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Verwaltungsgericht Köln·17 K 5446/21·20.01.2026

Straßenbaubeitrag für Bahnhofsgelände: Erschließung über L.-straße trotz bahneigener Zufahrt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid für den Ausbau eines Teilstücks der L.-straße und bestritt die Erschließung ihres Bahnhofsgrundstücks wegen einer bahneigenen Zufahrtsstraße. Das VG Köln wies die Klage ab: Die Maßnahme sei als beitragsfähige Verbesserung (u.a. erstmals Frostschutzschicht, Parkflächen, Beleuchtung) anzusehen. Das Grundstück sei beitragsrechtlich über die L.-straße erschlossen; die bahneigene Zufahrt sei weder straßenrechtlich gewidmet noch ersetze eine Bahnwidmung die Widmung nach dem StrWG NRW. Artzuschlag und Flächenansatz seien rechtmäßig; Hinterliegerflurstücke wurden zu Recht nicht einbezogen, eine Aufrechnung scheitere am Aufrechnungsverbot.

Ausgang: Klage gegen Straßenbaubeitragsbescheid für den Ausbau der L.-straße als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine straßenbauliche Maßnahme ist als beitragsfähige Verbesserung anzusehen, wenn durch sie erstmals ein den aktuellen Oberbaurichtlinien entsprechender Ausbauzustand erreicht oder erstmalig eine ordnungsgemäße Frostschutzschicht hergestellt wird.

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Für die beitragsrechtliche Erschließung ist grundsätzlich die nächst erreichbare selbständige Straße maßgeblich; eine auf dem Grundstück verlaufende innere Erschließungsstraße verdrängt die Erschließungswirkung der angrenzenden öffentlichen Straße nicht.

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Ein auf dem Grundstück liegendes Erschließungshindernis (z.B. Böschung oder Niveauunterschied) schließt die Inanspruchnahmemöglichkeit einer Straße nicht aus, wenn seine Beseitigung dem Grundstückseigentümer mit zumutbaren Mitteln möglich ist.

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Die Widmung eines Grundstücks für Bahnzwecke begründet keine straßenrechtliche Öffentlichkeit einer darauf verlaufenden Zufahrt; die Öffentlichkeit von Verkehrswegen bestimmt sich nach dem einschlägigen Straßenrecht (Widmung bzw. vorhandene Straße).

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Hinterliegergrundstücke sind bei der Aufwandsverteilung nicht zu berücksichtigen, wenn sie ausschließlich über eine andere, näher gelegene selbständige (Privat-)Straße an das Verkehrsnetz angebunden sind.

Relevante Normen
§ 8 KAG NRW§ 18 AEG§ 6 StrWG NRW§ 60 StrWG NRW§ 4 Abs. 2 KAG NRW§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des in B.-C. gelegenen Grundstücks G01. Auf dem insgesamt 28.537 qm großen Grundstück betreibt die Klägerin den etwa seit Beginn des 20. Jahrhunderts existierenden Bahnhof B.-C. mit Schienenwegen, überdachtem Bahnsteig, Fußgängertunnel, Park-&-Ride-Parkplatz etc. Das Grundstück grenzt mit seiner nordwestlichen Seite auf einer Länge von etwa 175 m an ein Teilstück der L.-straße an. Die L.-straße beginnt im Südwesten an der E.-straße (L 000) und erstreckt sich in einem leichten Bogen zunächst über rund 400 m nach Nordosten. Sodann kreuzt sie sich mit der R.-straße bzw. N.-straße und führt - nach einer Verschwenkung im Kreuzungsbereich - wiederum leicht bogenförmig über rund 200 m weiter in nördliche Richtung, bevor sie auf einen Kreisel stößt, von dem nach Westen und Osten zwei Stränge der K.-straße abzweigen. Ab dem Kreisel führt die L.-straße über rund 460 m erneut bogenförmig in nunmehr nordwestlicher Richtung wiederum auf die E.-straße (L 000). Im vorliegenden Verfahren ist die straßenbaubeitragsrechtliche Abrechnung des südwestlichen Teilstücks zwischen E.-straße (L 000) und der Kreuzung der L.-straße mit der R.-straße / N.-straße streitig. Das Grundstück der Klägerin weist in dem zur L.-straße gelegenen Teil eine starke, zunächst etwa 4 m hohe, meist mit Bäumen und Sträuchern dichtbewachsene Böschung auf, die sich bis zu der vorgenannten Kreuzung bis auf etwa 0,8 m hin abflacht. Parallel zu dieser Böschung bzw. der L.-straße verläuft ab dieser Kreuzung auf dem Grundstück der Klägerin zu dem Bahnhof eine etwa 175 m lange Straße hinauf, an deren Ende sich eine Art Bahnhofsvorplatz sowie die Park-&-Ride-Parkplätze befinden. Diese Straße ist mit Asphalt befestigt, sie verfügt über eine Entwässerungs- sowie Beleuchtungseinrichtung und zur Böschung hin über einen - teils durch Grüninseln unterbrochenen - Parkstreifen für Kraftfahrzeuge. Darüber hinaus führt in dem steileren Böschungsteil von einer an der L.-straße eingerichteten Bushaltestelle ein Treppenweg zu dem Bahnhofsvorplatz. Schließlich führt in der Nähe der erwähnten Kreuzung (etwa 6 m entfernt) eine weitere, fünfstufige Treppe von dem ausgebauten Teil der L.-straße über die Böschung auf die zum Bahnhof führende Straße. Innerhalb des Grundstücks der Klägerin ist die in fremdem Eigentum stehende Parzelle N01 gelegen, auf der im Wesentlichen das frühere, seit einiger Zeit nicht mehr für Bahnzwecke genutzte Bahnhofsgebäude aufsteht. Ferner ist innerhalb des Grundstücks der Klägerin das ebenfalls eigentümerverschiedene Flurstück N06 gelegen, auf dem sich ein Nebengebäude befindet. Südwestlich der auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Park-&-Ride-Anlage schließen sich im Hinterland die Flurstücke N02, N03 und N04 an, die früher zu dem Bahngelände gehörten und heute - nunmehr in fremdem Eigentum stehend - teils als Lagerfläche bzw. Stellplätze für Wohnwagen oder Wohnmobile genutzt werden. Zugunsten der vorerwähnten Flurstücke und zu Lasten des Grundstücks der Klägerin sind im Grundbuch Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und im Baulastenverzeichnis entsprechende Baulasten eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Örtlichkeiten wird auf die Lagepläne und Luftbilder in den Beiakten der Beklagten sowie die von den Beteiligten im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegten Lichtbilder Bezug genommen.

