Eilrechtsschutz gegen Abschiebung: keine Verfahrensduldung mangels Bekenntnis und Integration
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren vorläufigen Abschiebungsschutz sowie die Verlängerung seiner Duldung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Streitpunkt war, ob ein Anordnungsanspruch auf (Verfahrens-)Duldung zur Sicherung eines behaupteten Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder § 25b AufenthG glaubhaft gemacht ist. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil insbesondere das erforderliche Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung fehlte und § 104c Abs. 1 AufenthG seit 31.12.2025 keine Anspruchsgrundlage für Neuermteilungen mehr ist. Zudem standen strafrechtliche Verurteilungen dem Chancen-Aufenthaltsrecht entgegen und die Voraussetzungen des § 25b AufenthG (u. a. Duldungsstatus/Integrationsmerkmale, Lebensunterhaltssicherung) waren nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Abschiebungsschutzes/Verfahrensduldung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung im Beschwerdeverfahren gegen eine erstinstanzliche Eilentscheidung ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe der Beschwerdebegründung beschränkt.
Ein Anspruch auf eine Verfahrensduldung setzt voraus, dass die Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um bereits tatsächlich vorliegende tatbestandliche Voraussetzungen einer begehrten Aufenthaltserlaubnis während des Verwaltungsverfahrens zu erhalten; die bloße Antragstellung genügt nicht.
Die Abgabe des ausdrücklichen Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist für Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c Abs. 1 AufenthG a. F. und als Regelerteilungsvoraussetzung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich erforderlich und kann auch schriftlich erfolgen.
Der zwingende Ausschlussgrund des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG knüpft an registerrechtlich berücksichtigungsfähige strafrechtliche Verurteilungen an; die zeitliche Grenze bestimmt sich nach den Tilgungs- und Löschungsfristen des BZRG und nicht nach Maßstäben des Ausweisungsinteresses.
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Beschwerde nicht erfolgreich allein auf behauptete Verfahrensfehler (z. B. Gehörsverletzungen) gestützt werden, wenn es am materiellen Erfolg in der Sache fehlt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 2437/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache - 12 K 7272/25 - die Vollziehung der Ausreisepflicht auszusetzen und die aktuelle Duldung über den 24. September 2025 hinaus zu verlängern,
abgelehnt. Zur Begründung hat es, soweit für den Beschwerdevortrag von Belang, ausgeführt, der Antragsteller habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er sei aufgrund der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2024 vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung sei nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Tatsächliche der Ausreise entgegenstehende Umstände habe der Antragsteller weder vorgetragen noch seien sie sonst ersichtlich. Rechtliche Ausreisehindernisse bestünden ebenfalls nicht. Sie ergäben sich insbesondere nicht aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Antragsteller habe trotz seines langen Aufenthaltes seit Juli 2003 nicht die Stellung eines faktischen Inländers (Art. 8 EMRK) erlangt, da er sich zwar umfangreich ehrenamtlich für die Förderung afrikanischer Musik und Kultur eingesetzt habe, es aber an der erforderlichen wirtschaftlichen Integration fehle. Einkommensnachweise habe er nicht vorgelegt. Die von ihm angestrebte Qualifizierungsmaßnahme im Bereich der Schweißtechnik ersetze eine wirtschaftliche Integration nicht, selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt werde, dass er die Maßnahme antrete und erfolgreich absolviere. Die Abschiebung des Antragstellers sei außerdem nicht deshalb rechtlich unmöglich, weil er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 oder nach § 25b Abs. 1 AufenthG hätte, den es zu sichern gelte. Ein Anspruch auf Erteilung einer (solchen) Verfahrensduldung setze voraus, dass die Aussetzung der Abschiebung notwendig sei, um die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich bereits gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass die aufenthaltsrechtliche Regelung dem Begünstigten zugutekommen könne. Es genüge hingegen nicht, dass der Ausländer zwar eine Aufenthaltserlaubnis beantragt habe, er aber die Voraussetzungen der Norm (noch) nicht erfülle. Der Antragsteller habe weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG noch nach § 25b Abs. 