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Oberverwaltungsgericht NRW·16 F 16/25·09.04.2025

Entbindung einer ehrenamtlichen Richterin nach §24 VwGO stattgegeben

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die ehrenamtliche Richterin H. V. beantragte die Entbindung von ihrem Amt beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Zentral war, ob die gesetzliche Voraussetzung von zwei Amtsperioden vorliegt und ob eine vorherige Anhörung erforderlich ist. Das Gericht gab dem Antrag statt, stellte das Vorliegen der Amtsperioden fest und hielt eine Anhörung für entbehrlich. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag der ehrenamtlichen Richterin auf Entbindung vom Amt nach §24 VwGO stattgegeben; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag nach §24 Abs.3 Satz1 i.V.m. §23 Abs.1 Nr.3 VwGO zu entbinden, wenn er geltend macht, zwei Amtsperioden lang tätig gewesen zu sein und diese Voraussetzung vorliegt.

2

Die in §24 Abs.3 Satz2 VwGO vorgesehene vorherige Anhörung des ehrenamtlichen Richters kann entbehrlich sein, wenn der Richter selbst die Entbindung beantragt, der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und dem Antrag stattgegeben werden kann.

3

Die Entbehrlichkeit der Anhörung ist zu bejahen, wenn keine entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen sind, die einer weiteren Aufklärung bedürfen.

4

Ein Entbindungsbeschluss nach §24 Abs.3 VwGO ist unanfechtbar (§24 Abs.3 Satz3 VwGO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 24 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 3 VwGO§ 24 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3112

Tenor

Frau H. V. , F.-straße 23, W., wird von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entbunden.

Gründe

1

Der Antrag der ehrenamtlichen Richterin H. V. auf Entbindung von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist begründet.

2

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter auf seinen Antrag von seinem Amt zu entbinden, wenn er geltend macht, zwei Amtsperioden lang als ehrenamtlicher Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen zu sein. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Frau V. war bereits mehr als zwei Amtsperioden lang beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als ehrenamtliche Richterin tätig.

3

Die in § 24 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene vorherige Anhörung der ehrenamtlichen Richterin durch den beschließenden Senat war vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, weil die ehrenamtliche Richterin ihre Amtsentbindung selbst beantragt hat, der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und dem Antrag entsprochen wird.

4

Vgl. zur Entbehrlichkeit einer Anhörung in solchen Fällen: Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - 13 PS 293/22 -, juris, Rn. 2; OVG S.-A., Beschlüsse vom 27. September 2018 - 1 P 121/18 -, juris, Rn. 1, und vom 26. Juni 2014 - 1 P 62/14 -, juris, Rn. 1; Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 24 Rn. 10; Panzer, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Aug. 2024, § 24 VwGO Rn. 13; Funke-Kaiser, in: Bader/​Funke-Kaiser/​Stuhlfauth/​von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 24 Rn. 10; Ziekow, in: Sodan/​Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 24 Rn. 16; Albers, MDR 1984, 888 (890).

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).