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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 1815/05·27.10.2005

Beschwerde gegen Versagung einer Beschäftigungserlaubnis eines Geduldeten zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der geduldete Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutz die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung; das Verwaltungsgericht versagte diese wegen mangelhafter Mitwirkung bei Identitätsklärung und Beschaffung von Heimreisepapieren. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, da der Antragsteller keine konkreten, glaubhaften Nachweise für zumutbare Beschaffungsschritte vorlegt. Kosten und Streitwert werden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis eines Geduldeten als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Streitwertentscheidung ergangen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung an einen geduldeten Ausländer kann versagt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen fehlender Mitwirkung des Ausländers an der Identitätsklärung oder Beschaffung von Heimreisepapieren nicht vollzogen werden können.

2

Der geduldete Ausländer ist gehalten, konkrete und zumutbare Schritte zur Klärung seiner Identität und zur Beschaffung von Heimreisepapieren zu ergreifen; pauschale Behauptungen ohne substantiierten Nachweis genügen nicht.

3

Zur Glaubhaftmachung von Unterstützungsbemühungen Dritter sind nachvollziehbare und substantielle Nachweise erforderlich; allgemeine Zahlungsbelege oder unkonkrete Angaben reichen regelmäßig nicht aus.

4

Im Beschwerdeverfahren ist die Überprüfung des Senats auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).

5

Im vorläufigen Rechtsschutz kann der Streitwert eines allein auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichteten Begehrens eines Geduldeten niedrig bemessen werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 11 BeschVerfV§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 10 BeschVerfV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1154/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - zugleich in Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Rechtszüge auf jeweils 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

4

Der Antragsteller wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm dürfe die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden könnten, § 11 BeschVerfV; dies sei der Fall, weil er nicht hinreichend an der Klärung seiner Identität und der Beschaffung von Heimreiseunterlagen mitwirke.

5

Gegen diese Einschätzung ist nichts zu erinnern. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung:

6

Der Antragsteller macht zunächst geltend, er habe im Mai 2004 die Botschaft der Republik Guinea in Bonn aufgesucht, um dort „Dokumente" zu erhalten. Der Konsul habe ihm erklärt, „ohne Ausweis oder Geburtsurkunde würde man dort keine Dokumente ausstellen". Bei dieser Sachlage hätte es sich aufgedrängt, unter Vorlage der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kopie der Geburtsurkunde (Beiakte Heft 3 Blatt 7) bzw. des Originals, über dessen Verbleib sich der Antragsteller nicht geäußert hat, erneut in der Botschaft vorzusprechen. Dies hat der Antragsteller offensichtlich nicht getan und schon deshalb ihm zumutbare Bemühungen um die Erlangung eines zur Heimreise berechtigenden Passes vermissen lassen.

7

Vor diesem Hintergrund kommt es auf seine weitere Behauptung, er habe verschiedene Personen aus seinem Bekanntenkreis beauftragt, ihm in Guinea bei der Beschaffung von Dokumenten behilflich zu sein, nicht an. Abgesehen davon ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht; die Vorlage eines Zahlungsnachweises an eine Person in Guinea reicht insoweit nicht aus.

8

Unerheblich ist aus dem genannten Grund schließlich auch die Einlassung des Antragstellers, seine in Guinea lebende Mutter sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage, ihm zu helfen. Nur informatorisch sei insoweit angemerkt, dass das diesbezügliche Vorbringen inkonsistent ist: Noch im September 2004 hatte der Antragsteller behauptet, keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern zu haben. Demgegenüber zeigt er sich in der Beschwerdebegründung durchaus informiert über Einzelheiten ihres Gesundheitszustandes. Dem widerspricht dann freilich, dass er wenige Absätze später bekundet, er wisse nicht, ob seine Eltern noch leben.

9

Das Vorbringen des Antragstellers, er verfüge über keine Möglichkeiten, ihn betreffende Identitätsdokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen, ist noch aus einem weiteren Grund unglaubhaft: Aus seinem Asylvorbringen ergibt sich, dass er in Guinea zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend drei Jahre studiert hat. Darüber hinaus will er zwei Jahre lang als Beamter im Ministerium für Planung tätig gewesen sein. Angesichts dieses Werdegangs liegt es nahe, dass in den Archiven der Hochschule oder/und des Ministeriums Unterlagen vorhanden sind, die aus Sicht des guineischen Staates bei der Identifizierung des Antragstellers hilfreich sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller dieserhalb mit den genannten Stellen Kontakt aufgenommen hätte, sind nicht ersichtlich.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat bemisst den Wert eines allein auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 10 BeschVerfV gerichteten Begehrens eines geduldeten Ausländers in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit 1.250,-- Euro,

11

ebenso der 18. Senat des beschließenden Gerichts, vgl. Beschluss vom 18. April 2005 - 18 E 420/05 -.

12

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.