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Voraussetzung für beide Aufenthaltserlaubnisse sei, dass der Ausländer das ausdrückliche Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland (§ 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG) abgegeben habe. Ein solches Bekenntnis liege (weiterhin) nicht vor, obwohl die Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung darauf hingewiesen habe. Soweit der Antragsteller vortrage, das Bekenntnis abzulegen, sobald die Antragsgegnerin ihm ein dafür vorgehaltenes Formular vorlege, sei ihm entgegenzuhalten, dass er ein solches problemlos eigeninitiativ über das Internet abrufen könne. Hinzu komme, dass hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG dem Antragsteller der zwingende Ausschlussgrund des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegenzuhalten sei. Dieser sei nicht als Ausweisungsinteresse formuliert. Damit werde die zeitliche Grenze der Berücksichtigungsfähigkeit strafrechtlicher Verurteilungen allein durch die Fristen des Bundeszentralregistergesetzes gezogen. Vorliegend weise der Zentralregisterauszug vom 9. Mai 2025 insgesamt 15 Einträge wegen Verurteilungen aus, zuletzt durch Urteile des Amtsgerichts Y. vom 20. November 2014 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in einem Fall sowie Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen und vom 29. November 2012 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen. Tilgungsreife trete frühestens am 20. November 2029 ein. Dass sich dies zugunsten des Antragstellers maßgeblich ändern könne, weil er einen Antrag nach § 41 Abs. 1 KCanG gestellt habe, sei unwahrscheinlich. Die mit der Verurteilung vom 20. November 2014 erfolgte Gesamtstrafenbildung beinhalte für die zwei Beförderungserschleichungen je vier Monate und einen Monat wegen des unerlaubten Besitzes von Marihuana. Selbst wenn bei neu vorzunehmender Gesamtstrafenbildung unter Außerachtlassung des BtM-Delikts eine Freiheitsstrafe von unter drei Monaten „ausgeworfen“ würde, käme es nicht zur Anwendung der Tilgungsfrist des § 46 Abs.1 Nr. 1b) BZRG von nur fünf Jahren, weil weitere Strafen wegen Leistungserschleichens eingetragen seien, so dass es bei der fünfzehnjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bleiben dürfte. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG stehe neben dem fehlenden Bekenntnis entgegen, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG (überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts) erbracht habe. Zwar habe er einen Arbeitsvertrag vorgelegt, wonach er ab dem 24. Juli 2025 in Vollzeit beschäftigt werden sollte. An einem Nachweis, dass er diese Arbeitsstelle angetreten und noch innehabe, fehle es jedoch. Insbesondere habe er auch weiterhin keine Lohn-/Gehaltsabrechnung vorgelegt.
Dem setzt die Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Dabei versteht der Senat - trotz des in der Beschwerdeschrift formulierten Antrags, unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 7272/25 anzuordnen -, das mit der Beschwerde verfolgte Begehren als Fortführung des erstinstanzlichen Abschiebungsschutzantrags aufgrund des allein auf eine Glaubhaftmachung (auch) eines Anordnungsanspruchs auf eine (Verfahrens-)Duldung abstellenden Beschwerdevortrags (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dabei ist auch zu beachten, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2022 - 18 B 1992/21 -, juris, Rn. 9 ff., m. w. N., vom 21. Dezember 2020 - 18 B 1183/20 -, juris, Rn. 59, und vom 7. Januar 2010 - 18 B 1303/09 -, juris, Rn. 3 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. September 2017 - OVG 4 S 22.17 -, juris, Rn. 6, m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 5 B 172/12 -, juris, Rn. 7,
die sich hier zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht verhält.
Ein Anspruch auf eine Verfahrensduldung setzt voraus, dass eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Dagegen genügt es für einen solchen Duldungsanspruch nicht, wenn ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, er die Voraussetzungen der Norm aber (noch) nicht erfüllt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2023 - 18 B 1153/23 -, juris, Rn. 7 bis 10.
