Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwerthöhe in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück und bestätigt den Streitwert von 2.500 EUR. Es begründet dies mit Anwendung des Streitwertkatalogs (Auffangwert 5.000 EUR, Regelhälfte für vorläufigen Rechtsschutz) und hält vorgebrachte Einwendungen, namentlich Befangenheitsvorwürfe, für nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert 2.500 EUR bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist auf die Anfechtung der im Beschluss festgesetzten Streitwerthöhe beschränkt; nicht anfechtbare Teile des Beschlusses nach §158 Abs.2 VwGO bleiben unberührt.
Über eine Streitwertbeschwerde entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin nach §68 Abs.1 Satz 5 i.V.m. §66 Abs.6 GKG, auch wenn in erster Instanz vom Berichterstatter entschieden wurde.
Bei Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert grundsätzlich nach der Bedeutung der Sache zu bemessen; mangeln genügende Anhaltspunkte, ist der Auffangwert von 5.000 EUR zugrunde zu legen und nach Nr.1.5 des Streitwertkatalogs in der Regel die Hälfte für das vorläufige Verfahren anzusetzen.
Die bloße Behauptung der Befangenheit des Richters, der den Streitwert festgesetzt hat, rechtfertigt nicht die Abänderung des Streitwerts in der Streitwertbeschwerde; die nachträgliche Berücksichtigung geringfügiger Gebühren und Auslagen führt nicht ohne weiteres zu einem Gebührensprung und damit zu einer höheren Streitwertstufe.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1971/24
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. April 2025 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2025 ist allein als Beschwerde gegen die hierin erfolgte Festsetzung des Streitwerts zu verstehen. Denn im Übrigen ist der Beschluss – worauf auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – unanfechtbar (vgl. § 158 Abs. 2 VwGO), kann also nicht mit der Beschwerde angegriffen werden.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Dies gilt, auch wenn im erstinstanzlichen Verfahren nicht der Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO entschieden hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2025 ‑ 16 E 714/24 -, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 2.500 Euro ist nicht zu beanstanden. Gründe für eine Abänderung des Streitwerts sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass ein vom Antragsteller als befangen angesehener Richter den Streitwert festgesetzt hat, führt nicht zu dessen Änderung im Wege der Beschwerde.
Die Regelungen in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG ordnen für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO an, dass sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden richtet, wobei vom Klageantrag auszugehen und im Übrigen gerichtliches Ermessen auszuüben ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der sogenannte Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert in Klageverfahren wegen der Erteilung oder Entziehung von Fahrerlaubnissen im Ausgangspunkt unabhängig von der in Rede stehenden Fahrerlaubnisklasse mit diesem Auffangwert zu bemessen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2025 ‑ 16 E 782/23 -, juris, Rn. 10.
Der sich hiernach ergebende Betrag von 2.500 Euro ist für das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte zu reduzieren, was dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag entspricht.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch gegen die in der Ordnungsverfügung vom 21. November 2024 enthaltene Gebühren- und Auslagenfestsetzung gerichtet haben sollte, bedürfte es keiner Abänderung der Streitwertfestsetzung. Denn die zusätzliche Berücksichtigung der Gebühren- und Auslagenfestsetzung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG führte nicht zu einem Gebührensprung (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG, Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 182,80 Euro wären nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Streitwertfestsetzung nur zu einem Viertel zu berücksichtigen und der Streitwert bliebe damit insgesamt unter der Wertstufe von 3.000 Euro.
Sollte das im Verfahren gleichen Rubrums 16 E 272/25 geäußerte Verlangen „SOFORTIGER VERFAHRENSSTOPP IN ALLEN ANLIEGEN“ auch das vorliegende Verfahren betreffen, führte dies gleichwohl nicht dazu, dass der Senat an einer Entscheidung gehindert wäre. Ungeachtet weiterer Erwägungen könnte ein entsprechendes Vorgehen schon nicht dazu führen, dass eine andere Entscheidung zu treffen und der Streitwert abzuändern wäre, da dieser zutreffend festgesetzt worden ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).