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Oberverwaltungsgericht NRW·15 E 534/22·15.08.2022

Beschwerde gegen örtliche Zuständigkeit im isolierten PKH-Verfahren verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren (§83 S.1 VwGO i.V.m. §17a Abs.3 GVG). Das OVG hält die Beschwerde für unzulässig, weil §83 S.2 VwGO einen Rechtsmittelausschluss gegen auf §17a GVG gestützte Zuständigkeitsentscheidungen begründet. Dies gelte auch im isolierten PKH-Verfahren. Der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Zuständigkeitsfeststellung nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a GVG als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit, die auf § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 oder 3 GVG gestützt ist, ist nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar und daher unzulässig.

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Der Rechtsmittelausschluss des § 83 Satz 2 VwGO erstreckt sich auch auf Zuständigkeitsentscheidungen, die im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ergehen.

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Die Bindungswirkung von Regelungen nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG tritt unabhängig von verschiedenen Auffassungen zur Anwendbarkeit des Regelungsregimes des § 17a GVG im isolierten PKH-Verfahren ein.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen; die Entscheidung über die Kosten richtet sich nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 3 GVG§ 83 Satz 2 VwGO§ 83 VwGO§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a GVG§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 oder 3 GVG§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 2076/22

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er sich gegen die auf § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 3 GVG gestützte Feststellung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hinsichtlich der dortigen örtlichen Zuständigkeit im Rahmen des von ihm betriebenen isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens wendet, ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist.

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Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem angegriffenen Beschluss darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar ist. Dem tritt der Senat bei. Zwar hat der Senat bereits in der Vergangenheit aus Anlass einer früheren Prozesskostenhilfebeschwerde des Antragstellers entschieden, dass er entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht,

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vgl. etwa Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 83 Rn. 3; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 42. EL Februar 2022, § 83 Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 1. September 2000- 12 ZB 00.1763 -, juris Rn. 5; im Zusammenhang mit einer Rechtswegverweisung OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 - 4 D 137/20, 4 B 1169/20 -, juris Rn. 2 ff.,

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der Auffassung folgt, wonach die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsbestimmungsregelungen des § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a GVG im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ausscheidet.

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OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2019 - 15 E 374/19 -, nicht veröffentlicht; ebenso etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2004 - 12 S 2360/04 -, juris Rn. 3; VG des Saarlandes, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 10 K 1140/07 -, juris Rn. 2; Peters, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. April 2022, § 83 Rn. 11; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 83 Rn. 4; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 83 VwGO Rn. 4.

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Unabhängig hiervon handelt es sich vorliegend aber formell wie auch inhaltlich um eine Entscheidung zur örtlichen Zuständigkeit auf der Grundlage des § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 3 GVG, für die der Rechtsmittelausschluss des § 83 Satz 2 VwGO greift. Denn die Vorschrift will Entscheidungen zur sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, die auf § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 oder 3 GVG gestützt werden, generell der Überprüfung durch eine weitere Instanz entziehen. Dies trifft auch auf entsprechende Entscheidungen, die im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ergehen, zu.

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Vgl. zum Eintritt der Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG trotz unterschiedlicher Auffassungen dazu, ob das (gesamte) Regelungsregime des § 17a GVG im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren überhaupt anwendbar ist, auch jüngst BVerwG, Beschluss vom 21. März 2022 - 9 AV 1/22-, juris Rn. 9 ff.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.