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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1054/19·01.06.2020

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtSchwerbehindertenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Klage auf Gewährung einer Hörprothese wegen behaupteter Taubheit. Das OVG bestätigt die Ablehnung des VG mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg; die Erfolgschance sei allenfalls entfernt. Eine bloße Benennung weiterer Beweismittel oder einer ärztlichen Zeugin reiche nicht, die bisherigen Gutachten substantiiert zu erschüttern.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO voraus und ist zu versagen, wenn die Erfolgschance nur entfernt ist.

2

Eine summarische Würdigung des Sachverhalts nach Lage der Akten kann bereits genügen, wenn damit mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so vorliegt, wie ihn die Verwaltung angenommen hat; dies stellt keine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar.

3

Das bloße Anregen weiterer Sachaufklärung oder die Benennung einer behandelnden Ärztin als Zeugin begründet ohne substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die bisherigen Gutachten falsch sind, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Beschwerde richtet sich nach §188 VwGO; das Beschwerdeverfahren kann gerichtskostenfrei sein, außergerichtliche Kosten werden regelmäßig nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 VwGO).

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 5 Abs. 1 Satz 2 GHBG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 6708/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.         aus I.    zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

4

- auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - zu Recht abgelehnt.

5

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

6

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -.

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Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

8

Dem tritt die Klägerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich mit dem erneuten Hinweis auf die Aussagen der behandelnden HNO-Ärztin Frau Dr. med. N.     entgegen, wonach der Hörschaden des Hörorgans der Klägerin so weit fortgeschritten sei, dass sie eine Hörprothese für Gehörlose, deren Hörnerv als Teilorgan der auditiven Wahrnehmung noch funktionsfähig sei, angewiesen sei. Die Ärztin sei als sachverständige Zeugin benannt worden; im Übrigen seien Befundberichte einzuholen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Hieraus ergeben sich keine Ansatzpunkte dafür, dass entgegen den Annahmen in dem angefochtenen Bescheid, der sich auf verschiedene Gutachten und Arztberichte stützt, bei der Klägerin eine in § 5 Abs. 1 Satz 2 GHBG für die Leistungsgewährung vorausgesetzte Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorliegt.

9

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, dass der Ablehnungsbescheid rechtmäßig bzw. die Klage aller Voraussicht nach unbegründet sei, getroffen hat, obwohl die Klägerin eine weitere Sachaufklärung angeregt hatte, etwa durch die Befragung der behandelnden Ärztin oder die Einholung von Sachverständigengutachten. Denn dem Vorbringen der Klägerin lässt sich - wie bereits dargestellt - nichts Substantiiertes dafür entnehmen, dass die Einschätzung, es liege (aller Voraussicht nach) keine Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor, unzutreffend sein könnte.

10

Diese Vorgehensweise ist im Prozesskostenhilfeverfahren auch nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt darin keine unzulässige „vorweggenommene Beweiswürdigung“. Von einem Fehlen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nämlich (bereits) dann ausgegangen werden, wenn die summarische Würdigung des Sachverhalts, so wie er sich gegenwärtig nach Lage der Akten darstellt, die Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässt, dass jedenfalls mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit der entscheidungserhebliche Sachverhalt in der Weise richtig ist, wie ihn die Stelle, die über den Erlass des Verwaltungsaktes entschieden hat, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

11

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2014

12

- 12 E 1374/14 -, juris Rn. 4 ff., vom 23. März 2012

13

- 16 E 1391/11 -, juris Rn. 11 ff., vom 3. Juni 2009

14

- 12 E 533/09 -, Rn. 10 ff., und vom 18. März 2004

15

- 5 E 191/04 -, juris Rn. 5 ff., jeweils m. w. N.; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 L 161/04 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 4. April 1989 - 12 TP 756/89 -, juris Rn. 4.

16

Die danach erforderliche weit überwiegende Wahrscheinlichkeit ist in Bezug auf das fehlende Vorliegen einer Taubheit oder an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit

17

- wie oben dargestellt - gegeben.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).