Beschwerde gegen Ablehnung einfacher Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Beiladung der Landesbeauftragten für Datenschutz und des Verfassers eines Gutachtens; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Streitfrage ist, ob die Voraussetzungen der einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vorliegen. Das OVG hält die Ablehnung für richtig und betont, dass das Ermessen vor allem prozessökonomisch zu führen ist. Amtshaftungs- oder Urheberfragen rechtfertigen keine Beiladung, wenn sie die Entscheidungsfindung nicht fördern.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung über die streitige Sache die rechtliche Stellung des Dritten derart verbessert oder verschlechtert, dass eine faktische oder rechtliche Betroffenheit vorliegt.
Über die Beiladung entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen; bei dieser Entscheidung sind vorrangig prozessökonomische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Die Möglichkeit eines späteren Amtshaftungsanspruchs gegen einen Dritten begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Beiladung, wenn die Beiladung die Klärung des Hauptstreits nicht fördert.
Rechtsfragen zur Eigentümer- oder Urheberstellung eines Gutachtens rechtfertigen eine Beiladung nur, soweit ihre Klärung für die Entscheidung über das streitige Anspruchsprogramm wesentlich ist.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 454/2317.02.2025Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW15 E 72/2020.02.2020Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW15 E 12/1912.03.2019Zustimmend2 Zitationen
- VG Karlsruhe 7. Kammer7 K 8944/1803.02.2019Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW15 E 424/1827.06.2018Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 13187/17
Leitsatz
Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Kläger,
die Landesbeauftragte für Datenschutz
sowie
Herrn Dipl.-Ing. S. C. , X. 39, C1. -H. ,
zum Verfahren beizuladen,
zu Recht abgelehnt.
Die von den Klägern geltend gemachten Voraussetzungen einer – hier allein in Betracht zu ziehenden ‑ einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
Rechtliche Interessen werden in diesem Sinne durch die Entscheidung berührt, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 -, juris Rn. 5, vom 18. Oktober 2013 - 7 E 650/13 -, juris Rn. 5, und vom 29. August 2013 - 2 E 729/13 -.
Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 -, juris Rn. 7, vom 18. Oktober 2013 - 7 E 650/13 -, juris Rn. 8.
Es sprechen jedoch keine prozessökonomischen Erwägungen für eine Beiladung der Landesbeauftragten für Datenschutz und/oder Herrn Dipl.-Ing. C. .
Dass die Kläger eventuell einen Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG, § 839 BGB gegen die Landesbeauftragte für Datenschutz wegen der ihnen im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten geltend machen wollen, ist kein Argument für deren Beiladung. Diese Beiladung würde die Entscheidung über den Klageantrag, die Beklagte zur Herausgabe des über das Grundstück „A. “ im Jahr 2013 erstellten Wertgutachtens zu verurteilen, nicht fördern. Für die rechtliche Bewertung dieses Streitgegenstands durch das Verwaltungsgericht kommt es nicht darauf an, ob die Landesbeauftragte für Datenschutz vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasst war und zu ihr eine datenschutz- und informationsfreiheitsrechtliche Einschätzung abgegeben hat. Im Übrigen bleibt es den Klägern unbenommen, im zugrunde liegenden Verfahren gewonnene Erkenntnisse gegebenenfalls in einem Amtshaftungsprozess zu verwenden. Der Beiladung der Landesbeauftragten für Datenschutz bedarf es dafür nicht. Infolgedessen entstehende Rechtsschutzlücken oder prozessuale Nachteile für die Kläger sind nicht erkennbar.
Entsprechendes gilt für die begehrte Beiladung von Herrn Dipl.-Ing. C. . Der Umstand, dass er der Ersteller des streitgegenständlichen Wertgutachtens war, erfordert nicht aus prozessökonomischen Gründen seine Beiladung. Ob und, wenn ja, wie sich die Eigentümer- bzw. Urheberstellung hinsichtlich des Wertgutachtens auf die Entscheidung des Rechtsstreits auswirkt, lässt sich auch ohne Beiladung des Verfassers des Gutachtens prüfen. Die von den Klägern weiterhin aufgeworfene Frage, wie ein womöglicher Klageerfolg das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Gutachter beeinflussen würde, verlangt gleichfalls nicht, Herr Dipl.-Ing. C. zum Verfahren beizuladen. Sie liegt jenseits des zu untersuchenden Anspruchsprogramms.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Einer Wertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlichen Festgebühr von 60,- € nicht (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).