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Oberverwaltungsgericht NRW·17 A 945/06·02.04.2006

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Begründungsmangel unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Zulassungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt: Es fehlt die konkrete Darlegung eines Zulassungsgrundes. In einer informatorischen Einschätzung weist das Gericht zudem Ausführungen zum Beginn der Zwei‑Jahres‑Frist nach § 31 AufenthG zurück. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist unzulässig, wenn innerhalb der zweimonatigen Frist keine konkrete Darlegung eines nach § 124 Abs. 2 VwGO in Betracht kommenden Zulassungsgrundes erfolgt.

2

„Darlegung“ im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert die Bezeichnung eines konkreten Zulassungsgrundes und die Ausführung, warum dieser im konkreten Fall vorliegt.

3

Ein Schriftsatz, der methodisch auf die Aufhebung des Urteils im Berufungsverfahren abzielt und keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe bezeichnet, genügt nicht der Begründungspflicht für die Zulassung der Berufung.

4

Im Ausländerrecht beginnt der für bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen maßgebliche Zwei‑Jahres‑Zeitraum nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; eine bloße Verzögerung der Antragsbearbeitung führt nicht zu einem früheren Laufzeitbeginn.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 424/05

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden ist. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. „Darlegung" bedeutet, dass ein Zulassungsgrund konkret bezeichnet und ausgeführt werden muss, warum er vorliegen soll.

3

Der anwaltlich formulierte Schriftsatz vom 28. März 2006 genügt diesen Anforderungen nicht. Ihm liegt offensichtlich die Fehlvorstellung zugrunde, der Rechtsstreit befinde sich nicht mehr im Zulassungs-, sondern bereits im Berufungsverfahren. In der Einleitung des Schriftsatzes ist davon die Rede, dass „die Berufung" begründet werde. Dem entspricht der gestellte Antrag, der auf eine „Aufhebung des Urteils" abzielt. Konsequenterweise wird in der Begründung des Antrages keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe bezeichnet, sondern die nach Ansicht des Klägers unzutreffende Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht beanstandet.

4

Informatorisch wird angemerkt, dass die vom Kläger erhobenen Einwände auch in der Sache keinen Erfolg haben können:

5

Entgegen der vom Kläger offenbar vertretenen Ansicht kommt es unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (vormals: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG) für den Laufzeitbeginn des Zwei-Jahres-Zeitraums nicht auf den Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, sondern auf den ihrer Erteilung an. Dies gilt auch dann, wenn sich die Bearbeitung des Antrags aus Gründen verzögert, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat.

6

Soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe von ihm bestrittene Angaben seiner vormaligen Ehefrau in das Verfahren eingeführt, ohne diesbezüglich förmlichen Beweis erhoben zu haben, betrifft sein Vorbringen eine ergänzende Argumentation des Verwaltungsgerichts, der keine tragende Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich dargelegt, dass „schon unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers" die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. „Erst recht" fehle es hieran, wenn man die Angaben seiner geschiedenen Ehefrau zugrunde lege.

7

Der gegen die Bestimmtheit der Abschiebungsandrohung gerichtete Einwand greift aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht durch.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.