Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für einen geplanten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG lehnte die PKH ab, weil die Frist für einen formgerechten Zulassungsantrag verstrichen war und der Kläger keine vollständige Bedürftigkeits- und Erfolgsaussage vorlegte. Eine Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht, da die Frist nicht unverschuldet versäumt wurde. Das Gericht verlangt bei PKH für Zulassungsanträge binnen Frist eine formgerechte Vermögensangabe und eine laienhafte Darlegung eines Zulassungsgrundes.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen wegen fehlender formeller Angaben und Fristversäumnis
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe zur nachträglichen Ermöglichung der formgerechten Stellung eines fristgebundenen, vertretungsbedürftigen Rechtsmittels kann nicht gewährt werden, wenn die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen ist und damit die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer vertretungsbedürftigen Rechtsmittelfrist ist nur möglich, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde; wird stattdessen PKH beantragt, ist Gleichbehandlungsgrundsatz gerechtfertigt, dass innerhalb der Frist ein vollständiges PKH-Gesuch eingereicht werden muss.
Ein vollständiger PKH-Antrag muss zwingend eine formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten; dies gehört zum Wesenskern des Antrags auf Prozesskostenhilfe.
Bei PKH für die beabsichtigte Stellung eines Zulassungsantrags hat der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller nach Laienart solche Angaben zur Erfolgsprognose zu machen, dass zumindest in groben Zügen ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO erkennbar wird.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 2495/13
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Dezember 2013 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger nicht bereits ‑ ohne die erforderliche Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 67 VwGO ‑ einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen und hierfür Prozesskostenhilfe beantragen möchte, sondern er vorab die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen gegebenenfalls nachfolgend noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt.
Der so verstandene Antrag ist indes unbegründet. Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, um die formgerechte Stellung eines Berufungszulassungsantrags durch einen Prozessbevollmächtigten nachzuholen. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist für einen ‑ formgerecht gestellten ‑ Antrag auf Zulassung der Berufung ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil die Antragsfrist nicht unverschuldet versäumt wurde (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO). Zwar kann einem finanziell bedürftigen Rechtsschutzsuchenden im Falle eines dem Vertretungszwang unterliegenden Rechtsmittels Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt werden, wenn er statt des in Rede stehenden fristgebundenen und vertretungsbedürftigen Rechtsmittels zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt. Jedoch kann in derartigen Fällen wegen der gebotenen Gleichbehandlung bedürftiger und nicht bedürftiger Rechtsschutzsuchender über die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann hinweggesehen werden, wenn innerhalb dieser Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 1994 ‑ 1 PKH 8.94 ‑, juris, Rdnr. 2 (= Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34), und vom 18. August 2009 ‑ 8 B 79.09 ‑, juris, Rdnr. 2; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2012 ‑ 16 A 418/12 ‑.
Hierzu gehört zwingend eine formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2003 ‑ 16 B 98/03 ‑, mit weiteren Nachweisen.
Zudem ist der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Rechtsmittelführer gehalten, nach Laienart diejenigen Angaben zu machen, die für eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels notwendig sind; im hier gegebenen Fall der Beantragung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Berufungszulassungsverfahren ist deshalb auch von einem noch nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten eine Begründung zu verlangen, die das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erkennen lässt.
Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 4. April 2013 ‑ 16 A 1833/12 ‑ und vom 27. Mai 2013 ‑ 16 A 922/13 ‑, jeweils mit weiteren Nachweisen; zur vergleichbaren Situation bei beabsichtigter Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 ‑ 3 PKH 3.08 ‑, juris, Rdnr. 3, und vom 4. Mai 2011 ‑ 7 PKH 9.11 ‑, juris, Rdnr. 2 (= NVwZ‑RR 2011, 621).
Diese Darlegung muss auch im Prozesskostenhilfeverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, das heißt innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils, erfolgen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. März 2011 ‑ 18 A 1721/10 ‑, juris, Rdnr. 4 f., und vom 14. Januar 2013 ‑ 16 A 2690/12 ‑, juris, Rdnr. 5 f.; OVG MV, Beschluss vom 9. April 2009 ‑ 2 L 233/08 ‑, juris, Rdnr. 5; zur Nichtzulassungsbeschwerde siehe BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2010 ‑ 1 PKH 5.10 ‑, juris, Rdnr. 2.
An beidem fehlt es hier. Der Kläger hat zwar innerhalb der Monatsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, die am 17. Februar 2014 (Montag) endete, Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat aber weder im Rahmen dieser Antragstellung noch nachfolgend auf den Hinweis des Senats die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Darüber hinaus hat er innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auch nichts dargelegt, was auf einen Zulassungsgrund führen könnte. Sein diesbezügliches Vorbringen erschöpft sich in der Behauptung, er sei in allen ‑ der medizinisch-psychologischen Begutachtung zugrunde gelegten ‑ Fällen offensichtlich unschuldig gewesen. Damit genügt der Kläger angesichts des Vorliegens jeweils rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen selbst bei wohlwollender Betrachtung nicht dem vorgenannten Begründungserfordernis, auf das der Senat ihn wiederum ausdrücklich hingewiesen hat.
Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).