Soweit der Antragsteller einen Anspruch auf eine Verfahrensduldung mit Blick auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG geltend macht, ist diese Vorschrift seit dem 31. Dezember 2025 keine Anspruchsgrundlage mehr für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr regelt § 104c Abs. 1 AufenthG in der Fassung des Artikel 5 Nummer 4 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847, § 104c Abs. 1 n. F.) nun nur noch, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 gilt. Hieran hat Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364) nichts geändert. Danach tritt zwar nunmehr Artikel 5 Nummer 2 und 3 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts erst am 1. Juli 2027 in Kraft; dies betrifft aber nur die sich auf § 104c beziehenden Folgeänderungen der §§ 25a und 25b AufenthG. Das Außerkrafttreten des Art. 5 Nummern 1 und 4 dieses Gesetzes erfolgte gemäß Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (weiterhin) am 31. Dezember 2025. Ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses vom 3. Dezember 2025 zu dem Entwurf des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam sichert § 104c Abs. 1 AufenthG n. F. die Fortgeltung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG bisheriger Fassung. Betroffene, die Ende Dezember 2025 eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in der bis dann geltenden Fassung haben, können während deren Geltungsdauer ihr Aufenthaltsrecht auch noch darauf gründen. Dabei handelt es sich nicht um eine Verlängerung der Geltungsdauer des Chancen-Aufenthaltsrechts.
Vgl. BT-Drs. 21/3079, S. 6 und 13.
Ungeachtet der Frage, ob ein Anspruch auf eine Verfahrensduldung noch aus einem - nicht nur teilweise rückwirkenden, sondern wegen der in § 104c Abs. 4 Satz 3 AufenthG a. F bestimmten Geltungsdauer von 18 Monaten teilweise in die Zukunft wirkenden - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG in der bis zum 30. Dezember 2025 geltenden Fassung (§ 104c a. F.) folgen könnte,
vgl. zu einer rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 -, juris, Rn. 19 f.; s. auch zur rückwirkenden Prüfung eines Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Urteile vom 25. September 2025 - 1 C 16.24 -, juris, Rn. 12, vom 24. Juli 2025 - 1 C 2.24 -, juris, Rn. 35, und vom 30. März 2010 - 1 C 6.09 -, juris, Rn. 26,
ist mit der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller bis zum 30. Dezember 2025 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG a. F. gehabt hat.
Einem solchen Anspruch steht bereits entgegen, dass der Antragsteller das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland (§ 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F.) nicht abgegeben hatte. Die Vorschrift setzte für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei mindestens 16 Jahre alten Antragstellern aber ausnahmslos die Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2025 - 1 C 13.23 -, juris, Rn. 27 ff.
Die Beschwerde macht nicht geltend bzw. glaubhaft, dass der Antragsteller bis zum 30. Dezember 2025 das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland abgegeben hat.
Soweit die Beschwerde vorträgt, dass bei der Antragsgegnerin entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der Regel im Rahmen eines persönlichen Gesprächs abgegeben werde, verweist sie zwar auf einen Hinweis auf der Homepage des Ausländeramts zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, wonach die „entsprechende Erklärung“ dort zu unterschreiben ist.
Dies stellt aber weder die nach der Rechtsprechung des Senats gegebene Möglichkeit in Frage, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung schriftlich abzugeben,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2023 - 18 B 1153/23 -, juris, Rn. 17 f., und vom 29. Juni 2023 - 18 B 531/23 -, juris, Rn. 11 f.; so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. April 2025 - 11 S 1157/24 -, juris, Rn. 23,
noch ist damit glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller sich nachhaltig um Erlangung eines Termins zur Abgabe des Bekenntnisses bei der Antragsgegnerin bemüht hätte. Der Vortrag, der Antragsteller habe „mehrfach erklärt, dass er bereit ist, ein solches Bekenntnis jederzeit abzugeben, sobald ihm ein entsprechendes Formular zur Verfügung gestellt wird“ nennt schon keine entsprechenden Daten bzw. Anlässe, wann er solche Erklärungen zur Abgabebereitschaft gegeben haben sollte. Eine Pflicht der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Abgabe einzuladen, bestand nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 18 B 531/23 -, juris, Rn. 12.