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Zu der L.-straße ermittelte die Beklagte vor Beginn des streitigen Ausbaus Folgendes: Die Straße besteht in der Ortslage C. seit langer Zeit als innerörtliche Anbaustraße. Vor dem streitigen Ausbau verfügte die L.-straße im hier interessierenden Bereich über eine beidseitige Gehweganlage (nördlich und südlich der Fahrbahn), Fahrbahn, Straßenentwässerung mit Anschluss an einen Mischwasserkanal, Straßenbeleuchtung sowie einen südlich zwischen der Fahrbahn und der südlichen Gehweganlage eingerichteten (teilweise unterbrochenen) Parkstreifen zwischen der E.-straße L 000 bis zur Brücke über die G.. Im weiteren Verlauf bis zur Kreuzung R.-straße / N.-straße bestand eine provisorische, nicht befestigte Parkmöglichkeit südlich der Fahrbahn. Nach den Ermittlungen der Beklagten bzw. eines Labors für Baugrunduntersuchungen wiesen die Asphaltschichten der L.-straße im gesamten Verlauf Stärken von 3 cm (Gehwegbereich), 8 cm, 10 cm, 12 cm und 15 cm und in einem Ausnahmefall 23 cm (Bereich L.-straße gegenüber der Einmündung der X.-straße) auf, wobei zwei Schichten von bituminösen Tragschichten in Stärken von 13 cm und 10 cm ermittelt wurden. Die Asphaltschichten teilten sich in Deckschichten von 1,5 cm, 2,0 cm bis 3,0 cm und bituminöse Tragschichten von 3 cm, 6 cm, 10 cm, 13 cm und gelegentlichen Binderschichten von 1,5 cm, 2 cm bis 7,5 cm auf. Unterhalb der Asphaltschichten wurden folgende Bestandteile vorgefunden: Die Böden im Straßenbereich wurden stellenweise aufgefüllt. Auf den Auffüllungen und in den übrigen Bereichen wurden in den Tiefen von 0,4 m bis 0,6 m Aufbauten von kiesigem Sand, schluffigem Sand-Schotter, Sand - kiesig schwach schluffig und schwach schwarzdeckenmaterialhaltig festgestellt. Eine Mischung aus Sand, Kies, Schotter befand sich in dem Einmündungsbereich R.-straße und dem Bereich der Einmündung der V.-straße sowie in dem Bereich der Grundstücke L.-straße 0 bis 00. Es handelte sich damit nach den Erkenntnissen der Beklagten überwiegend nicht um Materialien, die den Aufbauanforderungen einer heutigen Frostschutzschicht entsprechen.

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Nach den im Jahr 2014 aufgenommenen städtischen Planungen für das streitgegenständliche Teilstück der L.-straße sollte die Straße erstmals eine Frostschutzschicht in der Stärke 0,33 m im Fahrbahn- und Gehwegbereich aus Schotter in der Körnung 0/45 mm erhalten. Darüber hinaus sollte die Straße in neuer Breite von 6,0 m unter Erneuerung der Fahrbahn und der Gehwege sowie Herstellung von Parkflächen und Anpassung der Straßenentwässerung an die vorhandene Mischwasserkanalisation ausgebaut werden. Ferner sollte die Straßenbeleuchtung erneuert bzw. verbessert werden.

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Mit Beschluss vom 15. Juni 2015 stimmte der Rat der Beklagten der von der Verwaltung erarbeiteten Auswertung zur Straßenbaumaßnahme L.-straße - Ausbaubereich N05 von der Kreuzung E.-straße L 000 bis zur Kreuzung R.-straße / N.-straße / öffentliche Straße zum Bahnhof C. in der Fassung vom 9. April 2014 - zu; zugleich beschloss er die Freigabe der Ausschreibung auf der Basis der Planung eines Ingenieurbüros zum Ausbau der L.-straße einschließlich der Herstellung der Straßenbeleuchtung und die Vergabe der Baumaßnahme.

