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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 609/23·08.06.2023

Eilrechtsschutz gegen Abwahl einer designierten Rektorin nach § 17a HG NRW

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Untersagung einer geplanten Abstimmung über ihre Abwahl als designierte Rektorin sowie hilfsweise Feststellungen und die vorläufige Amtsausübung. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die Ablehnung durch das VG zurück. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, weil aus der Wahl zur Rektorin vor der Ernennung kein wehrfähiges Recht und insbesondere kein Ernennungsanspruch folge und schwere, irreparable Nachteile nicht glaubhaft gemacht seien. Ein „Amtsverschaffungsanspruch“ zur vorläufigen Amtsausübung bestehe vor Ernennung nicht und widerspreche der gesetzlich vorgesehenen Zweistufigkeit (Wahl/Ernennung).

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes mangels Anordnungsgrunds bzw. -anspruchs zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und andernfalls schwere, nicht rückgängig zu machende Nachteile drohen.

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Die Wahl in ein Hochschulleitungsamt begründet vor der förmlichen Ernennung/Bestellung noch kein wehrfähiges subjektives Recht und insbesondere keinen Anspruch auf Ernennung gegenüber der zuständigen Ernennungsbehörde.

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Bis zur Ernennung vermittelt das Verfahren zur Besetzung eines Hochschulleitungsamts regelmäßig nur einen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG, nicht aber einen Anspruch auf Amtsübertragung.

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Ein Anordnungsgrund kann nicht allein auf mögliche, noch ungewisse Nachteile aus einem bevorstehenden Wahl- oder Abwahlakt gestützt werden, wenn der Ausgang des Wahlakts offen ist und effektiver Rechtsschutz in der Hauptsache zur Verfügung steht.

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Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf vorläufige Amtsverschaffung oder vorläufige Amtsausübung vor der Ernennung besteht nicht, wenn das Gesetz ein zweistufiges Verfahren aus Wahl und anschließender Ernennung vorsieht.

Relevante Normen
§ 17a HG NRW§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 17 Abs. 1 Satz 1 HG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 L 742/23

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Anträge,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 12. Juni 2023 bis 14. Juni 2023 geplante Durchführung der Abwahl der Antragstellerin nach § 17a HG NRW vorläufig zu unterlassen,

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hilfsweise,

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im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin vorläufig festzustellen, dass die Abwahl der Antragstellerin vor ihrer Ernennung zur Rektorin der Fachhochschule T.  unzulässig ist,

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äußerst hilfsweise,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig zu ermöglichen, ihr Amt als Rektorin der Fachhochschule T.  anzutreten und auszuüben,

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abgelehnt. Es hat unter anderem ausgeführt, es könne dahinstehen, ob sich die von der Antragstellerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Status als designierte Rektorin und die damit verbundenen – und sich teils aus dem Gesetz ergebenden – organschaftlichen Vorwirkungen bei der Versagung vorbeugenden Rechtsschutzes als unzumutbar erweisen würde. Ihr Hauptantrag sei dahin auszulegen, dass sie nicht die „Durchführung der Abwahl“ verhindern wolle, sondern die Durchführung der Abstimmung über ihre Abwahl an den genannten Daten. Im Hinblick auf dieses Begehren habe die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar, ob die beabsichtigte Durchführung der Abwahl tatsächlich negative Konsequenzen für die Antragstellerin hätte. Einem jeden Wahlakt sei aufgrund der im Willensbildungsprozess geltenden Funktionsbedingungen und insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Freiheit der Wahl eine gewisse Unwägbarkeit seines Ausgangs immanent. Angesichts dessen sei die Gefahr einer Rechtsvereitelung nicht durchgreifend glaubhaft gemacht worden, weil die bevorstehende Abstimmung über die Abwahl der Antragstellerin auch zu ihren Gunsten ausgehen könne. Unbeschadet dessen habe die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf vorläufiges Unterlassen der Durchführung der Abstimmung über ihre Abwahl durch die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Es spreche Einiges dafür, dass die Antragstellerin als gewählte Rektorin der Antragsgegnerin bereits vor ihrer Ernennung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer abgewählt werden könne. Im Hinblick auf die von ihr erhobenen Einwendungen sei die Antragstellerin auf das Wahlprüfungsverfahren zu verweisen. Daher sei auch der von ihr hilfsweise erhobene Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin vorläufig festzustellen, dass ihre Abwahl vor ihrer Ernennung zur Rektorin unzulässig sei, unbegründet. Der äußerst hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig zu ermöglichen, ihr Amt als Rektorin der Fachhochschule T.  anzutreten und auszuüben, bleibe ebenso ohne Erfolg. Die Antragstellerin habe einen dahingehenden Anordnungsanspruch bereits deshalb nicht, weil sie bisher nicht zur Rektorin an der Antragsgegnerin ernannt worden sei. Ein justiziabler „Amtsverschaffungsanspruch“ gegenüber der Antragsgegnerin bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt und stünde außerdem im Widerspruch zur gesetzlich vorgesehenen Zweistufigkeit des Verfahrens.

