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Oberverwaltungsgericht NRW·15 E 424/18·27.06.2018

Beschwerde gegen Ablehnung der einfachen Beiladung (§ 65 VwGO) zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtParteibeteiligungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Beiladung der Dr. S. W. UG (haftungsbeschränkt). Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen der einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vorliegen. Das OVG hielt die Beiladung für nicht geboten, weil prozessökonomische Gründe fehlen und die Gesellschaftsinteressen durch den Geschäftsführer ins Verfahren eingebracht werden können. Eine Beiladung dient nicht zur Akteneinsicht Dritter.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Dritte durch die Entscheidung so berührt wird, dass deren Ausgang seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann oder sich jedenfalls faktisch auf seine Rechtsstellung auswirkt.

2

Über die Beiladung entscheidet das Gericht nach Ermessen; das Beschwerdegericht überprüft die Ablehnung ebenfalls nach eigenem Ermessen und ist nicht auf eine eingeschränkte Nachprüfung des Vorbringens der Vorinstanz beschränkt.

3

Bei der Entscheidung über eine einfache Beiladung sind Gesichtspunkte der Prozessökonomie leitend; ist durch die Beiladung keine Verfahrensförderung zu erwarten, kann sie abgelehnt werden.

4

Eine Beiladung ist entbehrlich, wenn der Dritte seine in Rede stehenden Interessen ohne Weiteres durch einen beteiligten Hauptpartikel (z. B. Geschäftsführer) in das Verfahren einbringen kann.

5

Die Beiladung dient nicht dazu, einem bisher nicht am Verfahren beteiligten Dritten Akteneinsicht oder sonstigen Zugang zu verwaltungsinternen Unterlagen zu verschaffen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 65 Abs. 1 VwGO§ 121 Nr. 1 VwGO§ Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 1407/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

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die Dr. S.      W.      UG (haftungsbeschränkt)

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zum Verfahren beizuladen,

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zu Recht abgelehnt.

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Die Voraussetzungen der - hier allein in Betracht zu ziehenden ‑ einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben.

8

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

9

Rechtliche Interessen werden in diesem Sinne durch die Entscheidung berührt, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein.

10

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2018 - 15 E 123/18 -, juris Rn. 10, vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 -, juris Rn. 5, vom 18. Oktober 2013 - 7 E 650/13 -, juris Rn. 5, und vom 29. August 2013 - 2 E 729/13 -.

11

Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie.

12

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2018 - 15 E 123/18 -, juris Rn. 12, vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 -, juris Rn. 7, vom 18. Oktober 2013 - 7 E 650/13 -, juris Rn. 8.

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Ausgehend davon kann dahinstehen, ob der Beiladungsantrag bereits nahezu  rechtsmissbräuchlich ist, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Jedenfalls sprechen keine prozessökonomischen Erwägungen für eine Beiladung der Dr. S.      W.      UG (haftungsbeschränkt). Deren Beiladung würde das Verfahren nicht fördern. Ihr Geschäftsführer ist der klagende Rechtsanwalt selbst. Er kann die geltend gemachten wissenschaftlich-publizistischen Interessen der Dr. S.      W.      UG (haftungsbeschränkt) und die sie flankierende Grundrechtsposition aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ohne Weiteres ins Verfahren einbringen.

14

Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage der Befugnis zur Weitergabe der Verwaltungsvorgänge zu Veröffentlichungszwecken durch den Kläger liegt außerhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Sie erfordert die begehrte Beiladung daher gleichfalls nicht. Die Beiladung ist kein Instrument, um eine Akteneinsicht durch einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Dritten zu erreichen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Einer Wertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlichen Festgebühr von 60,- € nicht (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).