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Ebenfalls am 15. Juni 2015 beschloss der Rat der Beklagten eine Sondersatzung zur Straßenbaubeitragssatzung, mit der der vorzunehmende Aufbau der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Radfahrschutzstreifen, Parkstreifen sowie der Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtung im Einzelnen wie folgt festgelegt wurde:

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a) Gehweg nordwestlich des Radfahrschutzstreifens zwischen Kreuzung E.-straße L 000 und Kreuzung der Straßen R.-straße / N.-straße / öffentliche Straße zum Bahnhof C.: Betonsteinpflaster auf frostsicherem Unterbau mit Randanlagen,

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b) Radfahrschutzstreifen nordwestlich der Fahrbahn von Kreuzung E.-straße L 000 bis Kreuzung R.-straße / N.-straße / öffentliche Straße zum Bahnhof C.: Mehrschichtiger Asphaltdeckenaufbau auf frostsicherem Unterbau,

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c) Fahrbahn - Einrichtungsverkehr - von Kreuzung E.-straße (L 000) bis Kreuzung R.-straße / N.-straße / öffentliche Straße zum Bahnhof C.: Mehrschichtiger Asphaltdeckenaufbau auf frostsicherem Unterbau. Die nach der Ausbauplanung in Höhe des Fußweges zum Bahnhofsgelände vorgesehene Busbucht ist Bestandteil der Fahrbahn,

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d) Parkstreifen (Längsaufstellung) südöstlich der Fahrbahn von Kreuzung E.-straße L 000 bis in Höhe L.-straße Hs.-Nr. 00 und östlich der Fahrbahn im Bereich des Grundstückes des D. zwischen V.-straße und Kreuzung R.-straße / N.-straße / öffentliche Straße zum Bahnhof C.: Betonsteinpflaster auf frostsicherem Unterbau,

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e) Gehweg südöstlich der Fahrbahn zwischen Kreuzung E.-straße L 000 und Bushaltebuch Höhe Grundstück L.-straße Hs.-Nr. 00: Betonsteinpflaster auf frostsicherem Unterbau mit Randanlagen,

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f) Verbesserung der Straßenentwässerung durch Verlegung eines Abwasserkanals u. a. auch zur Aufnahme des Oberflächenwassers der Straße im Bereich V.-straße bis Brücke über die G. und durch Erhöhung der Anzahl der Straßeneinlaufschächte,

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g) Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage.

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Der Kreuzungsbereich R.-straße / N.-straße / öffentliche Straße zum Bahnhof C. sollte neu gestaltet werden. Geplant war die Einrichtung eines Mini-Kreisels als neuzeitliche Kreuzungsgestaltung und Bestandteil der hieran anschließenden öffentlichen Straßen; Kraftfahrzeuge und kleinere Fahrzeuge sollten die Kreisbahn befahren, Langfahrzeuge wie Busse, LKW’s und dergleichen sollten den Mini-Kreisel überfahren können. Auf den streitigen Ausbaubereich der L.-straße sollte satzungsgemäß von den Herstellungskosten des Mini-Kreisels ein Kostenanteil in dem prozentualen Verhältnis der Fahrbahnbreiten aller an diesem Kreisel beteiligten Straßenäste entfallen. Der streitgegenständliche Ausbaubereich wurde als Haupterschließungsstraße eingestuft. Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand wurde für die Fahrbahn, den Radweg (hier: Radfahrschutzstreifen neben der Fahrbahn) sowie die Oberflächenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtung jeweils auf 60 % sowie für den Gehweg und die Parkstreifen jeweils auf 70 % - insoweit abweichend von der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten, die hierfür Anteilssätze von 80 % vorsieht - festgelegt. Die Satzung wurde am 13. November 2015 von dem Bürgermeister der Beklagten ausgefertigt und anschließend veröffentlicht.

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Die Ausbauarbeiten von der G.-brücke bis zur R.-straße fanden zwischen dem 27. November 2017 und dem 21. August 2018 statt; sie wurden am 21. August 2018 abgenommen. Im Bereich von der G.-brücke bis zur E.-straße fanden die Ausbauarbeiten zwischen dem 4. Oktober und dem 21. Dezember 2018 statt; sie wurden am 20. Dezember 2018 abgenommen. Ebenfalls in diesen Zeiträumen wurden die Arbeiten an der Straßenbeleuchtungseinrichtung vorgenommen.

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Am 7. Oktober 2019 beschloss der Rat der Beklagten die I. Änderungssatzung der Sondersatzung nach § 4 Abs. 8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt B. für die L.-straße - Ausbaubereich zwischen E.-straße (L 000) Hs.-Nrn. 000 / 000 und Kreuzung R.-straße / N.-straße / öffentliche Straße zum Bahnhof C. - vom 13. November 2015, mit der das dort festgelegte Bauprogramm geändert wurde. Die Ausführungen zum „Minikreisel“ wurden gestrichen. An deren Stelle trat folgende Regelung: „Die Kreuzung im Bereich L.-straße, R.-straße / N.-straße / öffentliche Straße zum Bahnhof C. wird als gewöhnliche Straßenkreuzung ausgebildet. Von den Herstellungskosten der in der Örtlichkeit bereits ausgeführten Kreuzung entfällt auf die Ausbaumaßnahme L.-straße - Ausbaubereich zwischen E.-straße (L 000) Hs.-Nrn. 000 / 000 und Kreuzung R.-straße / N.-straße / öffentliche Straße zum Bahnhof C. - ein Kostenanteil in dem prozentualen Verhältnis der Fahrbahnbreiten aller an dieser Kreuzung beteiligten Straßenäste. Dieser Kreuzungsbereich gilt wie in der Örtlichkeit ausgeführt als hergestellt.“ Die Satzung wurde am 15. Oktober 2019 von dem Bürgermeister der Beklagten ausgefertigt und trat am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

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Die L.-straße selbst und die an ihr gelegenen Grundstücke werden nicht von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erfasst. Sie liegen jedoch - mit wenigen Ausnahmen - im Geltungsbereich der Satzung über die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile in der Stadt B. vom 29. September 1977 in der Fassung der 1. Änderung vom 19. Dezember 2001.