Überdies erschüttert die Beschwerdebegründung nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der Verteilungen des Antragstellers vom 20. November 2014 und vom 29. November 2012 der zwingende Ausschlussgrund des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliege und dass Tilgungsreife insoweit frühestens am 20. November 2029 eintrete.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es bei dem gesetzlichen Ausschlussgrund des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht darum geht, ob die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) vorliegt. Mithin wird die zeitliche Grenze der Berücksichtigungsfähigkeit strafrechtlicher Verurteilungen allein durch die (langen) Fristen des Bundeszentralregistergesetzes (§§ 46, 47 Abs. 3, 51 Abs. 1 BZRG) gezogen.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. September 2023 - 10 CS 23.1334 -, juris, Rn. 9 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Juli 2023 - 11 S 1153/23 -, juris, Rn. 11; Niehaus, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 104c Rn. 27.
Der Beschwerdevortrag macht nicht glaubhaft, dass bis zum 30. Dezember 2025 gemäß § 51 Abs. 1 BZRG eine Löschung der Einträge aus dem Bundeszentralregister erfolgt ist oder dass diese zu löschen waren. Er stellt entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass der Antrag des Antragstellers nach § 41 Abs. 1 KCanG dies bewirke. Allein der Hinweis auf einen nun abgeschwächten Unrechtsgehalt der Taten genügt dafür nicht.
Der allgemeingehaltene Verweis auf den Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2024 zur Anwendung des § 104c AufenthG führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil er nicht aufzeigt, weshalb diese - die Gerichte nicht bindende - Verwaltungsvorschrift einen Anspruch auf eine Abweichung von dem gesetzlichen Ausschlussgrund begründen können sollte.
Mit der Beschwerdebegründung ist ein Anspruch des Antragstellers auf eine Verfahrensduldung auch nicht wegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG glaubhaft gemacht.
Es ist schon nicht vorgetragen, dass der Antragsteller i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch geduldet ist oder einen Anspruch auf Duldung hat.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 22 bis 24.
Zudem ist mangels Bekenntnisses des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen) die Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt.
Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG lässt es zwar zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht wie die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG genannten Integrationsleistungen ebenfalls zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen Integration und damit zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. Gleiches kann gelten, wenn einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen „übererfüllt“ werden und dadurch das nicht vollständig erfüllte „Regel-Merkmal“ kompensiert wird. Erforderlich ist insoweit eine Gesamtschau aller konkreten Umstände des Einzelfalls.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2025 - 18 B 1172/23 -, juris, Rn. 13 f.
Mit der Beschwerdebegründung ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht wie die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG genannten erbracht hat oder dass er dort genannte Integrationsvoraussetzungen übererfüllt und dadurch das nicht erfüllte „Regel-Merkmal“ des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG kompensiert würde.
Nach alledem kann offenbleiben, ob der Antragsteller - bis zum Ende der Beschwerdebegründungsfrist mit Ablauf des 27. November 2025 - glaubhaft gemacht hat, gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern oder dass bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller nur einen Arbeitsvertrag übermittelt, aber keine Gehaltsabrechnungen. Auch hat er bis heute seine Wohnkosten nicht mitgeteilt bzw. glaubhaft gemacht, was ihm die Antragsgegnerin bereits in der Ordnungsverfügung vom 12. August 2025 (in Bezug auf seine vorherige Wohnung) entgegengehalten hatte.
Soweit die Beschwerde hinsichtlich verschiedener Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör behauptet, kann die Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht mit Erfolg auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützt werden, weil es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2025 - 18 B 726/25 -, n. v., S. 4, vom 18. August 2021 - 18 B 1254/21 -, juris, Rn. 29, und vom 9. Februar 2021 - 18 B 85/21 -, juris, Rn. 3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).