Zulassung der Berufung zu Elternbeitragsbescheid wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen einen Bescheid über Elternbeiträge. Zentral war, ob ein belastender Verwaltungsakt zugleich eine begünstigende, nur nach § 45 SGB X aufhebbare Regelung enthält und ob die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Das OVG verneint dies und lehnt die Zulassung mangels klärungsbedürftiger, über den Einzelfall hinausreichender Rechtsfragen ab. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Nichterfüllens der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO abgelehnt; Kläger tragen Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
Ob ein belastender Verwaltungsakt zugleich eine begünstigende, nur nach § 45 SGB X aufhebbare Regelung enthält, ist nach dem konkreten Inhalt des Verwaltungsakts und der darauf von den Betroffenen nach Treu und Glauben möglichen und zumutbaren Auslegung zu beurteilen.
Ein Bescheid, der einen Anspruch nach dem GTK nicht vollständig ausschöpft, stellt nach seinem Tenor regelmäßig einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt dar.
Neue, der Verallgemeinerung zugängliche Erkenntnisse zu der Frage, ob ein Verwaltungsakt begünstigende Regelungen enthält, sind nicht zu erwarten, wenn die Beurteilung im Wesentlichen vom konkreten Einzelfallinhalt abhängt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 5146/98
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nicht erfüllt sind. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, die die Kläger nach Maßgabe von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO darzulegen versuchen.
Eine Rechtssache hat im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur insoweit grundsätzliche Bedeutung, als sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die Weiterentwicklung des Rechts hat.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 m.w.N.
Die von den Klägern für maßgeblich gehaltene Frage, inwieweit ein belastender Verwaltungsakt über die Heranziehung zu Elternbeiträgen nach § 17 GTK - hier der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 1997 - zugleich die begünstigende und nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X aufhebbare Regelung enthält, daß für den vom Bescheid erfaßten Zeitraum bei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen weitergehende Beiträge nicht anfallen, ist nicht grundsätzlich in dem zuvor beschriebenen Sinne. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein begünstigender Verwaltungsakt vorliegt, ist letztlich nämlich immer der konkrete Inhalt des Verwaltungsaktes im jeweiligen Einzelfall, so wie dieser von den Betroffenen nach Treu und Glauben gemäß den sonst für Verwaltungsakte geltenden Grundsätzen verstanden werden konnte und mußte.
Vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., 1996, § 48 Rn. 48; Wiesner in Schroeder- Printzen, Sozialgesetzbuch, Verwaltungsverfahren - SGB X, 3. Aufl., 1996, § 45 Rn. 8, jeweils m.w.N.
Vor diesem Hintergrund ist darüber hinaus in der Rechtsprechung des Senats auch bereits geklärt, daß ein Bescheid, mit dem - wie hier - ein nach dem GTK entstandener Anspruch auf Elternbeiträge nicht voll ausgeschöpft wird, einen nach seinem Tenor ausschließlich belastenden Verwaltungsakt darstellt.
Vgl. Beschluß vom 31. August 1998 - 16 A 3598/98 -; Beschluß vom 19. Juni 1998 - 16 A 899/98 -.
Neue - der Verallgemeinerung zugängliche - Erkenntnisse zu dem von den Klägern konkret aufgeworfenen Problem ließen sich in einem Berufungsverfahren demnach nicht gewinnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.