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Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Erhebung eines Straßenbaubeitrages an.

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Mit Mail vom 22. Juni 2021 wandte sich die W. AG im Auftrag der Klägerin an die Beklagte und bat um Mitteilung, ob die nur über die W.-Zuwegung erreichbaren Flurstücke N01, N06, N02, N03 und N04 mit Beiträgen belastet würden. Diese Grundstücke gehörten zum Abrechnungsgebiet, weil von ihnen Ziel- und Quellverkehr zur L.-straße ausgehe.

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Mit Mail vom 23. Juni 2021 teilte die Beklagte der W. AG unter anderem mit, dass die Flurstücke N01, N06, N02, N03 und N04 nicht (unmittelbar) an den ausgebauten Bereich der L.-straße grenzten und daher nicht durch die Ausbaumaßnahme erschlossen und bevorteilt und nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen seien. Hingegen grenze das Flurstück N07 unmittelbar an den ausgebauten Bereich der L.-straße mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme.

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Mit Mail vom 30. Juni 2021 wandte sich die W. AG im Auftrag der Klägerin erneut an die Beklagte und machte geltend: Bei der bahneigenen Straße, die auf dem Flurstück N07 von der Einmündung L.-straße / R.-straße zum Bahnhof führe (im Folgenden: „Y.-straße“), handele es sich um eine eigene selbständige Erschließungsanlage. Deshalb seien die darüber erschlossenen Grundstücksteilflächen des Flurstücks N07 sowie die Flurstücke N01, N03 und N04 (beide vormals N08), N02 und N06 nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Das an die L.-straße angrenzende Böschungsgelände könne von der L.-straße aus weder baulich noch in ähnlicher Weise genutzt werden, so dass auch keine angrenzende Teilfläche herangezogen werden könne. Vorsorglich weise sie darauf hin, dass die Gleichbehandlung aller über die „Y.-straße“ erreichbaren Grundstücke angezeigt sei, da keines der Flurstücke N01, N03 und N04 (vormals N08), N02 und N06 über andere Wege erreichbar sei. Entsprechende Geh- und Fahrrechte über die „Y.-straße“ seien dinglich gesichert, nach ihren Unterlagen sei die „Y.-straße“ sogar mit Erschließungsbaulasten belastet. Wenn überhaupt, dann hätten diese Flurstücke den gleichen wirtschaftlichen Vorteil von dem Ausbau der L.-straße wie das veranlagte Flurstück N07.

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Mit Bescheid vom 30. August 2021 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 161.437,82 EUR heran. Der Beitragsberechnung legte die Beklagte eine Grundstücksfläche von 7.260 qm (Flächen der Zufahrt, der Park-&-Ride-Anlage und des Bahnsteigs) und einen Nutzungsfaktor von 1,50 (eingeschossige Bebaubarkeit zuzüglich Artzuschlag) zugrunde, so dass sich eine Maßstabsfläche von 10.890 qm ergab. Der Beitragssatz betrug 14,82441 EUR/qm Verteilungsfläche.

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Hiergegen legte die W. AG im Auftrag der Klägerin am 21. September 2021 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen das vorerwähnte Vorbringen wiederholte. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

