PKH-Antrag für Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung dargelegt war. Bei nicht anwaltlicher Vertretung sind die Zulassungsgründe in groben Zügen darzustellen und binnen der Frist des §124a Abs.4 S.4 VwGO vorzubringen; nachträgliche Schriftsätze außerhalb der Frist bleiben unbeachtlich.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; bei beabsichtigtem Antrag auf Zulassung der Berufung sind die Erfolgsaussichten der Zulassungsentscheidung zu prüfen (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Bei fehlender anwaltlicher Vertretung muss der Antragsteller die für die Zulassung der Berufung maßgeblichen Gründe zumindest in groben Zügen darlegen, soweit dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist.
Die substantiierten Darlegungen zu den Zulassungsgründen sind innerhalb der Frist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO im Prozesskostenhilfeverfahren vorzubringen; verspätet vorgebrachte Erklärungen sind unbeachtlich.
Fehlt eine den Anforderungen genügende Darlegung oder erscheinen die dargelegten Umstände untauglich, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Zitiert von (9)
8 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW11 A 3552/19.A16.09.2019Zustimmendjuris, Rn. 2 f., m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 1827/1707.08.2018Zustimmendjuris Rn. 2 f., mwN
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 426/18.A12.03.2018Zustimmendjuris, Rn. 2 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 427/18.A20.02.2018Zustimmendjuris Rn. 2 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW16 A 353/1402.04.2014Neutraljuris Rdnr. 4 f.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 734/08
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung – ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung – bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Das für die Zulassung der Berufung erforderliche Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe muss so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Berufungszulassungsverfahren setzt deshalb auch bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger die Darlegung eines Zulassungsgrundes in groben Zügen voraus.
Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Juli 2010 8 A 2893/09.Z –, NJW 2010, 3530; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. April 2010 – 2 L 15/10 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2007 – OVG 5 N 37.07 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. September 2001 – 1 Bf 113/99 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2000 – 21 S 00.30468 -, juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 17. Mai 1999 – 12 L 2133/99 – , juris, und vom 24. August 1998 – 12 M 3916/98 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 1998 – 7 S 443/98 -, NVwZ-RR 1998, 598. A.A.: OVG Bremen, Beschluss vom 4. Oktober 2001 – 1 B 361/01 -, juris; Nds.OVG, Beschluss vom 20. Januar 1998 – 4 L 5475/97 -, juris. Vgl. betr. die Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008 – 3 PKH 3.08 -, juris; BFH, Beschlüsse vom 27. September 2006 - VIII S 16/06 (PKH) -, juris, und vom 22. Mai 2003 – I S 2/03 (PKH) -, juris.
Diese Darlegung muss auch im Prozesskostenhilfeverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgen.
OVG Mecklenburg-Vorpommern , Beschluss vom 9. April 2009 – 2 L 233/08 -, juris; Vgl. betr. die Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2010 - 1 PKH 5.10 -, juris; BFH, Beschluss vom 22. Mai 2003, a.a.O.
Hiervon ausgehend kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die Kläger haben in der von ihnen persönlich abgegebenen Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags keine Umstände benannt, die auch nur entfernt eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. Die Ausführungen ihres erst zu einem späteren Zeitpunkt bestellten Prozessbevollmächtigten sind unerheblich, da sie außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO angebracht worden sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.