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Oberverwaltungsgericht NRW·16 F 14/14·23.07.2014

Entbindung einer ehrenamtlichen Richterin nach §24 VwGO abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsgerichtsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die ehrenamtliche Richterin beantragte, von ihrem Amt für die Amtszeit 1.4.2010–31.3.2015 entbunden zu werden; der Präsident des VG stellte vorsorglich einen Entbindungsantrag wegen Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Das OVG NRW lehnte beide Anträge ab. Es sah keinen besonderen Härtefall nach §24 Abs.2 VwGO und kein Näheverhältnis zur Verwaltung nach §22 Nr.3 VwGO. Hinweise auf Freistellungsrechte nach §45 DRiG und die Möglichkeit erneuter Anträge wurden gegeben.

Ausgang: Anträge auf Entbindung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin wegen besonderer Härte bzw. Beschäftigung im öffentlichen Dienst abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entbindung eines ehrenamtlichen Richters nach §24 Abs.2 VwGO setzt einen besonderen Härtefall voraus; äußere Umstände müssen die Ausübung des Amtes unzumutbar erscheinen lassen und unterliegen einem strengen Maßstab.

2

Vage oder allgemein gehaltene Angaben zur Gefährdung des Arbeitsplatzes oder zur beruflichen Belastung genügen nicht zur Begründung eines besonderen Härtefalls; konkrete und substantiiert belegte Anhaltspunkte sind erforderlich.

3

Kommunalpolitische Mandate oder ehrenamtliche kommunale Funktionen begründen für sich genommen keinen besonderen Härtefall, soweit sie nach dem Vortrag mit der Berufstätigkeit verträglich sind.

4

Eine Entbindung wegen Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach §24 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §22 Nr.3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn ein derartiges Näheverhältnis zum öffentlichen Dienstherrn besteht, dass das Handeln typischerweise als Äußerung der Verwaltung aufgefasst werden muss.

5

Nach §45 DRiG dürfen Beschäftigte wegen Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden; Arbeitgeber haben ehrenamtliche Richter für die Amtstätigkeit freizustellen, sodass veränderte Umstände einen erneuten Entbindungsantrag rechtfertigen können.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 24 Abs. 2 VwGO§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 45 Abs. 1a DRiG§ 30 Abs. 2 VwGO§ 54 Abs. 1 GVG§ 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag der ehrenamtlichen Richterin O.       T.        , I.----weg  7,      M.        , und der vorsorglich gestellte Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Minden, sie vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Minden für die Amtszeit vom 1. April 2010 bis 31. März 2015 zu entbinden, werden abgelehnt.

Gründe

2

1. Dem Begehren der Frau T.        , sie von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Minden für die Amtszeit vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2015 zu entbinden, ist nicht zu entsprechen.

3

Als gesetzliche Grundlage für die von Frau T.        begehrte Befreiung kommt § 24 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Betracht. Danach kann der ehrenamtliche Richter in besonderen Härtefällen auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. Hierfür müssen äußere Umstände die Ausübung des Amtes unzumutbar erscheinen lassen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ‑ GG) und vor dem Hintergrund der gewichtigen gesetzlichen Grundpflicht zur Übernahme richterlicher Tätigkeit gilt ein strenger Maßstab.

4

Die von Frau T.        angeführten Umstände lassen die Ausübung des Amtes einer ehrenamtlichen Richterin nicht als unzumutbar erscheinen. Ihr Vortrag, ihr Arbeitsplatz sei gefährdet, wenn sie das Ehrenamt einer ehrenamtlichen Richterin ausübe, bleibt vage und wird durch konkrete Anhaltspunkte nicht belegt. Hinweise für außerordentliche berufliche Beanspruchungen liegen gleichfalls nicht vor. Die wöchentliche Arbeitszeit der ehrenamtlichen Richterin beträgt 30 Stunden. Sie verrichtet ihren Dienst entweder in der Frühschicht von 8:00 bis 14:00 Uhr oder in der Spätschicht von 10:00 bis 16:00 Uhr. Erfahrungsgemäß üben ehrenamtliche Richter zudem ihr Amt nur einige wenige Male im Jahr aus. Eine häufigere Heranziehung als ehrenamtliche Richterin macht Frau T.        auch nicht geltend.