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Am Montag, dem 25. Oktober 2021, hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Wiederholung und Vertiefung des vorprozessualen Vorbringens im Wesentlichen vorträgt: Die als beitragspflichtig herangezogene Grundstücksteilfläche sowie ihr Grundstück im Ganzen seien nicht über die L.-straße erschlossen. Vielmehr schließe an die R.-straße eine in ihrem Eigentum stehende öffentliche Straße als eigene Erschließungsanlage an, über die ihr Grundstück erschlossen werde. Daneben komme eine Erschließung des Grundstückes oder von Grundstücksteilflächen über die L.-straße nicht in Betracht. Die in ihrem Eigentum stehende öffentliche Straße führe von der R.-straße zum einen zum Bahnhof C., darüber hinaus aber auch zu Hinterliegergrundstücken und insbesondere zu der von der Beklagten selbst betriebenen Park-&-Ride-Anlage. Die bahneigene Straße sei als öffentliche Straße einer Straße gleichzustellen, die einer förmlichen Widmung als öffentliche Straße zugeführt worden sei. Ihr gesamtes Grundstück sei durch das Eisenbahnbundesamt als zuständige Planfeststellungsbehörde für Eisenbahnen des Bundes den Bahnbetriebszwecken gewidmet worden. Auch die Bahnsteige sowie die Zuwegung zum Bahnhof, hier die in Rede stehende Straße, seien dazu bestimmt, den öffentlichen Verkehrsbedürfnissen zu dienen und somit von der Widmung erfasst. Die Betriebsanlagen einer Eisenbahn unterlägen einem Fachplanungsrecht, § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), und seien somit der allgemeinen Planungshoheit der Kommunen entzogen. Eine Widmung nach dem Landesstraßenrecht sei hier aufgrund der Widmung nach dem AEG nicht erforderlich. Das habe vorliegend nicht nur eine Widmung als Bahnanlage zur Folge, sondern führe auch dazu, dass die Zu- und Abfahrtstraße zum Bahnhof mit einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße im Sinne des § 6 StrWG NRW gleichgestellt sei. Gegebenenfalls handele es sich um eine vorhandene Straße i.S.v. § 60 StrWG NRW. Eine Widmung ergebe sich jedenfalls aus der tatsächlichen Nutzung. Die Y.-straße stelle ihrerseits eine öffentliche Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG NRW bzw. eine öffentliche Erschließungsanlage dar. Sie - die Klägerin - sei aufgrund von dinglich und öffentlich-rechtlich (Dienstbarkeiten, Baulasten) gesicherten vertraglichen Bindungen verpflichtet, die Zuwegung über die in Rede stehende Straße zu der Park-&-Ride-Anlage und den Hinterliegergrundstücken zu gewährleisten. Dies bedeute eine ständige Freihalte­verpflichtung hinsichtlich der Straßenfläche, die der Verfügungsgewalt der Eigentümerin insoweit entzogen sei. Auch aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes sowie der vorhandenen Teileinrichtungen weise die Y.-straße sämtliche Merkmale einer öffentlichen Straße auf. Das unmittelbar an die L.-straße angrenzende Böschungsgelände könne von dieser Straße aus weder baulich noch in anderer Weise genutzt werden, sodass auch hieran keine - weitere - Erschließung geknüpft werden könne mit der Folge, dass Teilflächen ihres Grundstückes bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen seien. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage bestehe nicht bereits durch das bloße Angrenzen ihres Grundstücks an diese Straße. Eine verbesserte Erschließungssituation ergebe sich dadurch nicht. Die fußläufige Anbindung des Grundstücks an die L.-straße über die vorhandene Treppe führe ebenfalls nicht zu einer besseren Erschließungssituation und genüge nicht für eine ausreichende Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts. Ihr Grundstück müsse für Kraftfahrzeuge, namentlich der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes sowie für Ver- und Entsorgungsdienste erreichbar sein. Die Böschung sei überdies ein Hindernis für ein Erschlossensein, das mit zumutbaren finanziellen Mitteln nicht beseitigt werden könne. Die Aufwandsverteilung sei zu beanstanden, da die spezifische Nutzung der Fläche durch sie - die Klägerin - nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Ihr Grundstück selbst, namentlich die in Rede stehende Straße, werde nicht durch sie - die Klägerin - in einem privaten Interesse genutzt, sondern vielmehr durch die Allgemeinheit, weil die Straße zum Bahnhof führe und somit zu den durch die Allgemeinheit genutzten öffentlichen Verkehrsflächen sowie zu der ebenfalls öffentlichen Park-&-Ride-Anlage. Auch soweit Teilgrundstücksflächen dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich seien, dienten diese dem Bahnbetrieb und somit dem öffentlichen Verkehrsinteresse. Der Ansatz eines Artzuschlages sei nicht gerechtfertigt. Die Nutzung ihres Grundstücks sei nicht mit der Nutzbarkeit eines Gewerbegrundstücks sowie eines bebaubaren Grundstückes ohne Bindung an Bahnbetriebszwecke vergleichbar. Schließlich sei in § 6 einer zwischen der Bundesbahn und der Beklagten getroffenen Vereinbarung vom 10. / 12. Dezember 1990 Folgendes geregelt: „Sollte die Bundesbahn für die überlassene Geländefläche zu einmaligen und laufenden Gebühren, Steuern, Beiträgen oder Abgaben herangezogen werden (Grundsteuer, Anliegerkosten und Erschließungsbeiträge, Straßenreinigungsgebühren, Abwassergebühren usw.), so sind diese Kosten von der Gemeinde auf besondere Anforderung hin zu erstatten.“ Diese Vereinbarung beziehe sich auf die Flächen der Park-&-Ride-Anlage. Sofern Beiträge für diese Fläche erhoben werden könnten, müssten diese also ohnehin von der Beklagten getragen werden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beitragsbescheid der Beklagten vom 30. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2021 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag für die in der L.-straße - Ausbaubereich zwischen E.-straße (L 000) Hs.-Nrn. 000 / 000 und Kreuzung R.-straße / N.-straße / öffentliche Straße zum Bahnhof C. - durchgeführten Straßenbaumaßnahmen ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 27. September 1995 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 5. Juli 2010 - Straßenbaubeitrags­satzung (SBS) - sowie i.V.m. der Sondersatzung der Beklagten vom 13. November 2015 in der Fassung der I. Änderungssatzung zu dieser Sondersatzung vom 15. Oktober 2019 - Sondersatzung -. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW sollen bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Beiträge sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG NRW, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW bzw. § 1 SBS). In der Sondersatzung hat die Beklagte das im Tatbestand näher wiedergegebene Bauprogramm für das hier interessierende Teilstück der L.-straße, die Straßenart sowie die Anliegeranteile festgelegt.

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Die in diesen Regelungen festgelegten Voraussetzungen für die Beitragserhebung liegen dem Grunde und der Höhe nach vor. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwendungen, mit denen sie insbesondere rügt, dass ihr Grundstück in die Aufwandsverteilung einbezogen worden ist, greifen nicht durch. Das beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:

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Die Ausbaumaßnahme ist als Verbesserung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW und § 1 SBS beitragsfähig und entspricht dem in der Sondersatzung beschriebenen Bauprogramm. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2017 - 15 B 825/17 -, juris Rdnr. 11 f., vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris Rdnr. 36 f., sowie vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 -, juris Rdnr. 20 f., jew. m.w.N.

