Zulassung der Berufung nach §124 VwGO abgelehnt – Beweisvereitelung nicht substantiiert
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Schwerpunkt auf Kostenersatzansprüchen und einer behaupteten Beweisvereitelung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Richtigkeitszweifel noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung dargetan waren. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 VwGO abgewiesen; Kostenentscheidung gegen die Klägerin; Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Richtigkeitszweifel nur gegeben, wenn mindestens ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, sodass eine weitergehende Prüfung erforderlich ist.
Eine gerichtliche Beweiswürdigung stellt keine Beweislastentscheidung dar; eine behauptete Beweisvereitelung führt nur bei substantiiertem Vortrag zur Beweislastumkehr zugunsten der klagenden Partei.
Die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass Zweifel vorliegen, die sich im Zulassungsverfahren nicht klären lassen und deshalb ein Berufungsverfahren erfordern.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nur vor, wenn die aufzuwerfende Frage substantiiert formuliert und dargelegt wird, warum sie über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 7166/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.059,54 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Soweit der Kostenersatzanspruch der Beklagten auf die Installation des Hauskontrollschachtes entfällt (Teilbetrag in Höhe von 1.133,95 Euro), fehlt es an jeglicher Darlegung eines Zulassungsgrundes. Im Übrigen - hinsichtlich des Kostenersatzes für die Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung - sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
II. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter 2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter 3.).
1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall.
Die Klägerin missversteht die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Gedankenführung, indem sie einwendet, das Verwaltungsgericht habe „die Regeln der Beweislast im Hinblick auf eine Beweisvereitelung durch die Beklagte fälschlich zu deren Gunsten“ ausgelegt, soweit es geprüft habe, ob die festgestellten Versatzschäden an der zum Grundstück der Klägerin führenden Anschlussleitung durch eine im städtischen Eigentum stehende, zwischenzeitlich beseitigte Linde verursacht worden seien. Denn das Verwaltungsgericht hat zu dieser Tatsachenfrage keine Beweislastentscheidung getroffen. Vielmehr ist es aufgrund seiner Beweiswürdigung zu der Überzeugungsgewissheit gelangt, dass die besagten Schäden nicht von der Linde herrühren. Damit einhergehend hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob der Umstand, dass die genaue Lokalisierung des Wurzelwerks der Linde im Zuge der städtischen Ausschachtungsarbeiten nicht hinreichend dokumentiert worden sei, im Falle einer Beweislastentscheidung zu einer Umkehr der materiellen Beweislast zugunsten Klägerin geführt hätte (vgl. S. 12 ff. des Urteils).
Die Klägerin dringt auch nicht mit ihren Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts durch. Sie macht geltend, die Feststellungen des Sachverständigen Dr. I. könnten die der Klageabweisung zugrunde gelegte Überzeugungsgewissheit des Verwaltungsgerichts nicht tragen, insbesondere weil der Sachverständige lediglich zu der Einschätzung gelangt sei, dass eine Verursachung der festgestellten Schäden durch das Wurzelwerk der Linde „eher unwahrscheinlich“ sei. Damit lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht nur auf diese sachverständige Einschätzung gestützt hat, die es nämlich ausdrücklich als „isoliert betrachtet für diese Feststellung zu interpretationsoffen“ bezeichnet hat (S. 13 des Urteils). Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus im Weiteren die „maßgebenden Anknüpfungstatsachen“, insbesondere zur Lage von Baum und Leitung, sowie die fachlichen Erkenntnisse betreffend das typische Wurzelwachstum bei der hier in Rede stehenden Baumart gewürdigt und ist auf dieser Grundlage zu dem Schluss gekommen, eine Schadensverursachung durch das Wurzelwerk der Linde sei mit dem von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzten Grad der Gewissheit auszuschließen (S. 13 f. des Urteils). Mit diesen Erwägungen und deren Tragfähigkeit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch sonst nicht auf.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die mit der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage,
„welche Voraussetzungen vorliegen müssen hinsichtlich einer Beweisvereitelung sowie der Frage, ob diese Beweisvereitelung auch zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin führen muss“,
führt schon deshalb nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung, weil die Klägerin nicht darlegt, dass hier von einer Nichterweislichkeit einer entscheidungserheblichen Tatsche auszugehen war und das Verwaltungsgericht deshalb eine Beweislastentscheidung hätte treffen müssen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).