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Oberverwaltungsgericht NRW·15 E 156/20·02.03.2021

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtInformationsfreiheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für wiederholt gestellte Klagen auf Informationszugang nach IFG NRW. Das OVG lehnt PKH ab, weil die Rechtsverfolgung als mutwillig einzustufen ist: dieselben Rechtsfragen sind in zahlreichen parallelen Verfahren anhängig. Der Senat verweist auf die Zumutbarkeit, ein Musterverfahren abzuwarten; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt voraus, dass die Partei die Kosten nicht tragen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO, wenn eine verständige selbstzahlende Partei bei Würdigung aller Umstände von der Verfolgung absehen würde, obwohl Erfolgsaussichten bestehen.

3

Bei gleichlautenden, wiederholten Verfahren kann PKH versagt werden; der Antragsteller ist darauf zu verweisen, die Entscheidung eines geeigneten Musterverfahrens abzuwarten, um die Rechtsfragen einmal klären zu lassen.

4

Es ist verfassungsrechtlich mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar, Prozesskostenhilfe von der Prüfung der Erfolgsaussichten und der Nicht-Mutwilligkeit abhängig zu machen, um den Rahmen der staatlich gewährten Prozessförderung zu wahren.

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Wird die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 114 Abs. 2 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 K 5463/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht beanspruchen.

3

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

4

Ob die beabsichtigte Klage des Antragstellers die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht hat, kann dahinstehen. Denn seine Rechtsverfolgung ist jedenfalls mutwillig.

5

Nach der gesetzlichen Definition des § 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

6

Das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht, dass diejenigen, die über keine materiellen Mittel verfügen, um Prozesskosten zu tragen, mit denjenigen, denen solche Mittel zur Verfügung stehen, völlig gleichgestellt werden, sondern verlangt eine weitgehende Angleichung mit denen, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen. Es ist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

7

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 1 BvR 1975/18 -, juris Rn. 14, m. w. N.

8

Insofern dient der Ausschluss einer mutwilligen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Prozesskostenhilferecht der Gewährleistung, dass der verfassungsrechtlich gebotene Rahmen der Prozesskostenhilfe im Einzelfall nicht überschritten wird. Es ist nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen, die eine Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, bei besonnener Einschätzung der Prozesschancen und -risiken nicht führen würde. Das hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden Partei, die sich in der Situation des Antragstellers befindet, ist folglich der Maßstab, der bei der Beurteilung der Mutwilligkeit anzulegen ist.

9

Vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17 -, juris Rn. 21, und vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 -, juris Rn. 8, jeweils unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 17/11472 vom 14. November 2012, S. 29.

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Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein Verfahren nicht (weiter) betreiben, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in einem anderen gerichtlichen Verfahren anhängig ist. Er kann auf diesem Wege seine weitere Rechtsverfolgung vom Ausgang dieses „Musterverfahrens“ abhängig machen, ohne selbst einem (weiteren) Kostenrisiko zu unterliegen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 5 D 47/15 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 13. August 2015 - 2 PA 219/15 -, juris Rn. 4; Thür. OVG, Beschluss vom 27. April 2015 - 3 ZO 720/14 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 5 C 14.1925 -, juris Rn. 5.

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Daran gemessen erweist sich die Rechtsverfolgung im vorliegenden Verfahren als mutwillig. Der Antragsteller betreibt neben diesem Verfahren unter den Aktenzeichen 15 A 593/20, 15 A 760/20, 15 A 761/20, 15 E 154/20, 15 E 155/20, 15 E 168/20, 15 E 222/20 und 15 E 465/20 eine Vielzahl von Prozesskostenhilfe- bzw. Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren, mit denen er in der Hauptsache jeweils Informationszugangsansprüche verfolgt, die sich auf gerichtliche oder spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne für abgelaufene Geschäftsjahre beziehen. In all diesen Verfahren stellen sich im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Fragen. Namentlich gilt das für die (vom Verwaltungsgericht bejahte) Frage, ob ein Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 2 IFG NRW wegen eines Vorrangs einer speziellen Regelung in §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG auch in Bezug auf die Geschäftsverteilungspläne der Vorjahre gesperrt ist, und für die weitere (vom Verwaltungsgericht offen gelassene) Frage, ob ein Anspruchsausschluss wegen Rechtsmissbrauchs vorliegt.

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In dieser Situation ist der Antragsteller unter dem Mutwilligkeitsaspekt des § 114 Abs. 2 ZPO darauf zu verweisen, die gleichlautenden Rechtsfragen zunächst in einem „Musterverfahren“ klären zu lassen. Dementsprechend hat der Senat dem Antragsteller nur in den beiden zuerst anhängig gemachten Prozesskostenhilfeverfahren für beabsichtigte Berufungszulassungsanträge (15 A 593/20 und 15 A 760/20) mit Beschlüssen gleichen Datums Prozesskostenhilfe bewilligt. Diese Verfahren betreffen zum einen die Konstellation, bei der die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan noch während des laufenden Geschäftsjahres, für den er galt, beantragt wurde (15 A 593/20), zum anderen die Konstellation der Antragstellung nach Ablauf des Geschäftsjahres (15 A 760/20).

14

Die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung wird im vorliegenden Verfahren nicht dadurch in Frage gestellt, dass der ablehnende Bescheid des Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2019 bestandskräftig zu werden droht, wenn der Antragsteller außerstande ist, nach der rechtskräftigen Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe rechtzeitig die Klage zu erheben. Diese Folge hat der Antragsteller hinzunehmen. Eine selbstzahlende Partei, die den Eintritt der Bestandskraft ablehnender Bescheide hätte vermeiden wollen, hätte bei besonnener Einschätzung der Prozesschancen und -risiken vorausschauend davon abgesehen, eine Vielzahl von Anträgen auf Informationszugang mit jeweils ähnlicher Zielrichtung zu stellen, solange bei - wie hier - noch ungeklärter Rechtslage mit deren Ablehnung zu rechnen war. Das Abwarten der - höchstrichterlichen - Entscheidung in einem Musterverfahren ist dem Antragsteller auch im Übrigen zumutbar; einen nachvollziehbaren sachlichen Grund dafür, warum er sein behauptetes Recht auf Herausgabe verschiedenster älterer gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne in parallelen Klageverfahren zeitgleich gerichtlich durchsetzen müsste, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Der bloßen Befriedigung eines privaten Informationsinteresses ist lediglich ein geringes Gewicht beizumessen und dies kann es nicht rechtfertigen, dass das Kostenrisiko für jede der zahlreichen, dieselben Rechtsfragen betreffenden Klagen der Allgemeinheit, d. h. den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern überbürdet wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).