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Insbesondere ist eine Verbesserung - die keine Erneuerungsbedürftigkeit zur Vor­aussetzung hat - gegeben, wenn durch die Baumaßnahme erstmals ein den aktuellen Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) entsprechender Ausbauzustand erreicht wird bzw. erstmalig eine Frostschutzschicht eingebaut wird.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2017 - 15 B 825/17 -, juris Rdnr. 13 f., vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris Rdnr. 38, und vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 -, juris Rdnr. 25 f. m.w.N.; Dietzel/Kal­lerhoff Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rdnr. 149, 154 f. m.w.N.

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So liegt es hier in Bezug auf die Fahrbahn, den Parkstreifen auf der Südseite der Anlage zwischen E.-straße und dem Grundstück L.-straße 00 sowie die Gehwege. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs entsprach deren Oberbau offensichtlich weder den Vorgaben der RStO 12 noch enthielt dieser eine durchgehende, ordnungsgemäße Frostschutzschicht. Vielmehr erfolgte dies erst mit dem streitigen Ausbau.

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Die Herstellung der Parkflächen im Übrigen (Südostseite der L.-straße zwischen der Einmündung der V.-straße und der Kreuzung mit der R.-straße / N.-straße) stellt ebenfalls eine beitragsrelevante Verbesserung dar, weil anstelle der zuvor lediglich zum (zulässigen) Parken am Fahrbahnrand genutzten Flächen nun erstmals baulich entsprechend ihrer Zwecksetzung als Parkfläche befestigte Bereiche geschaffen worden sind. Die Trennung des fließenden Verkehrs vom ruhenden Verkehr macht den Verkehrsablauf leichter und sicherer. Soweit vor dem Ausbau möglicherweise am Straßenrand mehr Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen, kommt es darauf nicht an, da das Parken am Fahrbahnrand nicht mit dem Parken auf Parkstreifen vergleichbar ist.

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OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2011 - 15 A 398/11 -, juris Rdnr. 24 f. m.w.N., und vom 22. September 1997 - 15 A 5484/94 -, NRWE Rdnr. 23.

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Schließlich ist die Beleuchtungseinrichtung durch die Aufstellung neuer Leuchten bei gleichzeitiger Erhöhung ihrer Anzahl verbessert worden. Eine verkehrstechnische Verbesserung der Beleuchtungsanlage liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße und damit eine positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten und / oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchtkörper erfolgen. Darüber hinaus kann eine bessere Ausleuchtung allein oder zusätzlich auch durch eine verbesserte Abstrahlung erzielt werden. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die frühere Ausleuchtung ordnungsgemäß war.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - 15 A 398/11 -, juris Rdnr. 13 ff., und vom 16. Mai 2011 - 15 A 2384/10 -, juris Rdnr. 25 f.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 157 f. m.w.N.

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In der Sondersatzung hat die Beklagte den räumlichen Geltungsbereich, in dem diese Ausbaumaßnahmen durchgeführt und der Abrechnung zugrunde gelegt werden sollten, in hinreichend bestimmter Weise abgegrenzt. Ausgehend von dem in der Straßenbaubeitragssatzung verwendeten sog. weiten Anlagenbegriff (vgl. § 1 SBS) hat die Beklagte in der Sondersatzung die L.-straße - Ausbaubereich zwischen E.-straße (L 000) Hs.-Nrn. 000 / 000 und Kreuzung R.-straße / N.-straße / öffentliche Straße zum Bahnhof C. - als abzurechnende Anlage angesehen. Diese Anlagenabgrenzung ist hinsichtlich ihres nordöstlichen Endes auslegungsbedürftig.

46

Unter Geltung des weiten Anlagebegriffs bestimmt sich die Ausdehnung der Anlage (und damit letztlich das Abrechnungsgebiet) grundsätzlich nach dem Bauprogramm, das hier in der Sondersatzung geregelt worden ist. Das Bauprogramm legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Der Inhalt des Bauprogramms ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend ist nicht allein, was ausdrücklich benannt ist, sondern was bei verständiger Würdigung in Verbindung mit den erstellten Unterlagen als Inhalt des Bauprogramms zu werten ist. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt jedoch gewissen rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinaus geht oder hinter diesem zurückbleibt. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zugrunde liegenden Vorteilsgedanken (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW bzw. § 1 SBS). Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Mit anderen Worten muss der Anlage hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet sein, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Anlage selbst muss deshalb durch örtlich erkennbare Merkmale (z. B. die Einmündung einer Straße) oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar sein. Das Ende der Ausbaustrecke ist kein taugliches Begrenzungsmerkmal für die Abgrenzung der Anlage, auch nicht für den Anfang eines später daran anschließenden Ausbaus. Ferner stellt die postalische Bezeichnung eines Straßenab­schnitts für sich genommen kein für die Begrenzung taugliches Merkmal dar.

47

Vgl. zu allem OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris Rdnr. 34 ff., sowie Beschlüsse vom 3. April 2020 - 15 A 1431/19 -, juris Rdnr. 18 f., vom 16. Juli 2018 - 15 B 616/18 -, juris Rdnr. 27 ff., vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rdnr. 49 ff., vom 18. Juli 2014 - 15 A 2052/13 -, juris Rdnr. 7, 10, vom 16. März 2009 - 15 A 373/09 -, juris Rdnr. 2, und vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, juris Rdnr. 33 f., und Diet­zel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 44. ff., 321 ff., jew. m.w.N.

