Streitwertfestsetzung bei Anschlusszwang: Festsetzung auf ersparte Anschlusskosten
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Durchführung von Kanalanschlussarbeiten (Anschlusszwang). Das Oberverwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 1.875,‑ Euro und erklärte das Verfahren gebührenfrei. Begründend stellte das Gericht auf die ersparten Anschlusskosten ab und schloss Anschlussbeiträge von der Streitwertermittlung aus; pauschalierte Bewertung sei zulässig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf 1.875 € festgesetzt und Verfahren gebührenfrei erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem verfügten Anschlusszwang bemisst sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache grundsätzlich anhand der ersparten Anschlusskosten.
Anschlussbeiträge sind für die Streitwertbemessung eines Anschlusszwangs nicht zu berücksichtigen; sie gelten nicht als dem Anschlusszwang zurechenbare Belastungen.
Die Erhebung von Entwässerungsgebühren statt Anschlußbeiträgen ändert nichts an der Grundregel; eine aufwendige Zusatzberechnung für die Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, das Gericht darf pauschalieren.
Im einstweiligen Rechtsschutz kann der Streitwert aufgrund des vorläufigen Charakters des Verfahrens gemindert (z. B. halbiert) werden, soweit keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 14 L 823/07
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert:
Der Streitwert wird auf 1.875,-- Euro festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Einzelrichter ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zur Entscheidung berufen. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert ist auf den im Tenor ausgeworfenen Betrag festzusetzen. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG).
Streitgegenständlich war der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, die mit dem Anschluss an den Schmutzwasserkanal verbundenen Bauarbeiten durchzuführen und das antragstellerische Grundstück an den Schmutzwasserkanal anzuschließen. Damit wird der Sache nach die Ausübung eines Anschlusszwangs bekämpft. Welche Maßnahmen dabei im Einzelnen untersagt werden sollen, spielt streitwertrechtlich keine Rolle, insbesondere kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung sich für die Antragsgegnerin aus einer Untersagung ergäbe. Daher ist hier der für den Anschlusszwang maßgebliche Streitwert anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Bedeutung der Sache bei einem verfügten Anschlusszwang in Höhe der ersparten Anschlusskosten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2002 ‑ 15 E 1015/02 ‑, S. 2 des amtlichen Umdrucks.
Dies entsprach der früheren Regelung in dem für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschlagenen Streitwertkatalog. Allerdings empfiehlt der Streitwertkatalog in seiner Fassung von 2004 nunmehr unter Nr. II.22.4, die ersparten Anschlusskosten zuzüglich des Betrages der zu erwartenden Abgaben zu Grunde zu legen. Daran hat sich das Verwaltungsgericht orientiert.
Der Senat folgt diesem Vorschlag des Streitwertkataloges nicht, sondern hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Den Anschlussbeiträgen steht als wirtschaftliches Äquivalent der wirtschaftliche Vorteil gegenüber, der durch die Anschlussmöglichkeit gewährt wird. Daher handelt es sich bei den Beiträgen nicht um Belastungen, die einem Anschlusszwang zuzurechnen sind. Es ist sogar denkbar, dass zwar von der Ausübung des Anschlusszwangs abgesehen wird, aber wegen der Anschlussmöglichkeit dennoch die Beitragspflicht ausgelöst wird. Außerdem gibt es Gemeinden, die keine Anschlussbeiträge, sondern allein Entwässerungsgebühren erheben, mit denen der durch die Anschlussbeiträge erfasste Aufwand abgedeckt wird. Konsequenterweise müsste dann in diesen Fällen beim Streitwert für einen Anschlusszwang den ersparten Anschlusskosten noch der insoweit erhöhte Teil der Entwässerungsgebühren für einen bestimmten Zeitraum zugerechnet werden. Es versteht sich von selbst, dass für die beschränkte Aufgabe der Streitwertfestsetzung, nämlich die Bewertung des Streitgegenstandes zu kostenrechtlichen Zwecken, eine solche aufwendige Berechnung nicht vorzunehmen ist.
Schließlich war auch keine Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt, die einen Verzicht auf die Halbierung des Streitwertes für das Hauptsacheverfahren mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerechtfertigt hätte. Die einstweilige Verfügung, die bekämpften Bauarbeiten zu unterlassen, hätte lediglich bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens Wirkungen gezeitigt.
Zu Unrecht erstrebt die Antragstellerin allerdings eine Senkung des Streitwertes mit Rücksicht auf die vermeintlich zu hoch angesetzten Anschlusskosten. Das Verwaltungsgericht hat die Hälfte der prognostizierten Kosten der Grundstücksanschlussleitung von 3.250,‑‑ Euro zuzüglich 500,‑‑ Euro Kosten für die Hausanschlussleitung zu Grunde gelegt und diese mit Rücksicht auf den Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert. Dies ergibt den festgesetzten Betrag.
Es besteht keine Veranlassung, genauere Kostenermittlungen zu einer angeblich gemeinsamen Anschlussleitung vorzunehmen. Der Streitwert wird nach Ermessen festgesetzt und rechtfertigt damit Pauschalierungen und Schematisierungen.
Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 52 GKG, Rn. 14; Meyer, GKG, 9. Aufl., § 52 Rn. 16.
Das gilt besonders hier, wo es um Differenzen im Bagatellbereich geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.