Beschwerde gegen Versagung eigenständigen Aufenthaltsrechts (§ 31 AufenthG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Annahme, ihm sei kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs.1 Nr.1 AufenthG erwachsen, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht durchgängig mindestens zwei Jahre rechtmäßig bestanden habe. Das Gericht stellte fest, dass zwischen Ablauf des Besuchsvisums und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit vorlag. Die Fiktion des erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs.3 AuslG greift nicht ein. Eine kurze oder nicht vom Antragsteller zu vertretende Unterbrechung rechtfertigt keinen anderen Ergebnis.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs.1 Nr.1 AufenthG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG ist ein durchgängig mindestens zweijährig rechtmäßiger Aufenthalt während der Ehezeit Voraussetzung.
Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unterbricht die Frist des § 31 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG unabhängig von ihrer Dauer oder dem Verschulden des Aufenthaltsberechtigten.
Die Fiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs.3 AuslG tritt nur ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Einreise mit Visum mit Zustimmung der Ausländerbehörde oder seit mehr als sechs Monaten rechtmäßiger Aufenthalt bei Antragstellung) erfüllt sind.
Eine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs.2 AufenthG ist nur bei außergewöhnlichen Umständen anzunehmen; bloße Verzögerungen der Behördenbearbeitung begründen diese regelmäßig nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 530/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm sei ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erwachsen, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Hiergegen ist indes nichts zu erinnern. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet während des in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG normierten Zweijahreszeitraums nicht durchgängig rechtmäßig war. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Im Zeitpunkt der am 10. Januar 2003 erfolgten Eheschließung war der Aufenthalt des Antragstellers noch durch das ihm am 3. Dezember 2002 erteilte Besuchsvisums legalisiert. Mit dessen Gültigkeitsablauf am Tagesende des 6. März 2003 endete die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Sie begann erst wieder mit der am 3. April 2003 erfolgten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 27. Januar 2006 befristet und unter einen Erlöschensvorbehalt für den Fall der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft gestellt war. Die Trennung der Eheleute erfolgte am 4. Februar 2005.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hatte sein am 28. Januar 2003 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zur Folge, dass sein Aufenthalt auch während des Zeitabschnitts zwischen Ablauf des Besuchsvisums und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig gewesen ist. Denn der Antrag hatte nicht die Fiktion erlaubten Aufenthalts gem. § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst. Der Antragsteller war nämlich weder mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG), noch hatte er sich im Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG). Der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass er gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 DV AuslG berechtigt gewesen sei, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einzuholen, ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 69 Abs. 3 AuslG ohne Belang.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Unterbrechung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts nicht deshalb zu vernachlässigen, weil sie von kurzfristiger Dauer und von ihm nicht zu vertreten gewesen sei. Die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stellt weder auf die Dauer des Unterbrechungszeitraums noch darauf ab, ob sich die Bearbeitung des Aufenthaltserlaubnisantrags aus Gründen verzögert hat, die vom Antragsteller nicht zu vertreten waren,
vgl. Senatsbeschluss vom 3. April 2006 - 17 A 945/06 -.
Informatorisch wird angemerkt, dass nach Lage des Falles auch keine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erkennbar ist. Die Dauer der Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts ist insoweit ohne Belang, da es in der Natur einer Fristbestimmung liegt, dass eine gegebenenfalls auch nur knappe Versäumung der Frist zum Ausschluss von der von ihrer Einhaltung abhängigen Vergünstigung führt und diese Konsequenz für alle Betroffenen in gleicher Weise gilt,
vgl. Senatsbeschluss vom 2. August 2005 - 17 B 2336/04 -.
Eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller keinen Einfluss auf die Dauer der Bearbeitung seines Aufenthaltserlaubnisantrages hatte. Auch dies trifft in gleicher Weise auf andere Ausländer in entsprechender Situation zu. Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Verzögerung der Bearbeitung sind jedenfalls für den Zeitabschnitt zwischen Antragstellung am 28. Januar 2003 und Ablauf des Besuchsvisums am 6. März 2003 nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.