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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 1212/02·01.08.2002

Beschwerde wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller reichte die Beschwerde persönlich ein; das Oberverwaltungsgericht verwirft sie als unzulässig, weil die nach § 67 Abs. 1 VwGO erforderliche Vertretung fehlte. Die kurze Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts genügte, eine Heilung des Vertretungsmangels war nach Fristablauf und ohne Prozesskostenhilfe nicht möglich. Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt. Der Antragsteller trägt die Kosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung getroffen, Gerichtskosten nicht erhoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 67 Abs. 1 VwGO muss sich im Beschwerdeverfahren, soweit ein Beteiligter einen Antrag stellt, dieser durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen; eine persönliche Vertretung ist unzulässig.

2

Fehlt die erforderliche Vertretung, kann der Mangel nicht mehr geheilt werden, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist und keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dann ausgeschlossen.

3

Eine knapp formulierte Rechtsmittelbelehrung, die auf die einschlägige Vorschrift verweist, genügt; eine ausdrückliche Belehrung über den Vertretungszwang ist nicht zwingend erforderlich und kann die Jahresfrist nicht auslösen.

4

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet das Gericht nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtsgebühren können nach den Vorschriften des GKG unter den besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG entfallen, wenn der Beteiligte unverschuldet in Unkenntnis geänderter Rechtsprechung gehandelt hat.

5

Ein Revisionsschluss des Senats an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dazu führen, dass Streitigkeiten dieser Art dem Abgabenrecht (statt dem Sachgebiet der Jugendhilfe) zuzuordnen sind, was gebühren- und kostenrechtliche Konsequenzen haben kann.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO§ 147 Abs. 1 VwGO§ 67 Abs. 1 i.V.m. § 194 Abs. 4 VwGO§ 58 Abs. 1 VwGO§ 67 Abs. 1 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1040/02

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO muss sich in einem Beschwerdeverfahren der hier vorliegenden Art jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes vertreten lassen. Diesem Erfordernis genügt die vom Antragsteller persönlich erhobene Beschwerde nicht. Der Mangel kann nicht mehr ausgeräumt werden, schon weil die Beschwerdefrist mittlerweile abgelaufen ist und auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Rede steht.

3

Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller mit einer einwandfreien Rechtsmittelbelehrung am 8. Juni 2002 zugestellt worden. Damit lief die Beschwerdefrist (vgl. § 147 Abs. 1 VwGO) am 24. Juni 2002 ab. Ein Mangel der Rechtsmittelbelehrung, der die Geltung der Jahresfrist zur Folge hätte (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO), liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht, soweit es das Vertretungserfordernis betrifft, lediglich Folgendes ausgeführt hat:

4

"Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, gemäß § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 194 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vertreten lassen."

5

Diese recht knapp gehaltene Rechtsmittelbelehrung begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil eine Belehrung über den Vertretungszwang nicht zwingend vorgeschrieben ist.

6

BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - 4 C 3.74 -, BVerwGE 52, 226 (232); OVG Sachsen, Beschluss vom 30. März 1999 - 1 S 185/99 -, NVwZ 1999, 784; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 1997 - 9 S 458/97 -, NJW 1997, 2698.

7

Selbst wenn man aber einen Hinweis auf den bestehenden Vertretungszwang im Hinblick auf den Zweck der Rechtsmittelbelehrung als erforderlich ansehen wollte

8

- vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (127 f.) -,

9

wäre keine dem Antragsteller günstigere Entscheidung gerechtfertigt. Von dem zitierten Absatz der Rechtsmittelbelehrung geht eine dem Belehrungserfordernis (§ 58 Abs. 1 VwGO) genügende Anstoßwirkung aus. Der Antragsteller hätte sich veranlasst sehen müssen, von einer Beschwerde ohne Hilfe eines Vertreters Abstand zu nehmen. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat und weder einen Vertreter im Sinne von § 67 Abs. 1 VwGO noch wenigstens die Rechtsantragsstelle aufgesucht hat, schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat hat Verfahren der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung zum Sachgebiet der Jugendhilfe (§ 188 Satz 1 VwGO) gerechnet, für die Gerichtskostenfreiheit besteht (§ 188 Satz 2 VwGO).

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Z.B. Urteil vom 11. September 2001 - 16 A 1260/99 -.

12

An dieser Rechtsprechung hält der Senat zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung nicht mehr fest. Er folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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- vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90.01 -,

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das diese Streitigkeiten dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe zurechnet.

15

Unabhängig von § 188 Satz 2 VwGO sind im vorliegenden Verfahren wegen § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG keine Gerichtskosten zu erheben. Im Hinblick auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, die - wie ausgeführt - im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht, muss zugunsten des Antragstellers in Betracht gezogen werden, dass er das Beschwerdeverfahren in unverschuldeter Unkenntnis anfallender Gerichtskosten betrieben hat. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Rechtsgedanke des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG künftig nur in solchen Fällen tragen kann, in denen der Verfahrensbeteiligte noch keine Gelegenheit hatte, sich auf die geänderte Rechtsprechung des Senats einzustellen.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.