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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 3598/98·30.08.1998

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen Elternbeitragsnachveranlagung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen, mit dem ihre Klage gegen einen Beitragsbescheid für das Jahr 1994 abgewiesen worden war. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorgetragen wurden. Es stellte fest, dass Nachveranlagungen kraft gesetzlicher Neuregelung mit Inkrafttreten wirksam werden und Verzögerungen innerhalb der Verjährungsfrist die Veranlagung nicht berühren; verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz greift in den gegebenen Umständen nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als unzulässig verworfen; Urteil des VG Gelsenkirchen damit rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils substantiiert dargelegt werden; bloße Einwände genügen nicht.

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Die Nachveranlagung von Elternbeiträgen infolge einer gesetzgeberischen Neufassung ist eine zulässige Konkretisierung einer gesetzlich geregelten Beitragspflicht; die Wirksamkeit tritt mit dem Inkrafttreten der Neuregelung ein, ohne dass es der individuellen Kenntnisnahme bedarf.

3

Verzögerungen bei der Geltendmachung einer Forderung innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist berühren die Wirksamkeit der Veranlagung nicht.

4

Ein Bescheid, der einen nach dem GTK bestehenden Anspruch auf Elternbeiträge nicht vollständig ausschöpft, ist ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt; verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz ist nur unter engen, schutzwürdigen Voraussetzungen anzunehmen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 17 GTK§ 17 Abs. 2 Satz 3 GTK§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 6863/95

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, durch das die Klage mit dem Antrag, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 1995, soweit er sich auf das Beitragsjahr 1994 bezieht, und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. September 1995 aufzuheben,

3

abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

4

Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor; aus den von den Klägern dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des genannten Urteils. Gegen die Nachveranlagung zu Elternbeiträgen erst eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten der maßgeblichen Gesetzesfassung durch Änderungsgesetz vom 30. November 1993 (GV. NW. S. 984) am 1. Januar 1994 bestehen hier keine durchgreifenden Bedenken.

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Es handelt sich bei der stritten Veranlagung um die Konkretisierung einer in § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich geregelten Pflicht, durch eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art zur Deckung der Jahresbetriebskosten einer Tageseinrichtung für Kinder beizutragen. Die abstrakte Beitragspflicht des Klägers und in ihrer Folge die Berücksichtigungsfähigkeit auch seines Einkommens bei der Bestimmung der Höhe der Abgabenschuld sind dabei wegen des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen mit Inkrafttreten des ordnungsmäß im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichen Änderungsgesetzes wirksam geworden, ohne daß es der individuellen Kenntnisnahme der Kläger von der Neufassung des Gesetzes bedurft hätte. Vor diesem Hintergrund kann die Festsetzung der Abgabenschuld für den Einzelfall innerhalb der dafür maßgeblichen Verjährungsfrist erfolgen. Daß diese bereits nach eineinhalb Jahren abgelaufen sein soll, ist weder vorgetragen noch sonstwie erkennbar. Innerhalb der Verjährungsfrist auftretende Verzögerungen bei einer dem Pflichtigen nicht angekündigten Geltendmachung der Forderung berühren die Veranlagung als solche nicht. Inwieweit unter engen Voraussetzungen gegebenenfalls ein Ersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegeben sein kann oder - wegen der aufgelaufenen Nachzahlungssumme in beträchtlicher Höhe - im Monat der Fälligkeitsstellung die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Erlaß nach § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK vorliegen, ist für das hier streitgegenständliche Anfechtungsbegehren ohne Belang.

6

Soweit mit der Nachveranlagung gleichzeitig von den zwischenzeitlich für das Jahr 1994 ergangenen Beitragsbescheiden vom 19. September 1994 und vom 10. Dezember 1993 abgewichen worden ist, stehen der Heranziehung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung charakterisierten speziellen Ermächtigungsnorm des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK und dem Gesichtspunkt der Verwirkung - keine Gründe des Vertrauensschutzes entgegen. Ein Bescheid, mit dem ein nach dem GTK entstandener Anspruch auf Elternbeiträge nicht voll ausgeschöpft wird, ist ein nach seinem Tenor ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Soweit in der Rechtsprechung ein solcher Bescheid überhaupt ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein kann, wären zumindest die darüberhinaus für ein schutzwürdiges Vertrauen erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Ein solches Vertrauen würde nämlich außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraussetzen, daß im Zuge der beim Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen.

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- Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 14.94 -, NVwZ-RR 1996, 465 = DVBl. 1996, 1046 m.w.N..

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Jedenfalls daran fehlte es. Der Kläger müßte sich nämlich entgegenhalten lassen, daß seine Tochter K. die Kindertagseinrichtung H. in D. im Jahre 1994 besucht hat und daß der Beklagte und die hinter diesem stehende Allgemeinheit den vollen dafür nach dem GTK zu entrichtenden Anteil der Eltern an den Betriebskosten fordern können, und zwar nicht nur im Interesse des Haushalts des Beklagten, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 188 Satz 2 VwGO.

10

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).