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Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern, besteht nicht. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die von dem Beschwerdeführer dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Auf der anderen Seite ist das Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO jedoch nicht gehindert und – soweit der Fall dazu Anlass bietet – sogar gehalten zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung zwar nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zu Grunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es wie hier nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 9 f., vom 6. Februar 2017 – 15 B 832/15 –, juris Rn. 4 f., und vom 19. September 2014 – 5 B 226/14 –, juris Rn. 5 f., m. w. N.

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Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin für das mit ihrem Hauptantrag geltend gemachte Begehren schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (hierzu 1.) und auch die Hilfsanträge ohne Erfolg bleiben (hierzu 2. und 3.). Da die nachstehenden Gesichtspunkte bereits im Verfahren angesprochen worden sind bzw. mit Blick auf die geltend gemachten Ansprüche zu dem Prüfprogramm gehören, mit dem ein gewissenhafter Beteiligter rechnen muss, hat der Senat keine Veranlassung, die Beteiligten hierzu gesondert anzuhören.

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1. Bezogen auf das mit ihrem Hauptantrag geltend gemachte Begehren, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die für den 12. Juni 2023 bis 14. Juni 2023 geplante Abwahl nach § 17a HG NRW durchzuführen, liegt ein Anordnungsgrund nicht vor. Die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass das Abwarten in der Hauptsache für sie schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Danach bedarf hier keiner Entscheidung, ob vor der Ernennung eines designierten Rektors bereits ein Abwahlverfahren nach § 17a Abs. 1 Satz 1 HG NRW durchgeführt werden darf.

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Die Durchführung des Abwahlverfahrens hätte – selbst bei einem Ausgang zu Lasten der Antragstellerin – voraussichtlich nicht den Verlust eines wehrfähigen subjektiven Rechts der Antragstellerin zur Folge. Insbesondere ist allein durch die Wahl der Antragstellerin zur Rektorin durch die Hochschulwahlversammlung am 18. Oktober 2022 nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HG NRW kein Anspruch auf Ernennung zur Rektorin gegen das für die Ernennung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 HG NRW zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen entstanden, der durch die von der Antragsgegnerin geplante Abwahl erlöschen würde [hierzu a)]. Auch der mit einer möglicherweise zu Lasten der Antragstellerin ausgehenden Abwahl verbundene Verlust des Vorschlagsrechts nach § 17 Abs. 1 Satz 4 HG NRW begründet keinen Anordnungsgrund [hierzu b)]. Eine besondere Eilbedürftigkeit kann die Antragstellerin ferner nicht auf einen etwaigen Reputationsverlust stützen [hierzu c)]. Schließlich führt auch ihr Einwand, sie könne derzeit der Funktion als Rektorin der Antragsgegnerin nicht nachgehen und auch keinen Einfluss auf Entscheidungen innerhalb der Hochschule ausüben, zu keiner anderen Bewertung [hierzu d)].

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a) Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 HG NRW ist das Rektorat ein zentrales Organ der Hochschule. Dem Rektorat gehören nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 HG NRW unter anderem hauptberuflich der Rektor als Vorsitzender, der Kanzler und nach Maßgabe der Grundordnung weitere Prorektoren an. Die Mitglieder des Rektorats werden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 HG NRW von der Hochschulwahlversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder innerhalb ihrer beiden Hälften gewählt. Das Ministerium wiederum ernennt oder bestellt die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats (§ 18 Abs. 3 Satz 1 HG NRW). Die dienstrechtliche Verleihung des Amts als Rektor erfolgt danach erst durch die Ernennung bzw. Bestellung. Die Wahl eines Bewerbers gemäß § 17 Abs. 1 HG NRW ist somit eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Begründung der rechtlichen Stellung eines Rektors als hauptberufliches Mitglied des Rektorats. Die Bedeutung des Wahlbeschlusses der Hochschulwahlversammlung liegt allein in dem Abschluss des Willensbildungsprozesses im Rahmen der den Wissenschaftlern mit Blick auf die Gewährleistung ihrer Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingeräumten Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte bei der Besetzung des Rektorats.

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Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 – 2 BvL 10/16 –, juris, Rn. 5; vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 3217/07 –, juris, Rn. 60; und vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 911/00 –, juris, Rn. 139 f.

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Dem Gewählten wird durch seine Wahl aber noch kein wehrfähiges Recht verliehen.

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Vgl. zur Wahl eines Beigeordneten nach § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW: OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2021 – 6 B 583/21 –, juris, Rn. 44 f., m. w. N.; und vom 3. Dezember 1997 – 15 B 2927/97 –, BeckRS 2005, 25265.

