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Oberverwaltungsgericht NRW·16 F 5/09·10.03.2009

Antrag auf Entbindung ehrenamtlicher Richterin wegen Beschäftigung im öffentlichen Dienst abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtGerichtsorganisationAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Präsident des VG Aachen beantragt die Entbindung einer ehrenamtlichen Richterin wegen ihrer Beschäftigung an der RWTH Aachen. Das OVG lehnt den Antrag ab, weil die Voraussetzungen der §§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen. Entscheidend ist das fehlende erhebliche Näheverhältnis zur Verwaltung; die Tätigkeit als bibliothekarische Hilfskraft ohne hoheitliche Befugnisse genügt nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Entbindung der ehrenamtlichen Richterin wegen Beschäftigung im öffentlichen Dienst abgelehnt; Entbindungsvoraussetzungen nach § 22 Nr. 3, § 24 VwGO nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Betroffene Angestellter im Sinne der Norm ist, nicht bloß beschäftigter Dritter im öffentlichen Dienst.

2

Entscheidend für die Annahme eines Angestelltenstatus i.S.d. § 22 Nr. 3 VwGO ist ein besonderes Näheverhältnis zum öffentlichen Dienstherrn, bei dem das Handeln typischerweise als Äußerung der Verwaltungseinheit wahrgenommen wird.

3

Die bloße Beschäftigung bei einer öffentlichen Einrichtung ohne hoheitliche Aufgaben oder sonstige typische Verwaltungsbefugnisse (z.B. Erhebung von Gebühren) begründet dieses Näheverhältnis nicht.

4

Beschlüsse über die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters nach § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO sind unanfechtbar.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 22 Nr. 3 VwGO§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO

Tenor

Der Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen, Frau B. G. von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Aachen zu entbinden, wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen, Frau B. G. von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Aachen zu entbinden, ist unbegründet. Die Voraussetzungen der §§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 3 VwGO, wonach ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden ist, wenn er Angestellter im öffentlichen Dienst ist, sind nicht erfüllt. Frau G. ist zwar an der RWTH (Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule) Aachen und damit im öffentlichen Dienst beschäftigt. Sie ist damit aber keine Angestellte im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO.

3

Nachdem die ursprüngliche Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst sowohl tarifvertraglich als auch rentenversicherungsrechtlich entfallen ist und es nurmehr Beschäftigte gibt, kommt es für die Entscheidung, ob ein im öffentlichen Dienst tätiger ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden ist, entscheidend darauf an, ob der Betreffende ein besonderes Näheverhältnis zu einem öffentlichen Dienstherrn aufweist, sodass sein Handeln aus der Sicht des vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz suchenden Bürgers typischerweise als Äußerung der als Einheit verstandenen Verwaltung aufgefasst werden muss. Diese Differenzierung lag der Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, nur Angestellte, nicht aber Arbeiter im öffentlichen Dienst vom Amt eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszuschließen.

4

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2005 – 4 E 23.05 –, juris Rdnr. 4 mit Hinweis auf Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 22 Rdnr. 10.

5

Der Arbeitsvertrag, den Frau G. mit der RWTH Aachen geschlossen hat, und ihre Aufgaben daraus, weisen keine solche Nähe zu einer Verwaltung auf, dass Rechtsschutz Suchenden Grund zu der Annahme gegeben ist, es könnte deshalb zu einer Kollision mit den Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin kommen. Frau G. ist als Hilfskraft eingestellt worden, um den Leihbetrieb in der Lehrbuchsammlung während der auf die Abendstunden verlängerten Öffnungszeiten sicherzustellen. An sie wenden sich die Bibliotheksbenutzer, um Bücher auszuleihen oder zurückzugegeben. Alle anderen Arbeiten in der Bibliothek fallen nicht in ihren Aufgabenbereich. So ist sie etwa auch nicht zur Erhebung von Säumniszuschlägen befugt, einer typischen hoheitlichen Betätigung. Dass Frau G. nur als – verwaltungsferne – Hilfskraft eingesetzt ist, wird belegt durch ihre Eingruppierung. Sie erhält Entgelt lediglich der Entgeltgruppe 3 – das ist die drittniedrigste von 15 möglichen Entgeltgruppen.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).