5

Soweit sich die ehrenamtliche Richterin auf ihre Funktion als Ratsmitglied der Stadt M.        und als Vorsitzende des Ausschusses für Bildung und Kultur beruft, belegen diese Angaben weder für sich genommen noch in Verbindung mit ihrer Berufstätigkeit einen besonderen Härtefall. Vielmehr sind diese Tätigkeiten nach dem Vorbringen von Frau T.        mit ihrer Berufstätigkeit sehr gut verträglich; dass sie nach den Angaben von Frau T.        viel Freizeit in Anspruch nehmen, beruht letztlich auf ihrer eigenen Entscheidung.

6

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach § 45 Abs. 1a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) niemand in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden darf (Satz 1) und ehrenamtliche Richter für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen sind (Satz 2). Wenn sich diesbezüglich, aber auch in sonstiger Weise hinsichtlich eines besonderen Härtefalls die Sachlage entscheidend verändert hat, steht es Frau T.        daher ohne Weiteres offen, die Entbindung vom Amt erneut zu beantragen. Sofern Frau T.        im Einzelfall an der Sitzungsteilnahme gehindert ist, ist es ihr außerdem unbenommen, dies jeweils rechtzeitig geltend zu machen und dadurch ihre Entbindung von der Sitzungsteilnahme zu erreichen (vgl. § 30 Abs. 2 VwGO und § 54 Abs. 1 GVG.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 1993 ‑ 16 F 110/93 ‑, NVwZ-RR 1994, 62 = juris, Rn. 5.

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2. Der vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts Minden unter dem Gesichtspunkt einer Beschäftigung der ehrenamtlichen Richterin im öffentlichen Dienst vorsorglich gestellte Entbindungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Voraussetzungen der § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3 VwGO, wonach ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden ist, wenn er Angestellter im öffentlichen Dienst ist, sind nicht erfüllt.

9

Zwar übt die ehrenamtliche Richterin ihren Beruf in den N.                   , einer Anstalt des öffentlichen Rechts, aus. Frau T.        ist aber keine Angestellte im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO. Nachdem die ursprüngliche Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst sowohl tarifvertraglich als auch rentenversicherungsrechtlich entfallen ist und es nurmehr Beschäftigte gibt, kommt es für die Entscheidung, ob ein im öffentlichen Dienst tätiger ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden ist, entscheidend darauf an, ob der Betreffende ein Näheverhältnis zu einem öffentlichen Dienstherrn aufweist, so dass sein Handeln aus der Sicht des vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz suchenden Bürgers typischerweise als Äußerung der als Einheit verstandenen Verwaltung aufgefasst werden muss. Diese Differenzierung lag der Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, nur Angestellte, nicht aber Arbeiter im öffentlichen Dienst vom Amt eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszuschließen.

10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2009 ‑ 16 F 5/09 ‑, NVwZ-RR 2009, 530 = juris, Rn. 2.

11

Das Beschäftigungsverhältnis von Frau T.        führt zu keiner solchen Nähe zu einer Verwaltung, dass Rechtsschutz Suchenden Grund zu der Annahme gegeben ist, es könnte deshalb zu einer Kollision mit den Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin kommen. Frau T.        ist hauptsächlich im ärztlichen Schreibdienst tätig und schreibt Entlassungsbriefe der Patienten sowie ärztliche Stellungnahmen oder Untersuchungsbefunde; des Weiteren vertritt sie derzeit eine Kollegin im Sekretariat der Oberärztin in der Radiologie. Diese Aufgaben entsprechen nicht einer typischen hoheitlichen Betätigung.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).