Entbindung ehrenamtlicher Richterin wegen Beschäftigung im öffentlichen Dienst (§22 Nr.3, §24 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Präsidentin des OVG beantragte die Entbindung der ehrenamtlichen Richterin U. G. nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 Nr. 3 VwGO. Zentral war, ob ihre Beschäftigung im öffentlichen Dienst eine Unvereinbarkeit begründet. Das Gericht bejahte dies, da sie beim Kreis hoheitliche Jugendhilfeplanungsaufgaben wahrnimmt und damit ein Näheverhältnis zur Verwaltung besteht. Zweck ist die Vermeidung von Interessenkollisionen; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Entbindung der ehrenamtlichen Richterin wegen Beschäftigung im öffentlichen Dienst stattgegeben; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 Nr. 3 VwGO ist geboten, wenn er als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist und die Tätigkeit nicht rein ehrenamtlich erfolgt.
Als "Angestellter im öffentlichen Dienst" i.S.v. § 22 Nr. 3 VwGO gilt, wer ein derartiges Näheverhältnis zu einem öffentlichen Dienstherrn aufweist, dass sein Verhalten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren typischerweise als Äußerung der Verwaltung aufgefasst werden kann.
Bei der Qualifikation als Angestellter kommt es nicht auf historische tarif- oder rentenrechtliche Unterscheidungen an, sondern auf das tatsächliche Näheverhältnis der Beschäftigten zum öffentlichen Dienstherrn.
Die Vorschrift dient der Vermeidung von Interessenkollisionen und der Sicherung richterlicher Unabhängigkeit; die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch den Beschäftigten kann daher eine Entbindung rechtfertigen.
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Tenor
Frau U. G. , P.-straße 10, M., wird von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entbunden.
Gründe
Der Antrag der gemäß § 34 i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO antragsbefugten Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die ehrenamtliche Richterin U. G. von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin beim Oberverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Nr. 3 VwGO zu entbinden, ist begründet.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Nr. 3 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden, wenn er als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist, soweit diese Tätigkeit nicht ehrenamtlich ausgeübt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Frau G. ist als Angestellte im öffentlichen Dienst i. S. v. § 22 Nr. 3 VwGO anzusehen.
Diese Vorschrift dient dazu, Interessen- und Pflichtenkollisionen zu vermeiden, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten und das Verwaltungsgericht, vor dem typischerweise eine Privatperson Rechtsschutz gegenüber der Behörde einer staatlichen oder gemeindlichen Institution begehrt, nicht in den Verdacht zu bringen, dass es die Verwaltung zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden schütze. Dieser soll nicht auf der Richterbank neben den Berufsrichtern ehrenamtliche Richter antreffen, die ihrerseits der Verwaltung als Beamte oder Angestellte angehören.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2015 - 16 F 10/15 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Nachdem die ursprüngliche Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst sowohl tarifvertraglich als auch rentenversicherungsrechtlich entfallen ist und es nurmehr Beschäftigte im öffentlichen Dienst gibt, kommt es für die Entscheidung, ob jemand „als Angestellter“ im öffentlichen Dienst i. S. v. § 22 Nr. 3 VwGO tätig ist, maßgeblich darauf an, ob der Betreffende ein Näheverhältnis zu einem öffentlichen Dienstherrn aufweist, so dass sein Handeln aus der Sicht eines Beteiligten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren typischerweise als Äußerung der als Einheit verstandenen Verwaltung aufgefasst werden muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 16 F 14/14 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
Ausgehend davon ist Frau G. als Angestellte im öffentlichen Dienst anzusehen. Sie ist Beschäftigte beim Kreis L. und nimmt für diesen Aufgaben der Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII wahr. Dabei handelt es sich um eine hoheitliche Betätigung eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).