in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt ist, auch für Ausländer gelten, und zwar nicht nur in Asylrechtsstreitigkeiten,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253; BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 167.82 -, Buchholz, 310 § 60 VwGO Nr. 127,

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sondern auch auf dem hier maßgebenden Gebiet des Aufenthaltsrechts.

9

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 1977 - I B 245.77 -, Buchholz a.a.O. Nr. 98; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - 18 A 1971/99 -

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Ergänzend weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass er vorliegend nicht zusätzlich über einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde zu entscheiden hat. Denn einen derartigen Antrag hat die Antragstellerin ausdrücklich für den - nunmehr nicht gegebenen - Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem beigeordneten Rechtsanwalt vorbehalten. Hieran ändert auch der Schriftsatz des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 29. August 2000 nichts, da dieser sich lediglich "den gestellten Anträgen" angeschlossen hat. Im Übrigen müsste ein (unter Beachtung des Vertretungserfordernisses des § 67 Abs. 1 VwGO gestellter) Zulassungsantrag ohnehin bereits aus den oben dargelegten Gründen als nicht fristgerecht und damit unzulässig verworfen werden.

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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.