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Somit begründet die Wahl zum Rektor für den Gewählten keinen Ernennungsanspruch. Der Anspruch entsteht auch nicht durch die anschließende Unterrichtung des Gewählten über seine Wahl und dessen Annahmeerklärung. Beide Erklärungen sind lediglich Vorbereitungshandlungen im Verfahren nach § 18 Abs. 3 Satz 1 HG NRW. Bis zur Ernennung besteht durch die auf eine entsprechende Ausschreibung abgegebene Bewerbung nur ein Bewerbungsverfahrensanspruch gegen die Hochschule nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG.

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Vgl. zur Wahl eines Beigeordneten nach § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW: OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2021 – 6 B 583/21 –, juris, Rn. 46 f., m. w. N.; zum Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG siehe BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99 = juris, Rn. 18.

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Wenn die Abwahl zu Lasten der Antragstellerin ausgehen und das Stellenbesetzungsverfahren hierauf abgebrochen werden sollte, stünde der Antragstellerin die Möglichkeit offen, eine Klage gerichtet auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens betreffend die Stelle als Rektor der Antragsgegnerin zu erheben und/oder eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anzustreben, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten. Damit könnte sie verhindern, dass ohne tragfähigen Grund ein neues Verfahren eingeleitet, die Stelle also nochmals ausgeschrieben würde.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 12.

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b) Die Antragstellerin kann einen Anordnungsgrund auch nicht darauf stützen, dass ihr nach einer Abwahl nicht mehr das Recht zustünde, nach § 17 Abs. 1 Satz 4 HG NRW einen Vorschlag für die Wahl der Prorektoren zu machen. Dabei kann dahinstehen, ob – wie das Verwaltungsgericht ausführt – der designierte Rektor mit dem Vorschlagsrecht bereits vor der Ernennung Amtsfunktionen ausübt oder – wie die Antragstellerin meint – ihr mit der Wahl ein „Quasi-Status“ als „Rector designatus“ verliehen wird. Das Abwarten in der Hauptsache hätte jedenfalls keine schweren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteile zur Folge. Stellte sich heraus, dass ein etwaiger auf eine Abwahl der Antragstellerin gestützter Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens rechtswidrig war, würde ihr Vorschlagsrecht wiederaufleben. Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig eine Prorektorenwahl durchgeführt werden sollen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

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c) Dass die Antragstellerin einen von ihr befürchteten Reputationsschaden infolge nicht vorübergehend hinnehmen könnte, ist nicht dargetan. Eine Rufschädigung, die mit einer Abwahl möglicherweise einherginge, würde rückwirkend wieder beseitigt, wenn sich die Abwahl in einem Hauptsacheverfahren als rechtwidrig erwiese.

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d) Eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin derzeit der Funktion der Rektorin der Antragsgegnerin nicht nachgehen und auch keinen Einfluss auf Entscheidungen innerhalb der Hochschule ausüben kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betreffen die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 2023 – 11 K 4528/22 – und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Januar 2022 – 9 S 2408/22 – die Rechtmäßigkeit der Abwahl eines bereits ernannten Rektors. In einer solchen Konstellation mag die Möglichkeit zur tatsächlichen Amtsausübung für den von einem Abwahlbegehren Betroffenen besondere Bedeutung zukommen und eine Eilbedürftigkeit begründen. Anders liegt der Fall hier. Die Antragstellerin befindet sich, wie bereits dargelegt, in einem laufenden Stellenbesetzungsverfahren. Sie ist gerade noch nicht zur Rektorin ernannt worden. Dass sie – wie sie einwendet – in dieser Position nur das Ergebnis von Beratungen über ihre Person erfährt, hierauf aber mangels Amtsübertragung keinerlei Einfluss nehmen kann, ist ihrer derzeitigen rechtlichen Stellung geschuldet.

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2. Nach den vorstehenden Erwägungen bleibt auch der hilfsweise gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin vorläufig festzustellen, dass die Abwahl der Antragstellerin vor ihrer Ernennung zur Rektorin unzulässig ist, schon mangels Anordnungsgrund ohne Erfolg.

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3. Für den äußerst hilfsweise gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig zu ermöglichen, ihr Amt als Rektorin der Fachhochschule T.  anzutreten und auszuüben, besteht kein Anordnungsanspruch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann und darf die Antragstellerin das Amt als Rektorin vorläufig weder antreten noch ausüben, weil sie – anders als der betroffene Rektor in den von ihr zitierten Verfahren – noch nicht als Rektorin ernannt worden ist. Der nicht zu beanstandenden Annahme des Verwaltungsgerichts, ein justiziabler „Amtsverschaffungsanspruch“ gegenüber der Antragsgegnerin bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt und stünde außerdem im Widerspruch zur gesetzlich vorgeschriebenen Zweistufigkeit des Verfahrens, tritt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht entgegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

29

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).