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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 1536/22·14.01.2026

Berufungszulassung zur Freistellung von Niederschlagswasserüberlassungspflicht abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht bzw. Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang verneint hatte. Sie berief sich auf Art. 20a GG und den „Klimaschutzbeschluss“ des BVerfG und machte eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten dezentraler Versickerung geltend. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil keine Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) innerhalb der Frist hinreichend dargelegt seien. Insbesondere fehle eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Übertragbarkeit der BVerfG-Entscheidung und mit den nach § 55 Abs. 2 WHG gleichrangigen Beseitigungsformen sowie dem gemeindlichen (Planungs-)Ermessen im Trennsystem.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichend dargelegter Zulassungsgründe abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt wird und vorliegt.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Ergebnisrichtigkeit nicht ohne weitergehende Prüfung beurteilt werden kann.

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Wird geltend gemacht, Art. 20a GG gebiete eine bestimmte Rechtsfolge, bedarf es wegen des gesetzgeberischen bzw. normanwenderischen Gestaltungsspielraums einer vertieften, fallbezogenen Darlegung, woraus sich die konkrete Verpflichtung ergeben soll.

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Ein Zulassungsvorbringen genügt den Darlegungsanforderungen nicht, wenn es sich nicht substantiiert mit den maßgeblichen fachrechtlichen Vorgaben und den für die Entscheidung relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt.

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Bei getrenntem Entsorgungssystem (Trennsystem) kann die Ablehnung einer Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht als intendierte Ermessensentscheidung in der Regel bereits systembedingt ermessensfehlerfrei sein; Raum für eine Freistellung verbleibt typischerweise nur in atypischen Konstellationen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 20a GG§ Landeswassergesetz§ Entwässerungssatzung der Beklagten§ 55 Abs. 2 WHG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­5 K 6867/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.

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1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Richtigkeitszweifel sind (nur) gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 ‑ 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3, und vom 19. Mai 2015 ‑ 15 A 86/14 -, juris Rn. 4.

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

6

Die Klägerin wendet sich gegen die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Rechtsprechung des beschließenden Senats, nach der die – von ihr in erster Linie begehrte – Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Gemeinde steht, weil dieser bei der Bestimmung der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung ein grundsätzlich weitreichendes, nur eingeschränkt überprüfbares (Planungs-)Ermessen zukommt. Hat sich die Gemeinde – wie die Beklagte – für eine getrennte Entsorgung des Schmutz- und des Niederschlagswassers entschieden („Trennsystem“), ist die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel bereits aus diesem Grund ermessensfehlerfrei. Die Ablehnungsentscheidung der Gemeinde ist dann mit der Folge intendiert, dass nur noch in atypischen Fallkonstellationen Raum für eine Freistellung bleibt.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2018 - 15 A 2301/17 -, juris Rn. 11 ff., m. w. N.

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Zur Begründung ihres Zulassungsantrags führt die Klägerin aus, diese Rechtsprechung sei durch den „Klimaschutzbeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts,

9

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. -, juris,

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überholt. Die durch diesen Beschluss verfassungsrechtlich aufgewerteten Belange des Klimaschutzes sowie des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen im Allgemeinen aus Art. 20a GG reduzierten das gemeindliche Ermessen auf Null zugunsten der von ihr begehrten Freistellung. Die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung in Form einer Versickerung sei nach einhelliger wissenschaftlicher Erkenntnis „die klimapolitisch/ökologisch hochwertigste, sinnvollste Form“ der Regenwasserbeseitigung. Dies hätten die Gemeinden bei ihrer Ermessensausübung und die Verwaltungsgerichte bei der gerichtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, um dem Verfassungsauftrag des Art. 20a GG nachzukommen und zur Durchsetzung zu verhelfen. Mit der verfassungsrechtlichen Verbürgung des Klima- und Umweltschutzes gehe für alle drei staatlichen Gewalten ein Handlungs- und Bewertungsauftrag einher. Die Rechtsprechung sei im Rahmen des geltenden Fachrechts dazu aufgefordert, die Klima- und Umweltschutzvorgaben des Grundgesetzes umzusetzen. Die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG habe Grundrechtsrelevanz. Auszulegendes und anzuwendendes Fachrecht, das mindestens ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung vermittele – hier die Vorschriften des Landeswassergesetzes und der Entwässerungssatzung der Beklagten jeweils im Zusammenwirken mit § 55 Abs. 2 WHG – erfahre durch Art. 20a GG einen „erheblichen Impuls“, der im Rahmen der Ermessensausübung und deren gerichtlicher Überprüfung für die klimapolitisch-ökologisch vorteilhafteste Maßnahme streite. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der landesrechtlichen Niederschlagswasserüberlassungspflicht und dem satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang um einen Grundrechtseingriff (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) durch Gesetz handele, der verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt werden könne, weil den Gemeinden eine Möglichkeit zur Abweichung eingeräumt sei. Unter welchen Voraussetzungen die gesetzlich vorgesehene Abweichung erteilt werden müsse, sei auch mit Blick auf Art. 20a GG zu beantworten. Der Eingriff in die Grundrechte der Klägerin durch Versagung der Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht sowie der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch entsprechend negative Ermessensbetätigung könne verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt werden, wenn dies in Einklang mit den Vorgaben des Art. 20a GG stehe. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die Beklagte der Klägerin versagt habe, die klimapolitisch-ökologisch vorteilhafteste Maßnahme der Niederschlagswasserbeseitigung umzusetzen. Die Grundsätze der Gebührenstabilität und Refinanzierung staatlicher Infrastruktureinrichtungen träten hinter den von Art. 20a GG erfassten Belangen zurück.

