Einstweilige Anordnung eingestellt; keine Entscheidungssperre bei Bürgerbegehren
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erklärten das Verfahren über eine einstweilige Anordnung in der Hauptsache für erledigt. Das OVG stellte das Verfahren ein und erklärte den Beschluss der Vorinstanz gegenüber der Antragsgegnerin (außer Streitwertfestsetzung) für wirkungslos. Die Kosten wurden nach § 161 Abs. 2 VwGO den Antragstellern auferlegt, da deren Beschwerdezulassungsantrag bei Fortsetzung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Das Gericht bestätigte, dass ein paralleles Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens keine Entscheidungssperre begründet.
Ausgang: Verfahren eingestellt; Beschluss der Vorinstanz gegenüber Antragsgegnerin (außer Streitwert) für wirkungslos erklärt, Kosten den Antragstellern auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, ist das einstweilige Anordnungsverfahren einzustellen und ein Beschluss der Vorinstanz gegenüber der betroffenen Partei für wirkungslos zu erklären; über die Kosten ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Bei Erledigung kann das Gericht die Kosten so verteilen, dass sie dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dessen Antrag auf Zulassung der Beschwerde bei Fortsetzung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
Das parallele Betreiben eines Verfahrens zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens oder eines Bürgerentscheids begründet für den Rat oder andere kommunale Organe keine allgemeine Entscheidungssperre.
Beschlüsse, mit denen ein Verfahren eingestellt und eine vorinstanzliche Entscheidung gegenüber einer Partei für wirkungslos erklärt wird, können unanfechtbar sein.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 10 L 246/97
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. März 1997 ist, soweit er die Antragsgegnerin betrifft, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren (auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin) übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären und über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Danach waren die Kosten des Verfahrens den Antragsteller aufzuerlegen, weil ihr Antrag auf Zulassung der Beschwerde bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand spricht alles dafür, daß der Antrag im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Senats, nach der weder für den Rat noch für andere Organe und/oder Behörden eine "Entscheidungssperre" besteht, wenn parallel ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids betrieben wird (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -; vom 12. Februar 1996 - 15 B 134/96 -; vom 11. März 1996 - 15 B 574/96 - und vom 25. Juli 1996 - 15 B 1730/96 -) unbegründet war.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.