Zulassung der Berufung zur Sicherheitsgenehmigung nach § 7c AEG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Begehren auf Bestätigung eines Eisenbahnbetriebsleiters sowie auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung (§ 7c AEG) abgewiesen hatte. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel. Das sog. Eisenbahnbetriebsleiterprivileg greife bei einer bis zur Staatsgrenze führenden Strecke wegen grenzüberschreitender Verkehre nicht. Zudem fehlten weiterhin hinreichende Nachweise für ein den Anforderungen entsprechendes Sicherheitsmanagementsystem; neue entscheidungserhebliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Ersturteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Das Berufungsgericht darf die Zulassung der Berufung mit der Begründung ablehnen, das angefochtene Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig, sofern rechtliches Gehör gewährt ist und keine nicht naheliegenden neuen tragenden Gründe herangezogen werden, die den Prüfungsumfang des Zulassungsverfahrens überschreiten.
Die Nachweiserleichterung nach §§ 7a Abs. 3, 7c Abs. 4 AEG (Eisenbahnbetriebsleiterprivileg) ist ausgeschlossen, wenn grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsdienste erbracht werden bzw. auf der betreffenden Infrastruktur grenzüberschreitender Verkehr stattfindet.
Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist eine fallübergreifende, konkret formulierte und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen; bloße Problemaufrisse genügen nicht.
Eine Gehörsrüge bzw. ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht schlüssig dargetan, wenn lediglich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz durch eine eigene Bewertung ersetzt wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 7224/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht.
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3508 f.) = juris, Rn. 36 und 40.
Hiervon ausgehend werden mit den in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Einwänden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geweckt.
1. Der Einwand der Klägerin greift nicht durch, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich ihrer mit ihrem Hauptantrag verfolgten Klage, die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag vom 16. Dezember 2014 zu entscheiden, zu Unrecht davon ausgegangen, diese sei unzulässig. Gleiches gilt auch, soweit die Klägerin einwendet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch die mit dem ersten Hilfsantrag verfolgte auf Bescheidung dieses Antrags gerichtete Klage nicht unzulässig. Denn das Verwaltungsgericht hat unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Klage ‑ wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - im Ergebnis zutreffend festgestellt, die unter dem 16. Dezember 2014 gegenüber dem Eisenbahnbundesamt gestellten Anträge der Klägerin seien „jedenfalls unbegründet“.
2. Die Klägerin legt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit „der materiell-rechtlichen Darlegungen“ des Verwaltungsgerichts dar.
a. „Bezüglich des Antrags zu 1.“, die Bestellung des Eisenbahnbetriebsleiters zu bestätigen, mag das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sein, die Beklagte sei für die Bestätigung der Bestellung des Eisenbahnbetriebsleiters nicht zuständig. Gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung der Unbegründetheit dieses - auch in dem zweiten Hilfsantrag enthaltenen - Antrags ist dennoch nichts zu erinnern.
aa. Die Zuständigkeit der Beklagten dürfte sich aus den §§ 5 Abs. 1e Satz 1 Nr. 4 AEG, 7c Abs. 4, 7a Abs. 3 AEG ergeben. Nach § 5 Abs. 1e Satz 1 Nr. 2a AEG obliegt der Beklagten die Erteilung der von der Klägerin begehrten Sicherheitsgenehmigung gemäß § 7c Abs. 1 AEG und nach § 5 Abs. 1e Satz 1 Nr. 4 AEG auch die Aufsicht über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die - wie von der Klägerin beantragt - einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen. Gemäß § 7a Abs. 3 AEG, der nach § 7c Abs. 4 AEG entsprechend gilt, ist der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG abweichend von Absatz 2 nicht erforderlich für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist (Nr. 1), und die keine grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Nr. 2). Mit Blick darauf ist die Beklagte nicht nur für die Erteilung der von der Klägerin begehrten Sicherheitsgenehmigung zuständig, sondern dürfte auch für die Bestätigung der Bestellung eines Eisenbahnbetriebsleiters die „zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde“ sein.
Vgl. hierzu auch Hermes/Schweinsberg, in: Hermes/Sellner, AEG, Kommentar, 2. Auflage 2014, § 5 Rn. 59
bb. Entgegen ihrer Auffassung erfüllt die Klägerin aber die für die Nachweiserleichterung nach den §§ 7a Abs. 3 Nr. 2, 7c Abs. 4 AEG erforderlichen Voraussetzungen nicht. Nach § 7a Abs. 3 Nr. 2 AEG gilt das „Eisenbahnbetriebsleiterprivileg“ nicht für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Verkehrsdienste erbringen. Für die durch § 7c Abs. 4 AEG angeordnete entsprechende Geltung dieser Vorschrift im Rahmen der Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung bedeutet dies, dass vom Betriebsleiterprivileg solche Betreiber nicht profitieren können, auf deren Eisenbahninfrastrukturen grenzüberschreitende Verkehre stattfinden.