48

In den Fällen, in denen die Begrenzung der ausgebauten Anlage die Einmündung in eine andere Straße ist, endet die Anlage grundsätzlich dort, wo ihr Einmündungstrichter auf die Straßenbegrenzungslinie der zweiten Straße stößt.

49

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rdnr. 13; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 46.

50

Im Einzelfall kann - ähnlich wie bei der Abgrenzung von Erschließungsanlagen - auch bei Geltung des sog. weiten Anlagenbegriffs darauf abzustellen sein, ob der zu beurteilende Straßenteil bei natürlicher Betrachtungsweise ein durch Unterschiede im Erscheinungsbild augenfällig abgegrenztes Element des öffentlichen Straßennetzes darstellt.

51

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 - 15 A 95/05 -, juris Rdnr. 10-14.

52

Daran gemessen befindet sich die südwestliche Grenze der abgerechneten Anlage dort, wo der Einmündungstrichter der L.-straße in die E.-straße mündet. Diese Grenze wird in der Sondersatzung durch die Bezeichnung (von) „E.-straße (L 000) Hs.-Nrn. 000 / 000“ aus sich heraus verständlich bestimmt. Wo genau die nordöstliche Grenze der abgerechneten Anlage verläuft, ist dagegen auslegungsbedürftig. Denn insoweit wird mit den in der Sondersatzung zur Bezeichnung verwendeten Wörtern (bis) „Kreuzung R.-straße / N.-straße / öffentliche Straße zum Bahnhof C.“ keine exakte Linie beschrieben; auch die Begründung der Sondersatzung lässt diesbezüglich keine eindeutige Festlegung zu. In Anwendung der dargelegten Grundsätze für die Anlagenabgrenzung ist bei einer Gesamtschau des Inhalts der Sondersatzung, der vorliegenden Pläne (vgl. Beiakte 1, Blatt 72; Gerichtsakte, Blatt 88 f., 166, 171, 178 f.) sowie der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, die den in den Akten enthaltenen Lichtbildern (vgl. Gerichtsakte, Blatt 90 ff., 125 ff. und 180) und dem bei dem Internetdienst www.google.com/maps abrufbaren Bildmaterial zu entnehmen sind, die nordöstliche Grenze der Anlage dort zu ziehen, wo sich im eigentlichen Sinne der Einmündungstrichter des ausgebauten Teils der L.-straße zu dem vorerwähnten Kreuzungsbereich hin vollständig öffnet. Das bedeutet, dass diese Grenze zum einen durch das Ende des auf der Nordseite neben der Fahrbahn dieser Straße abmarkierten Radfahrstreifens bestimmt wird, und zum anderen auf der Südseite der Anlage an dem Ende der Biegung des neu ausgebauten Gehwegs, der dort spitzkehrenartig von der L.-straße zu der Straße zum Bahnhof C. hinaufführt, anzusetzen ist. Diese Abgrenzung drängt sich auch aufgrund des dortigen Erscheinungsbildes der L.-straße, das sich einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt, auf. Denn ein Verkehrsteilnehmer, der von Südwesten her kommend die L.-straße nutzt, steht (spätestens) an dieser Stelle vor der Frage, in welche von drei in Betracht kommenden Richtungen (Fahrt auf der versetzt weiterführenden L.-straße, Fahrt hinauf zum Bahnhof oder Abbiegen in die N.-straße) er fahren möchte. Benutzer der Straße werden also nicht gleichsam automatisch in eine bestimmte Richtung gelenkt, vielmehr beginnt dort „etwas Neues“. Diese örtlich erkennbaren Merkmale prägen den Eindruck eines Verkehrsteilnehmers von der Anlage. Durch diese Abgrenzung der Anlage werden im Übrigen im Rahmen der Aufwandsverteilung alle Grundstücke erfasst, für die die Anlage erkennbar eine Erschließungsfunktion hat und denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden (dazu näher weiter unten).

53

Sachliche Beitragspflichten für die in diesem räumlichen Bereich durchgeführten Ausbaumaßnahmen sind am Tag nach der Bekanntmachung der Änderungssatzung zur Sondersatzung entstanden. Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage.

54

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 15 A 443/13 -, juris Rdnr. 24.

55

Das Merkmal „endgültige Herstellung der Anlage“ bezeichnet den Zeitpunkt, in dem regelmäßig die vorteilsrelevante Leistung durch Gewährung der Möglichkeit der Inanspruchnahme erbracht ist. Eine Anlage ist damit i.S.v. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig und damit beitragsauslösend hergestellt, wenn das gemeindliche Bauprogramm vollständig - in rechtlich gesicherter Weise - verwirklicht ist.

56

OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rdnr. 47.

57

Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage ist im Allgemeinen der Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des Bauprogramms mit Abnahme des Werks.

58

OVG NRW, Urteile vom 29. April 2008 - 15 A 1809/05 -, juris Rdnr. 39, und 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, juris Rdnr. 19 m.w.N.

