Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Anschluss- und Benutzungszwang zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren zur Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang. Das Oberverwaltungsgericht hält die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 GKG für ermessensgerecht und bestätigt die Anwendung des Auffangstreitwerts von 5.000 € mangels belastbarer Anschlusskosten. Benutzungsgebühren sind kein Streitgegenstand im Sinne der Streitwertbemessung. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Anschluss-/Benutzungszwangverfahren als unbegründet abgewiesen; Auffangstreitwert von 5.000 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der objektiven Bedeutung der Sache anhand des Klageantrags und der wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
Fehlen für die Streitwertbemessung hinreichende Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Auffangstreitwert von 5.000 € anzunehmen.
Bei Streitigkeiten um Anschluss- und Benutzungszwang ist es regelmäßig gerechtfertigt, wegen fehlender belastbarer Kostenangaben den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen.
Benutzungsgebühren sind regelmäßig nicht Streitgegenstand i.S. von § 52 Abs. 3 GKG und dürfen zur Streitwertbestimmung nicht tendenziell ermittelt werden; eine abweichende Festsetzung ist nur möglich, wenn die voraussichtlichen Anschlusskosten von vornherein hinreichend belastbar beziffert werden können.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 6730/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Berichterstatter des Senats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 15 E 284/15 -, juris Rn. 2, und vom 4. April 2012- 2 E 293/12 -, juris Rn. 2.
Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-)Streitwert von 5.000,- € anzunehmen.
Wendet sich der Kläger gegen den Anschluss- und Benutzungszwang, will er damit finanzielle Aufwendungen vermeiden. Diese umfassen zum einen die Kosten für den Anschluss an die gemeindliche Kanalisation. Zum anderen bestehen die zu vermeidenden finanziellen Aufwendungen in den Gebühren, die mit der Benutzung des gemeindlichen Kanals verbunden sind. Ungeachtet dessen ist es mit Blick auf den erwähnten pauschalierenden Ansatz bei der Streitwertbemessung aber regelmäßig gerechtfertigt, in Streitigkeiten wegen Anschluss- und Benutzungszwangs auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehen die exakten Anschlusskosten in der Regel nicht fest. Die potentiellen Benutzungsgebühren sind nicht Streitgegenstand, so dass § 52 Abs. 3 GKG nicht herangezogen werden kann. Die Benutzungsgebühren müssten je nach Fallgestaltung auch erst allein zum Zwecke der Streitwertfestsetzung ermittelt werden. Dies würde den von § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG gesetzten Prüfungsrahmen überschreiten.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2015- 15 E 284/15 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 4 C 11.1625 -, juris Rn. 5, und vom 11. Februar 2008 - 4 C 07.3169 -, juris Rn. 4; siehe außerdem Ziffer 22.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2012/2013, der zwar auf die ersparten Anschlusskosten abhebt, aber einen Mindestwert von 5.000,- € vorschlägt.
Etwas anderes gilt allenfalls ausnahmsweise dann, wenn die voraussichtlichen Anschlusskosten von vornherein hinreichend belastbar beziffert werden können.
Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 15 E 284/15 -, juris Rn. 8, und vom 16. April 2008 - 15 E 246/08 -.
Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seiner Streitwertbestimmung den Auffangstreitwert aus § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt hat. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der streitigen Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht drückt sich nach dem oben Gesagten nicht allein in der Höhe der Niederschlagswassergebühren aus, die er mit der erstrebten Befreiung vermeiden will. Dies zeigt sich auch daran, dass er ausweislich der Klageschrift Investitionen für eine Niederschlagswassersammelanlage in Höhe von insgesamt 2.000,- € getätigt habe, um das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser selbst beseitigen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).