PKH und Rechtsanwaltbeiordnung im Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren bewilligt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Eil- und Klageverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das OVG ändert den VG-Beschluss und bewilligt PKH sowie Beiordnung; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Das Gericht hält den Verfahrensausgang bei summarischer Prüfung für offen, weil eine Beweisaufnahme geboten ist und formelle Mängel bei der MPU-Anordnung bestehen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH und Beiordnung bewilligt, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO kann bewilligt werden, wenn der Ausgang des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bei gebotener summarischer Prüfung offen ist; es genügt, dass die Hauptsache nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Von offenen Erfolgsaussichten ist regelmäßig dann auszugehen, wenn zur Klärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme erforderlich oder ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
Das Gericht darf keine vorweggenommene Beweiswürdigung vornehmen; eine Prognose, dass die Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten einer Partei ausgeht, muss überzeugend begründet und entgegenstehende Umstände zu berücksichtigen.
Eine Entziehungsentscheidung, die auf eine Begutachtungsaufforderung gestützt wird, ist unzulässig, wenn in der Aufforderung nicht auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen oder nicht fristgerecht erfüllten Anordnung hingewiesen wurde.
Zitiert von (4)
1 zustimmend · 3 neutral
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers/Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2011 geändert. Dem Antragsteller/Kläger wird für das erstinstanzliche Eil- und Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. X. aus T. beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerden sind zulässig und begründet.
Die Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung beruhen auf § 166 VwGO in Verbindung mit den §§ 114 Satz 1, 115, 117, 119 Abs. 1 und 121 Abs. 2 ZPO. Der Bewilligung steht insbesondere nicht entgegen, dass Eilantrag bzw. Klage im Zeitpunkt der Entscheidungsreife, der auch für die Beschwerde maßgeblich ist, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukäme. Denn hierfür genügt bereits, dass der Ausgang des Verfahrens im Zeitpunkt der Entscheidungsreife bei der gebotenen summarischen Prüfung offen ist. Dies ist hier der Fall.
Erhebliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der mit Eilantrag und Klage angegriffenen Entziehungsverfügung vom 16. September 2011 bestanden hier schon deshalb, weil die Entziehung nicht - wie von der Behörde angenommen - auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden konnte; denn in der vorangegangenen Begutachtungsaufforderung war nicht auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen oder nicht fristgerecht erfüllten Anordnung hingewiesen worden (vgl. hierzu zutreffend Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 11 K 5381/11, Seite 8).
Der Senat kann offen lassen, ob das Verwaltungsgericht bei dieser Ausgangslage zu Recht davon ausgegangen ist, dass es den sich aufdrängenden Eignungszweifeln nachgehen musste, um die Sache von Amts wegen spruchreif zu machen (vgl. hierzu Urteil, Seite 8 unten). Dagegen könnte sprechen, dass der Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung einer Begutachtung nach § 11 Abs. 2 – 4 FeV ein gewisser Ermessensspielraum zusteht ("kann...anordnen", "kann ... angeordnet werden"), in den das Gericht möglicherweise nicht eingreifen darf,
vgl. zur Frage der Spruchreifmachung, wenn der Verwaltung Ermessens- oder Beurteilungsspielräume zustehen: Kopp/Ramsauer, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 195; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand: Sept. 2011, § 113 Rn. 73 ff., jew. m.w.N.,
zudem lässt das Vorgehen des Verwaltungsgerichts - auch kostenrechtlich - außer Acht, dass der Kläger sich zu Recht geweigert hat, der Anordnung zur Vorlage einer MPU Folge zu leisten.
Denn auch wenn man dem Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt folgt und eine Pflicht zur Herstellung der Spruchreife annimmt, waren die Erfolgsaussichten von Eilantrag und Klage aus den nachfolgenden Gründen offen.
Von offenen Erfolgsaussichten ist regelmäßig dann auszugehen, wenn zur Klärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme erforderlich oder doch ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 166 Rn. 70 m.w.N.
Diese Voraussetzungen lagen hier vor, wie der Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2011 im Verfahren 11 L 1429/11 zeigt. Danach sollte durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens der pima-mpu GmbH Beweis erhoben werden über die Frage, ob die zuvor im Gutachten der pima-mpu GmbH vom 3. Mai 2010 (Untersuchungstag: 29. März 2010) zugunsten des Antragstellers erfolgte Annahme, es sei nicht zu erwarten, dass er auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, durch die vom Antragsteller am 16. Juni 2010 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung widerlegt worden sei.
Auch das Verwaltungsgericht ist im Ansatz zutreffend von den o.g. Voraussetzungen und deren grundsätzlichem Vorliegen ausgegangen. Es hat allerdings eine - nur in engem Rahmen zulässige -
vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2722/06 -, juris, Rn. 13, sowie Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 166 Rn. 70 m.w.N.,
vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, indem es angenommen hat, die Beweisaufnahme werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers/Klägers ausgehen. Diese Einschätzung teilt der Senat nicht. Zwar spricht nur wenig dafür, dass der als erfahrener Autofahrer einzustufende Kläger bei der fraglichen Fahrt am 15. Juni 2010 eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nicht bemerkt hat. Gutachterin und Gericht durften sich jedoch nicht - wie geschehen - allein auf diesen, für den Antragsteller/Kläger negativen Gesichtspunkt stützen; vielmehr hätten sie bei ihren Erwägungen auch in Rechnung stellen müssen, dass der Kläger nach dem Vorfall bis zur Entziehungsverfügung vom 16. September 2011 - also immerhin in einem Zeitraum von 15 Monaten verkehrsrechtlich nicht aufgefallen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).