Beschwerde gegen Umsetzung von Ratsbeschluss trotz laufendem Bürgerbegehren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller verlangten, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Maßnahmen zur Errichtung einer Gesamtschule bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens einzustellen. Streitfrage war, ob ein anhängiges Bürgerbegehren eine Entscheidungssperre des Rates begründet. Das OVG verneint dies und hält den Antrag für unbegründet, weil ein Bürgerbegehren erst durch einen erfolgreichen Bürgerentscheid den Ratsbeschluss aufheben kann. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde, die Umsetzung eines Ratsbeschlusses bis zur Entscheidung über ein Bürgerbegehren zu untersagen, wurde als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch, die Durchführung eines Ratsbeschlusses bis zur abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zu untersagen, besteht grundsätzlich nicht.
Das Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids begründet nicht ohne weiteres eine Entscheidungssperre für den Rat; der Rat kann in der Regel parallel Beschlüsse umsetzen.
Erst ein erfolgreicher Bürgerentscheid, der den Ratsbeschluss ausdrücklich oder der Sache nach aufhebt, verhindert die Durchführung des Ratsbeschlusses.
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Umsetzung eines Ratsbeschlusses genügt das bloße Vorliegen eines eingereichten Bürgerbegehrens nicht; es sind konkrete, entscheidungserhebliche Hemmnisse darzulegen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Verwaltungsgericht Münster1 L 622/0327.04.2003Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW15 B 2329/9801.11.1998ZustimmendBeschluss vom 25. Juli 1996 - 15 B 1730/96
- Oberverwaltungsgericht NRW15 B 1138/9714.07.1997ZustimmendBeschluss vom 25. Juli 1996 - 15 B 1730/96 -
- Oberverwaltungsgericht NRW15 B 837/9711.05.1997ZustimmendBeschlüsse vom 25. Juli 1996 - 15 B 1730/96 -
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 4 L 1208/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragsteller den erstinstanzlichen Antrag,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen die Errichtung einer Gesamtschule in die Maßnahmen zur Errichtung dieser Schule einzustellen,
weiterverfolgt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Der geltend gemachte Anspruch, die Durchführung eines Ratsbeschlusses im Interesse eines noch durchzuführenden Bür- gerentscheids zu unterlassen, besteht grundsätzlich nicht. Die kommunalverfassungsrechtliche Ergänzung des normalen Verfahrens gemeindlicher Willensbildung im Wege des Ratsbeschlusses durch das Verfahren des Bürgerentscheids bedeutet nämlich regelmäßig nicht, daß gleichsam eine Entscheidungssperre für den Rat einträte, wenn parallel ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids betrieben wird.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Februar 1996 - 15 B 134/96 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 18. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -, S. 2 ff. des amtlichen Umdrucks.
Daran ändert der Umstand nichts, daß das Bürgerbegehren eingereicht ist und nur noch im Hauptsacheverfahren um seine Zulässigkeit gestritten wird. Es kommt nicht darauf an, ob das Bürgerbegehren fortgeschritten ist und bereits ein Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens besteht, sondern allein darauf, ob das Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids ein Hindernis für die Durchführung von Ratsbeschlüssen darstellt. Das ist regelmäßig erst nach erfolgreicher Durchführung des Bürgerentscheids der Fall, der - im Falle eines kassatorischen Bürgerentscheids - den durchzuführenden Ratsbeschluß ausdrücklich oder der Sache nach (teil-)aufhebt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei der Senat die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrundegelegt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.