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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 2927/97·02.12.1997

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Wahl eines Beigeordneten abgelehnt

Öffentliches RechtKommunalrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Aufhebung eines Rats-Wahlbeschlusses zur Ernennung eines Beigeordneten. Das OVG NRW lehnte die einstweilige Anordnung ab, weil weder der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht noch gegenüber allen Beteiligten Antragsbefugnis bzw. Rechtsschutzbedürfnis gegeben war. Die Wahl stellt eine verwaltungsinterne Willensbildung dar und begründet dem Gewählten noch kein durchsetzbares Recht.

Ausgang: Beschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung abgewiesen; Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, fehlende Antragsbefugnis und fehlendes Rechtsschutzbedürfnis gegenüber anderen Beteiligten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahl eines Beigeordneten ist ein Akt verwaltungsinterner Willensbildung und begründet dem Gewählten vorläufig kein wehrfähiges subjektives Recht.

2

Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch und die dafür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft machen; ist dies nicht erfolgt, ist die Anordnung zu versagen.

3

Gegenüber einem Beteiligten fehlt die Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller gegenüber diesem lediglich Mitgliedschaftsrechte geltend machen könnte und kein individuelles Rechtsschutzinteresse besteht.

4

Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn mit der Beschwerde gegenüber einem Beteiligten kein konkretes Rechtsschutzbegehren verfolgt wird und somit kein schutzwürdiges Interesse an vorläufigem Rechtsschutz besteht.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 und 2 LBG§ 71 Abs. 3 GO NW§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 4070/97

Tenor

Die Beschwerde wird in dem gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichteten Verfahren zugelassen.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller gegen den Antragsgegner zu 2. nur Mitgliedschaftsrechte geltend machen könnte, um die es hier aber nicht geht, (fehlende Antragsbefugnis) und gegen den Antragsgegner zu 3. mit der Beschwerde kein Rechtsschutzbegehren verfolgt (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis).

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, daß der Rat der Antragsgegnerin zu 1. den Wahlbeschluß vom 30. Oktober 1997 auf die Beanstandung des Antragsgegners zu 3. nicht aufhebt, nicht glaubhaft gemacht. Die Wahl eines Beigeordneten ist wie jede andere verwaltungsinterne Entscheidung für einen von mehreren Stellenbewerbern ein Akt der internen Willensbildung, der dem Gewählten noch kein wehrfähiges Recht verleiht.

Einen Anordnungsanspruch, der Antragsgegnerin zu 1. aufzugeben, keinen anderen Bewerber zum Beigeordneten für das Dezernat III zu wählen, hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat lediglich ein Recht darauf, daß die in § 7 Abs. 1 und 2 LBG, § 71 Abs. 3 GO NW genannten Grundsätze über die Auslese vom Bewerbern bei einer beabsichtigten Ernennung beachtet werden.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungs- und des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO).

Der Streitwert wird für das Zulassungs- und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 4.000,-- DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.