Zulassung der Berufung wegen fehlender Richtigkeitszweifel und unvollständiger AEG-Nachweise abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage zur Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung nach AEG. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils dargelegt wurden. Vor allem fehlten substantiiert vorgetragene Gegenbeweise zu fehlenden Nachweisen (§ 7c AEG); nachfristige Einwendungen blieben unberücksichtigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender substantiierten Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung innerhalb der zulässigen Darlegungsfrist substantiiert und konkret dargetan werden.
Eine bloße Behauptung, erforderliche Unterlagen seien vorgelegt worden, reicht nicht aus; es bedarf schlüssiger Gegenargumente, die erhebliche Tatsachenfeststellungen in Frage stellen.
Nachträglich vorgebrachte neue Tatsachen oder rechtliche Argumente, die nicht innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist vorgetragen wurden, sind im Zulassungsverfahren nicht zu berücksichtigen und bleiben dem Verwaltungsverfahren vorbehalten.
Die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c Abs. 2 AEG setzt den vollständigen Nachweis der geforderten Voraussetzungen voraus; insbesondere sind die wirksame Bestellung und Bestätigung eines Eisenbahnbetriebsleiters sowie die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems zu belegen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2582/13
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2014 wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000,‑‑ Euro festgesetzt.
Gründe
Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung), der gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen ist, liegt nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der für sie wegen des Anschlusses ihrer regelspurigen Eisenbahninfrastruktur an das Ausland erforderlichen Sicherheitsgenehmigung gemäß § 7c Abs. 2 AEG habe, weil sie nicht einmal annähernd vollständig die erforderlichen Nachweise erbracht habe.
Ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet die angefochtene Entscheidung nicht. Die Klägerin hat innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist mitgeteilt, dass der Beklagten das Sicherheitsmanagementsystem durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen worden sei. Damit hat die Klägerin aber nicht eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. August 2014 unbestritten darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu zahlreichen Punkten ihre Unterlagen noch nachzubessern habe, was in der Folgezeit indes nicht geschehen ist. Insofern ist im Laufe des Zulassungsverfahrens nicht erkennbar geworden, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung i. S. v. § 7c Abs. 2 AEG gegeben sind. Dies beurteilt die Klägerin offensichtlich in der gleichen Weise und macht mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014, also nach der am Montag, dem 28. Juli 2014 abgelaufenen Zulassungsbegründungsfrist, geltend, entgegen der bisherigen Erkenntnis sei die Erstellung eines Sicherheitsmanagementsystems zur Erlangung der Sicherheitsgenehmigung nicht erforderlich, da gemäß § 7c Abs. 4 AEG die Bestimmungen des § 7a Abs. 3 AEG anwendbar seien. Die dort genannten erleichterten Erteilungsvoraussetzungen seien gegeben, insbesondere würden keine grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsleistungen erbracht, und sie habe einen neuen Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung bei der Beklagten gestellt. Dieses nicht als Ergänzung des bisherigen Vortrags zu wertende Vorbringen ist im Zulassungsverfahren nicht zu berücksichtigen und bleibt der Beurteilung im Verwaltungsverfahren und einem sich gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbehalten.
Abgesehen hiervon ist es nicht ersichtlich, dass die Klägerin die erleichterten Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung gemäß § 7a Abs. 3 AEG erfüllt. Nach derzeitigem Erkenntnisstand hat die Klägerin lediglich behauptet, dass sie einen Eisenbahnbetriebsleiter wirksam bestellt habe, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden sei (§ 7a Abs. 3 Nr. 1 AEG). Diese Behauptung hat die Klägerin nicht durch Vorlage eines entsprechenden Schriftstücks belegt. Im Übrigen sei nach dem Vortrag der Klägerin die Bestätigung des Herrn B. G. als Eisenbahnbetriebsleiter in den Jahren 1998 und 2007 erfolgt, allerdings nicht für die in Rede stehende Eisenbahnstrecke; mit dem nunmehr gestellten weiteren Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung (16. Dezember 2014) sei die Bestätigung des Herrn G. beantragt worden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ein Sicherheitsmanagement eingerichtet hat. Zwar ist der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen über die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems i. S. v. § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG (i.V.m. § 7c Abs. 4 AEG) nicht erforderlich, wenn die nach § 7a Abs. 3 Nr. 1 und 2 AEG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Gleichwohl verbleibt es bei der Pflicht, ein Sicherheitsmanagementsystem überhaupt einzurichten.
Wachinger, in: Hermes/Sellner, Beck‘scher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 7c Rn. 30.
Dass die Klägerin dem nachgekommen ist, ist bislang nicht nachvollziehbar. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28. August 2014 Bezug genommen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).