Beschwerde gegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung eines Beitragsbescheids zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung, der Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid aufschiebende Wirkung zu verleihen. Das OVG bestätigt die Ablehnung, da nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache Erfolg haben wird. Eine festgestellte deutliche Erhöhung der Leuchtkraft spricht gegen den Erfolg; subjektive Verschlechterungsbehauptungen sind im Eilverfahren nicht zu klären.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Rechtsschutz gegen Beitragsbescheide ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur zu treffen, wenn das Gericht überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache Erfolg haben wird.
Bei der Beurteilung beitragsrechtlich relevanter Verbesserungen technischer Anlagen ist auf objektive und messbare Änderungen (z.B. Leuchtkraft) abzustellen; bloße subjektive Empfindungen begründen im Eilverfahren keinen durchgreifenden Einwand.
Im Eilverfahren sind aufwendige Tatsachenaufklärungen, die lediglich den gegenwärtigen Zustand feststellen würden (z.B. ein Ortstermin zur Klärung vergangener Verhältnisse), regelmäßig untauglich zur Begründung der aufschiebenden Wirkung.
Die sofortige Vollziehbarkeit eines Beitragsbescheids gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bleibt bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 432/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdefahren wird auf 1.612,36 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2005 anzuordnen,
zu Recht abgelehnt. Hinsichtlich der ausweislich der Beschwerdeschrift ebenfalls als Beschwerdeführerin auftretenden Antragstellerin von H. ist der Antrag mangels Antragsbefugnis unzulässig, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Antrag des Antragstellers ist unbegründet. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren Erfolg hat.
Vgl. zu den Maßstäben im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Beitragsbescheide OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Grundsätze zur Beurteilung einer beitragsrechtlich relevanten Verbesserung einer Beleuchtungsanlage zu Grunde gelegt.
Vgl. zu diesen Grundsätzen OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301); zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 4. August 2004 - 15 B 1351/04 -, S. 3 des amtl. Umdrucks.
Der vom Verwaltungsgericht festgestellte und im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebene Sachverhalt einer deutlichen Erhöhung der Leuchtkraft rechtfertigt die Annahme, dass der Rechtsbehelf gegen den Beitragsbescheid voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Dem von dem Antragsteller geltend gemachten Sonderumstand (Verschlechterung der Beleuchtungsverhältnisse durch Form und Größe der Leuchten) ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter nachzugehen, da der Einwand - soweit ihm über das unerhebliche subjektive Empfinden des Antragstellers hinaus konkrete Tatsachen zu Grunde liegen sollten - in diesem Verfahren nicht zu klären ist. Insbesondere ist der angeregte Ortstermin untauglich, da er lediglich die Feststellung des gegenwärtigen Zustandes ermöglichen würde. Damit bleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit des Beitragsbescheides (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.