Entbindung einer ehrenamtlichen Richterin wegen Schöffenamt (Jugendersatzschöffin)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Entbindung von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim Verwaltungsgericht Arnsberg. Streitpunkt war, ob ihr Schöffenamt (Jugendersatzschöffin) einen Entbindungsgrund nach der VwGO darstellt. Das OVG hielt die Voraussetzungen für gegeben und gab dem Antrag nach §24 Abs.1 Nr.3 i.V.m. §23 Abs.1 Nr.2 VwGO statt; eine Anhörung war entbehrlich. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Entbindung der ehrenamtlichen Richterin wegen Ausübung des Schöffenamts als Jugendersatzschöffin stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach §24 Abs.1 Nr.3 i.V.m. §23 Abs.1 Nr.2 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag zu entbinden, wenn er geltend macht, Schöffe zu sein.
Eine Jugendersatzschöffin i.S.d. §35 JGG ist als Schöffin im Sinne des §23 Abs.1 Nr.2 VwGO anzusehen; die Wahl als Ersatzschöffin steht dem Entbindungsgrund nicht entgegen.
Die nach §24 Abs.3 Satz2 VwGO vorgesehene vorherige Anhörung kann entbehrlich sein, wenn die Richterin selbst die Entbindung beantragt, der Sachverhalt geklärt ist und dem Antrag entsprochen wird.
Beschlüsse über die Entbindung nach §24 Abs.3 Satz3 VwGO sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3112-3 E-1. 10
Tenor
Frau R. M. D. A.-straße 00, 00000 T., wird von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht Arnsberg entbunden.
Gründe
Der Antrag von Frau R. M. D. auf Entbindung von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht Arnsberg ist begründet.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter auf seinen Antrag von seinem Amt zu entbinden, wenn er geltend macht, Schöffe zu sein. Dies ist hier der Fall. Frau D. ist Jugendersatzschöffin beim Landgericht Arnsberg für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028. Eine Jugendersatzschöffin (vgl. § 35 JGG) ist Schöffin i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Dass Frau D. nicht zur Schöffin, sondern zur Ersatzschöffin gewählt worden ist, ist für das Vorliegen des genannten Entbindungsgrunds unerheblich. Die Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht durch § 24 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 die Entbindung von Schöffen, ohne dabei zwischen (Haupt‑)Schöffen und Ersatzschöffen zu unterscheiden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 16 F 29/20 - (n. v.).
Die in § 24 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene vorherige Anhörung der ehrenamtlichen Richterin durch den beschließenden Senat war vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, weil die ehrenamtliche Richterin ihre Amtsentbindung selbst beantragt hat, der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und dem Antrag entsprochen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 16 F 16/25 -, m. w. N., zur Veröffentlichung vorgesehen).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).