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Diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil sich die Klägerin weder in tatsächlicher Hinsicht mit den jeweils zugrunde liegenden Sachverhalten noch rechtlich mit den angeführten Vorgaben des Grundgesetzes in einer Weise auseinandersetzt, die eine Übertragbarkeit des „Klimaschutzbeschlusses“ des Bundesverfassungsgerichts auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Senats zur Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht erkennen ließe.

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Die mit dem „Klimaschutzbeschluss“ beschiedenen Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen Treibhausgasemissionen betreffende Vorschriften des Klimaschutzgesetzes (KSG) sowie gegen das Unterlassen weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. -, juris Rn. 1 ff.

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Der Beschluss geht von der (im Einzelnen belegten) Prämisse aus, dass sich der durch Menschen verursachte Klimawandel nach derzeitigem Stand nur durch die Reduktion von CO2-Emissionen maßgeblich aufhalten lässt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. -, juris Rn. 31 ff.

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Maßgaben für eine dem anthropogenen Klimawandel begegnende Gesetzgebung entnimmt das Bundesverfassungsgericht insbesondere den Schutzpflichten für Leben, Gesundheit und Eigentum (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG).

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. -, juris Rn. 145 ff., 171 ff.

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Dabei bleiben die Entscheidung, in welcher Weise Gefahren entgegengewirkt werden soll, die Aufstellung eines Schutzkonzepts und dessen normative Umsetzung Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. -, juris Rn. 152, 162.

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Ein Verfassungsverstoß liegt (erst) dann vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen würden, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. -, juris Rn. 172.

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Einen solchen Verstoß gegen eine grundrechtliche Schutzpflicht macht die Klägerin nicht geltend. Zu den grundrechtlichen Schutzpflichten hinzu tritt aber das von ihr angeführte, aus Art. 20a GG folgende Klimaschutzgebot. Letzteres versteht das Bundesverfassungsgericht insbesondere als Temperaturziel, das es – in Anerkennung einer Konkretisierungsprärogative des Gesetzgebers – im Sinne des § 1 Satz 3 KSG quantifiziert.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. -, juris Rn. 198, 208 ff.

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Dieses in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete, ihm ebenfalls erheblichen Gestaltungsspielraum lassende –

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. -, juris Rn. 205 ff. –

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Klimaschutzgebot erlangt Bedeutung auch, wie es der Klägerin vorschwebt, als Rechtfertigungsbedingung eines Grundrechtseingriffs nach der sog. Elfes-Formel. Danach lassen sich Grundrechtseingriffe verfassungsrechtlich nur rechtfertigen, wenn die zugrunde liegenden Regelungen den elementaren Grundentscheidungen und allgemeinen Verfassungsgrundsätzen des Grundgesetzes entsprechen. Eine solche grundlegende Verfassungsbestimmung enthält Art. 20a GG. Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist daher Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. -, juris Rn. 189 f., m. w. N.

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Auch einen mit Blick auf Art. 20a GG nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff zeigt die Klägerin indes nicht auf. Wird geltend gemacht, Art. 20a GG gebiete ein bestimmtes Handeln des Normgebers oder -anwenders, bedarf es – aufgrund des Gestaltungsspielraums, den auch der „Klimaschutzbeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts hervorhebt – einer vertieften Darlegung, woraus sich die geltend gemachte Verpflichtung gerade zu dieser Regelung oder Rechtsfolge im einzelnen ergeben und wie ihr unter Beachtung gegebenenfalls weiterer einzuhaltender Maßstäbe nachgekommen werden kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2020 ‑ 15 A 4803/19 -, juris Rn. 10; zu den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 11 B 22.99 -, juris Rn. 7.

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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin legt – den geltend gemachten Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG unterstellt – nicht näher dar, weshalb Art. 20a GG geböte, in einem Fall wie ihrem von dem gesetzlich Anschluss- und Benutzungszwang für das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser abzusehen. Sie macht lediglich geltend, nach einhelliger wissenschaftlicher Erkenntnis sei die Versickerung „die klimapolitisch/ökologisch hochwertigste, sinnvollste Form“ der Regenwasserbeseitigung, während sich die kanalbasierte Ableitung von Regenwasser in langen Hitze- und Trockenperioden sowie bei Starkregenereignissen als problematisch erweise. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem hier in Rede stehenden Anschluss- und Benutzungszwang sowie den Vor- und Nachteilen der in § 55 Abs. 2 WHG gleichrangig vorgesehenen Formen der Niederschlagswasserbeseitigung bietet der Zulassungsantrag nicht.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Solche liegen vor, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Ent­scheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lie­ßen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2021 ‑ 15 A 386/20 -, juris Rn. 31.

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Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. nicht dargelegt.

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3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Klägerin ebenfalls nicht auf.

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Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2020 ‑ 15 A 4847/19 ‑, juris Rn. 10.

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Daran fehlt es. Nach den Ausführungen unter 1. zeigt die Klägerin nicht auf, dass sich die von ihr aufgeworfene Frage,

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„Ist die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Aspekt des weitreichenden intendierten gemeindlichen (Planungs-)Ermessens bei der Entscheidung über eine von einem Grundstückseigentümer beantragte Freistellung von der landesrechtlichen Niederschlagswasserüberlassungspflicht und/oder über eine Befreiung von einem satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich eines gemeindlichen Regenwasserkanals bei einer Abwasserbeseitigung im Trennsystem unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 20a GG fortzuentwickeln, wenn der antragstellende Grundstückseigentümer die Freistellung bzw. Befreiung für die Umsetzung einer gemeinwohlverträglichen Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers begehrt?“,

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in einem Berufungsverfahren stellen würde.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den von der Klägerin nicht angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).