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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 1028/14·22.10.2014

Beschwerde gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Drogen- und Mischkonsums abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und rügte insbesondere das MPU-Gutachten sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Das Gericht hielt dem entgegen, dass die erforderliche einjährige Drogenabstinenz beim Mischkonsum von Alkohol und Cannabis nicht nachgewiesen sei und das MPU-Gutachten ein erhöhtes Rückfallrisiko feststelle. Wegen fehlender tragfähiger Prognose wurde die Entziehung bestätigt; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlenden Nachweises einjähriger Abstinenz und erhöhtem Rückfallrisiko abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Mischkonsum von Alkohol und Cannabis ist zur Bejahung der Fahreignung regelmäßig der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz erforderlich (Nr. 9.2.2 i.V.m. Anlage 4 FeV).

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Die Annahme fehlender Fahreignung kann sich aus einer vom Gutachter attestierten erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit und einer fehlenden tragfähigen Motivation zur Verhaltensänderung ergeben.

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Eine positive Prognose der künftigen Fahreignung ist regelmäßig nur durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung nach Erreichen eines ausreichenden Abstinenzzeitraums zu belegen.

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Die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung bleibt in der Regel aufrecht, wenn die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme gegeben ist; besondere Umstände, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen, sind substantiiert darzulegen.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1280/14

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. August 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. August 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

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Der Antragsteller wendet ein, das DEKRA-MPU-Gutachten vom 25. Juni 2014 sei fehlerhaft. Er sei seit einem Jahr abstinent und habe sich der familiären Hintergrundproblematik gestellt. Zudem sei die Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig. Der Antragsgegner hätte ihm die Fahrerlaubnis unter Auflagen belassen können.

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Mit diesem Vorbringen wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen, aber nicht durchgreifend infrage gestellt. Dieses Beschwerdevorbringen geht daran vorbei, dass der Antragsteller bislang eine Drogenfreiheit von einem Jahr nicht nachgewiesen hat. Vielmehr sind entsprechend den Ausführungen in dem MPU-Gutachten während eines Abstinenzkontrollprogramms vom 25. Oktober 2013 bis zum 23. April 2014 insgesamt 4 Urinuntersuchungen des Antragstellers auf Betäubungsmittel, Betäubungsmittelabbauprodukte und gängige Ersatzstoffen ohne Befund untersucht worden. Die damit anzunehmende Drogenabstinenz von einem halben Jahr reicht aber nicht aus. Mit Rücksicht auf den Mischkonsum des Antragstellers von Alkohol und Cannabis ist der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz geboten (Nr. 9.2.2 i.V.m. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

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Zum Mischkonsum von Alkohol und Cannabis und dem daraus folgenden Verlust der Fahreignung vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 ‑ 3 C 32.12 -, BVerwGE 148, 230 = juris, Rn. 13 ff.

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Abgesehen hiervon kommen weitere Umstände für die Annahme fehlender Fahreignung des Antragstellers hinzu. In dem MPU-Gutachten heißt es unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts der T.     -Klinik-I.     vom 23. Januar 2014, die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls des Antragstellers hinsichtlich eines Drogenkonsums müsse als erhöht angesehen werden und es sei zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Der Antragsteller habe seit dem Jahr 2000 eine Polytoxikomanie (Cannabis, Amphetamine, Alkohol, Medikamente) entwickelt, worauf mehrere Klinikaufenthalte erfolgt seien. Da er seine problematische Beziehung zu seiner Lebenspartnerin erst vor Kurzem beendet habe, sei, so heißt es in dem MPU-Gutachten weiter, der Verzicht auf Drogen, deren Konsum mit der Familienproblematik im Zusammenhang im Jahr 2013 gestanden habe, nicht hinreichend sicher. Diese mit der Beschwerde nicht substantiiert beanstandende Einschätzung ist damit die (weitere) Grundlage für die Annahme einer derzeit vorliegenden Fahrungeeignetheit des Antragstellers.

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Bei dieser Ausgangslage fällt die sonstige Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9.

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Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung wiedererlangt hätte. Es bedarf, wie oben ausgeführt, des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer (hier: weiteren) medizinisch-psychologischen Begutachtung nach dem Erreichen eines ausreichenden Abstinenzzeitraums erbracht werden.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006 ‑ 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 4, vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 20. März 2014 ‑ 16 B 264/14 -, juris, Rn. 12.

11

Hieran fehlt es.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, §  66 Abs. 3 Satz 3 GKG).