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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 2228/02·14.11.2002

Beschwerdeverwerfung wegen fehlender Vertretung nach §67 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen Entscheidungen des VG wurde vom OVG als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einem zugelassenen Vertreter (Rechtsanwalt oder bestimmter Rechtslehrer) nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingelegt worden war. Eine nachträgliche Heilung durch Einreichung eines Schriftsatzes eines Prozessbevollmächtigten ist ausgeschlossen. Das Gericht betont den Zweck des Vertretungserfordernisses und trifft kostenrechtliche Anordnungen.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil nicht von einem nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO befugten Vertreter eingelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht von einem in § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Vertreter eingelegt wird.

2

Eine nachträgliche Heilung der fehlenden Vertretung kann durch Einreichung eines Schriftsatzes eines Prozessbevollmächtigten nicht erfolgen.

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Das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO dient dazu, dem Gericht nur zuvor durch einen Rechtsanwalt geprüften und gesichteten Streitstoff zu unterbreiten.

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Das Gericht kann Verfahren in sachlicher Hinsicht umklassifizieren (z. B. im Sinne einer zulässigen Beschwerde gegen eine andere Entscheidung), soweit dies dem erkennbaren Willen des Beteiligten entspricht.

Zitiert von (20)

15 zustimmend · 5 neutral

Relevante Normen
§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1162/02

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

2

Die wörtlich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2002, durch den der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist, gerichtete Beschwerde ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig. Da sich die zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen inhaltlich nicht mit dem Beschluss vom 22. Oktober 2002, sondern mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2002 auseinander setzen, durch den das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 24 K 2130/02 abgelehnt hat, legt der Senat die Beschwerde gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO zugunsten der Antragsteller und deren erkennbarem Willen entsprechend im Sinne einer in der gegenwärtigen verfahrensrechtlichen Situation allein statthaften Beschwerde gegen den letztgenannten Beschluss aus.

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Diese Beschwerde ist jedoch gleichwohl als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Dieser Mangel kann auch nicht durch die Nachreichung eines von einem Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO verfassten Schriftsatzes geheilt werden. Mit dem Vertretungserfordernis in § 67 Abs. 1 VwGO soll erreicht werden, dass dem Gericht nur ein von einem Rechtsanwalt geprüfter und gesichteter Streitstoff unterbreitet wird. Dies wäre bei der nachträglichen Heilung einer bereits bei Gericht eingegangenen Rechtsmittelschrift nicht ausreichend gewährleistet.

4

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, BayVBl. 2002, 678; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2002 - 16 A 3561/02 - und vom 22. Oktober 2002 - 16 B 2092/02 -.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

6

Der Senat hat Verfahren der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung zum Sachgebiet der Jugendhilfe (§ 188 Satz 1 VwGO) gerechnet, für die Gerichtskostenfreiheit besteht (§ 188 Satz 2 VwGO).

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Z.B. Urteil vom 11. September 2001 - 16 A 1260/99 -.

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An dieser Rechtsprechung hält der Senat zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung nicht mehr fest.

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Vgl. Beschluss vom 2. August 2002 - 16 B 1212/02 -.

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Er folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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- vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90.01 -,

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das diese Streitigkeiten dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe zurechnet.

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Unabhängig von § 188 Satz 2 VwGO sind im vorliegenden Verfahren wegen § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG keine Gerichtskosten zu erheben. Im Hinblick auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, die - wie ausgeführt - im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht, muss zugunsten der Antragsteller in Betracht gezogen werden, dass sie das Beschwerdeverfahren in unverschuldeter Unkenntnis anfallender Gerichtskosten betrieben haben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Rechtsgedanke des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG künftig nur in solchen Fällen tragen kann, in denen der Verfahrensbeteiligte noch keine Gelegenheit hatte, sich auf die nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehene Änderung der Rechtsprechung des Senats einzustellen.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.