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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 574/06·24.04.2006

Beschwerde gegen Beitragsbescheid zur Straßenbeleuchtung zurückgewiesen

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Beitragsbescheid zur Straßenbeleuchtung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil im einstweiligen Rechtsschutz keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Rotte an Leitungen würde als nachträgliche Herstellung beitragsfähig sein. Gestaltung der Maßnahme und Abrechnungsgebiet waren nicht zuungunsten des Antragstellers feststellbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung des Beitragsbescheids als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage nach § 80 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung voraus; sie ist nur zu gewähren, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache Erfolg hat.

2

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die gerichtliche Überprüfung kommunaler Ermessensentscheidungen (z. B. Ausbauermessen) eingeschränkt und eine detaillierte Gestaltungsprüfung regelmäßig nicht möglich.

3

Sind technische Einrichtungen (z. B. Gasleitungen, Gaslaternen) verrottet und wird daraufhin neu hergestellt, kann die Maßnahme als nachmalige Herstellung beitragsfähig i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW gelten.

4

Für die Beitragsfähigkeit einer kommunalen Ausbaumaßnahme ist unerheblich, ob die Beitragspflichtigen vorab über die beabsichtigte Maßnahme informiert worden sind.

5

Bei der Beitragsberechnung ist das richtige Abrechnungsgebiet maßgeblich; nicht zurechenbarer Aufwand darf nicht in die Beitragsermittlung eingehen.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der An-tragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 234,63 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 398/06 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 11. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 16. Januar 2006 anzuordnen,

4

zu Recht abgelehnt. Nach den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen allein maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung  VwGO ) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides nach § 80 Abs. 5 und entsprechend Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird.

5

Der Einwand des Antragstellers, die Gasleitungen und Gaslaternen seien verrottet gewesen, kann schon deshalb keinen Erfolg des Klageverfahrens nach sich ziehen, da, wenn dieser Vortrag richtig ist, die Maßnahme dann beitragsfähig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) als eine (nachmalige) Herstellung gewesen ist. Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der Maßnahme als Verbesserung an der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ausgerichtet,

6

vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001  15 A 465/99 , NVwZ-RR 2002, 299 (301); zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 8. Juni 2005  15 B 875/05 , S. 2 des amtlichen Umdrucks.

7

Ob die Ausgestaltung der Beleuchtung im Einzelnen vom weiten Ausbauermessen des Antragsgegners gedeckt ist, kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter überprüft werden.

8

Vgl. zu den eingeschränkten Überprüfungsmaßstäben des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994  15 B 3022/93 , NWVBl. 1994, 337 f.

9

Für die Beitragsfähigkeit der Maßnahme ist es unerheblich, ob die Beitragspflichtigen über die beabsichtigte Ausbaumaßnahme zuvor informiert worden sind.

10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2001  15 A 4752/01 , S. 4 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 15. Februar 2000  15 A 4167/96 , S. 11 des amtlichen Umdrucks.

11

Schließlich ist auch das Abrechnungsgebiet richtig erfasst worden. Dem N.-----pfad zuzurechnender Aufwand ist nicht in die Berechnung eingeflossen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.