Vgl. Wachinger, in: Hermes/Sellner, AEG, Kommentar, 2. Auflage 2014, § 7c Rn. 31.
Ausgehend hiervon greift das „Eisenbahnbetriebsleiterprivileg“ nicht zugunsten der Klägerin. Die von ihr begehrte Sicherheitsgenehmigung bezieht sich auf die Eisenbahnstrecke F. bis „T. (Grenze)“, d. h. bis zur Bundesgrenze nach Tschechien, und damit auf eine Infrastruktur, die unmittelbar Anschluss an das Ausland hat. Infolgedessen findet schon denknotwendigerweise grenzüberschreitender Verkehr auf dieser Strecke statt (vgl. auch § 2 Abs. 4 und 5 AEG).
b. Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich „des Antrags zu 2.“ habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Sicherheitsgenehmigung, ist nichts zu bedenken. Die Klägerin zeigt auch hier nicht auf, dass die Ausführungen betreffend die Unbegründetheit dieses - in dem dritten Hilfsantrag enthaltenen - Antrags unzutreffend wären.
aa. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des 16. Senats des beschließenden Gerichts vom 2. März 2015 - 16 A 1314/14 - festgestellt, dass das Sicherheitsmanagementsystem der Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 7c Abs. 2 AEG erfülle. Seit Ergehen dieser Entscheidung habe die Klägerin keine neuen Unterlagen vorgelegt; eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Klägerin erklärt habe, sie habe seit Dezember 2014 ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet. In dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss hatte der 16. Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2014 - 18 K 2582/13 - mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe „nicht einmal annähernd vollständig die erforderlichen Nachweise“ nach § 7c Abs. 2 AEG erbracht; das Urteil ist seit der Ablehnung des Zulassungsantrags rechtskräftig. Streitgegenstand war - wie hier - der Anspruch auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c AEG.
bb. Im Zulassungsantrag hat die Klägerin keine neuen Unterlagen vorgelegt oder konkrete oder nachprüfbare Umstände benannt, die die unter Bezugnahme auf den Beschluss des 16. Senats getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich auf die Darstellung einer von „der Auffassung des OVG NRW im Jahre 2015“ abweichenden Beurteilung ihres Anspruchs auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin aber ersichtlich weder eine die Rechtskraft des Urteils vom 23. Mai 2014 durchbrechende Änderung der Rechtslage dargelegt noch hat sie durch ihre Erklärung, sie habe seit Dezember 2014 ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet, eine Sachlagenänderung dargetan, die - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - eine andere Beurteilung ihres Anspruchs als in dem durch den Beschluss vom 16. Senat bestätigten rechtskräftigen Urteil zuließe.
c. Soweit die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem „mit dem dritten Antrag der Klägerin vom 16.12.2014 geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c AEG i. V. m. § 7a Abs. 3 AEG“ angegriffen hat, greift ihr Zulassungsantrag ebenfalls nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus der von der Klägerin vorgelegten Bestätigung vom „16. Juni 1998/26. Januar 2008“ nicht ergebe, dass Herr G. auch für die hier in Rede stehende Strecke als Eisenbahnbetriebsleiter bestellt und bestätigt worden wäre. Abgesehen davon ergibt sich aus den unter I. 2. a. bb. genannten Gründen, dass sich die Klägerin ohnehin nicht auf das Eisenbahnbetriebsleiterprivileg berufen könnte.
II. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch der von der Klägerin unter Bezugnahme auf die „Darlegungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO“ geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorliegt
III. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen entspricht bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin hat schon keine fallübergreifende Frage rechtlicher oder tatsächlicher Natur hinreichend konkret formuliert. Abgesehen davon sind die von der Klägerin aufgeworfenen Fragenkomplexe betreffend „das Verhältnis Bestellung/Bestätigung des Eisenbahnbetriebsleiters“, die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nach „Bundes-/Landesrecht“ für eine Entscheidung nach § 7c AEG und die „Ausnahmeregelung“ nach den §§ 7a Abs. 3, 7 Abs. 4 AEG - wie sich aus den obenstehenden Darlegungen ergibt - entweder nicht entscheidungserheblich oder sie lassen sich auf der Grundlage des Gesetzes ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten.
IV. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird auch nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Weder der Einwand, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die hilfsweise gestellten Anträge und den Hauptantrag als zutreffend auf den Erlass eines Verwaltungsakts zu subsumieren, noch die sinngemäß erhobene Rüge einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, das Verwaltungsgericht habe sie vorab auf diese „rechtsirrige Auffassung“ hinweisen müssen, führen zur Zulassung der Berufung. Mit diesem Vorbringen setzt die Klägerin vielmehr lediglich ihre eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle des Verwaltungsgerichts und wendet sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der ersten Instanz, womit die geltend gemachte Gehörsrüge jedenfalls nicht begründet werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).