Zulassungsantrag der Berufung wegen Auslegung eines Ratsbeschlusses abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Aachen mit dem Vorbringen, der Ratsbeschluss vom 1. Februar 2005 habe bindende Wirkung für den Ausbau. Das OVG lehnt den Antrag ab, weil die Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert dargetan sind. Zur Begründung führt das Gericht zur Auslegung kommunaler Beschlüsse sowie zu straßenbautechnischen Gesichtspunkten aus.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, da die Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass die gesetzlichen Zulassungsgründe nach § 124 VwGO hinreichend und substantiell dargestellt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Bei der Auslegung kommunaler Ratsbeschlüsse ist nicht primär der buchstäbliche Wortlaut maßgeblich, sondern der wirkliche Wille des Beschlussorgans; technische Fachbegriffe sind im politischen Kontext auszulegen.
Straßenbautechnisch können Binderschicht und Tragschicht funktional überlappen oder substituierbar sein; die Benennung einer Schicht in einem Ratsbeschluss begründet nicht ohne Weiteres eine strikt technisch-engen Auslegungsfolge.
Der Zulassungsgrund besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor, wenn die Richtigkeit der Vorentscheidung bereits im Zulassungsverfahren festgestellt werden kann oder die streitige Frage in der Berufung nicht entscheidungserheblich ist.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 1248/08
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 3.041,46 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift können nicht dadurch geweckt werden, dass der Kläger sich auf eine Bindungswirkung des Ratsbeschlusses zum Ausbau vom 1. Februar 2005 gegenüber dem Ausbaubeschluss des Verkehrs- und Bauausschusses stützt. Die Reichweite der Bindungswirkung war nämlich für die angegriffene Entscheidung nicht allein tragend, wie sich aus S. 12 des Urteils ergibt. Danach weicht der Ausbau der B.-------straße nicht von den Vorgaben des Ratsbeschlusses vom 1. Februar 2005 ab. Das Verwaltungsgericht hat den Inhalt des Ratsbeschlusses dahingehend bewertet, dass er auch eine Binderschicht als Tragschicht verstanden wissen wollte. Soweit sich der Kläger gegen dieses Verständnis des Ratsbeschlusses wendet, greifen die Einwände nicht durch. Auch bei dem Verständnis dieses Ratsbeschlusses ist nicht der buchstäbliche Sinn eines Ausdrucks, sondern der wirkliche Wille maßgebend.
Eine Binderschicht als Teil der Deckschicht stellt den Übergang zwischen der Tragschicht und der feinkörnigen Deckschicht dar. Mit ihrem Einbau soll eine Zone besonders guter Spannungsaufnahme entstehen und sollen Unebenheiten der Tragschicht ausgeglichen werden. Die Binderschicht besteht aus bituminösem Material. Auch Tragschichten, die die durch den Verkehr erzeugten und durch die Decke nicht ausreichend abgebauten Vertikal- und Horizontalbeanspruchungen soweit abzumindern haben, dass das Planum durch die Spannungen nicht mehr unzulässig belastet und verformt wird, können aus solchem Material erstellt werden.
Vgl. Velske/Mentlein/Eymann, Straßenbautechnik, 4. Aufl., S. 127, 143 ff., 148 ff.
Trotz der straßenbautechnisch unterschiedlichen Funktion von Binderschichten und Tragschichten können die jeweils zu erfüllenden Funktionen aber ganz oder teilweise auch von der jeweils anderen Schicht wahrgenommen werden. So kann beispielsweise die gesamte Funktion der Deckschicht auch von der Tragschicht in Form einer Asphalttragdeckschicht übernommen werden.
Vgl. Velske/Mentlein/Eymann, Straßenbautechnik, 4. Aufl., S. 146.
Eine Asphaltbinderschicht kann bei entsprechender Verstärkung der Asphalttragschicht vollständig entfallen, die Asphalttragschicht kann in ihrer Dicke vermindert werden, wenn die Asphaltbinderschicht entsprechend verstärkt wird.
Vgl. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01) Punkt 3.3.2 und Punkt 3.3.3.
Wegen dieser Funktionszusammenhänge und des Umstandes, dass der Ratsbeschluss selbst als Beispiel für eine bituminöse Tragschicht "Binder" anführt, kann der Wortgebrauch des Ratsbeschlusses nicht im streng straßenbautechnischen Sinne verstanden werden. Deshalb ist das Verständnis des Ratsbeschlusses vom 1. Februar 2005 durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
Wie sich aus Vorstehendem ergibt, kann die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne Schwierigkeiten bereits im Verfahren auf Zulassung der Berufung festgestellt werden, so dass auch der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegt.
Die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des beschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt. Eine im Berufungsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage wirft die Antragsschrift nicht auf. Insbesondere kommt es nicht auf die Bindung des Verkehrs- und Bauausschusses an ein vom Rat beschlossenes Bauprogramm an, da wie ausgeführt eine Abweichung des Ausbaus von einem im Ratsbeschluss vom 1. Februar 2005 enthaltenen Bauprogramm nicht festzustellen ist. Damit wäre die Frage der Reichweite der Bindungswirkung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig. Hinsichtlich des in der Antragsschrift zitierten Urteils des beschließenden Gerichts wird nicht dargelegt, mit welchem tragenden Rechtssatz oder mit welcher erheblichen Tatsachenfeststellung das angegriffene Urteil von einem ebensolchen Rechtssatz oder einer ebensolchen Tatsachenfeststellung in der Entscheidung des beschließenden Gerichts abgewichen sein soll.
Schließlich ist auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, warum zur Vermeidung eines Aufklärungsmangels (§ 86 Abs. 1 VwGO) es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, dass zur Feststellung des Inhaltes des Ratsbeschlusses vom 1. Februar 2005 weitere und welche bestimmten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen gewesen wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.