59

Das Bauprogramm wurde hier (erst) in dem o. g. Zeitpunkt erfüllt, in dem die I. Änderungssatzung vom 15. Oktober 2019 der Sondersatzung nach § 4 Abs. 8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für stra­ßenbauliche Maßnahmen der Stadt B. für die L.-straße - Ausbaubereich zwischen E.-straße (L 000) Hs.-Nrn. 000 / 000 und Kreuzung R.-straße / N.-straße / öffentliche Straße zum Bahnhof C. - vom 13. November 2015 in Kraft trat. Denn erst damit waren das Bauprogramm und der tatsächlich erfolgte Ausbau deckungsgleich, weil der ursprünglich vorgesehene Mini-Kreisel nicht realisiert, sondern stattdessen eine gewöhnliche Straßenkreuzung hergestellt worden war.

60

Zu Recht hat die Beklagte für die Ermittlung und Verteilung des umlagefähigen Aufwands die abgerechnete Teilstrecke der L.-straße als Haupterschließungsstraße gemäß § 4 Abs. 3 und 5 Buchst. b) SBS eingestuft, also als eine Straße, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient, soweit es sich nicht um eine Hauptverkehrsstraße nach Buchst. c) handelt. Die Zuordnung des abgerechneten Teilstücks der L.-straße zu einer der in § 4 SBS aufgeführten Straßenarten hat die Beklagte durch die Sondersatzung festgelegt. Diese Einstufung steht mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG, in Einklang. Dem Satzungsgeber steht bei der Einstufung ein Ermessensspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn bei anderen vom Satzungsgeber als Haupterschließungsstraßen eingestuften Straßen Unterschiede zur L.-straße von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass die gleiche Einstufung nicht mehr zu rechtfertigen wäre oder wenn umgekehrt Straßen von der Beklagten als Hauptverkehrsstraßen eingestuft wurden, bei denen sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung finden lässt.

61

Vgl. im Einzelnen dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. August 1999 - 15 A 2781/99 -, NRWE Rdnr. 4 f. m.w.N.

62

Derartige Unterschiede hat die Klägerin weder aufgezeigt noch sind solche ansonsten erkennbar. Die Einstufung berücksichtigt einerseits das Gewicht des Anliegerverkehrs. Andererseits nimmt sie - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht - die nur beschränkte, aber vorhandene Verkehrsbündelungsfunktion im Straßennetz der Stadt sowie den auf Grund der Planungen verwirklichten Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die Verkehrsverhältnisse angemessen in den Blick.

63

Vgl. zu den Beurteilungsmaßstäben OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, juris Rdnr. 21, und Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, NRWE Rdnr. 60 ff. m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 486.

64

In dem Abrechnungsvorgang hat die Beklagte ihre Erwägungen für die Einstufung nachvollziehbar dargelegt.

65

Den Anliegern - und damit auch der Klägerin - sind durch die Ausbaumaßnahme wirtschaftliche Vorteile i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW erwachsen. Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke, die eine bessere Grundstücksnutzung erlaubt und damit deren Gebrauchswert erhöht. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt.

66

Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 194 m.w.N.

67

Durch die verbesserte Ausgestaltung der L.-straße ist eine Steigerung des Gebrauchswertes der durch sie erschlossenen Grundstücke eingetreten, weil diese nunmehr auf längere Zeit leichter und sicherer erreichbar sind. Zu diesen von der Anlage erschlossenen Grundstücken gehört auch das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück. Die Klägerin geht fehl in der Annahme, ihr Grundstück werde (nur) von der darauf verlaufenden Straße, die zu dem Bahnhof führt, nicht jedoch von der L.-straße erschlossen. Im Einzelnen:

68

Ein Grundstück wird - ähnlich wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich nur durch die nächst erreichbare selbständige Straße erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächst erreichbare selbständige Straße mündet. Das kann auch eine Privatstraße sein.

69

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, juris Rdnr. 26 m.w.N., sowie Beschlüsse vom 20. August 2012 - 15 A 1679/12 -, juris Rdnr. 7-10 m.w.N., und vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09 -, juris Rdnr. 2.

70

Beitragsrechtlich relevant erschlossen (d. h. es besteht eine Inanspruchnahmemöglichkeit) werden Grundstücke durch die nächst erreichbare selbständige Straße, wenn bis zu deren Grenze von der Straße herangefahren werden kann und sie von dort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden können. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen. Entscheidend ist, welche rechtlichen Anforderungen an die bauliche oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung des Grundstücks gestellt werden. Davon ausgehend ist ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung erforderlich ist. Mit Blick auf die Beziehung zwischen Straße und Grundstück muss als Mindesterfordernis erfüllt sein, dass das Grundstück - insbesondere aus Gründen des Brandschutzes (vgl. § 5 Abs. 1 BauO NRW) - in angemessener Breite an die Straße grenzt.

71

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2020 - 15 A 1431/19 -, juris Rdnr. 11 f., und vom 15. Januar 2018 - 15 B 1489/17 -, juris Rdnr. 14 f., jew. m.w.N.

72

Soweit das Bebauungsrecht eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Grundstücks davon abhängig macht, dass mit Kraftfahrzeugen (aller Art) auf dieses heraufgefahren werden darf (was etwa innerhalb von Gewerbegebieten erforderlich sein mag), erhöhen sich die Anforderungen an das Erschlossensein entsprechend; dann setzt auch das straßenbaubeitragsrechtliche Erschlossensein eine Erreichbarkeit dergestalt voraus, dass auf das Grundstück heraufgefahren werden darf.

73

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 15 A 2293/11 -, juris Rdnr. 11 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 11 B 10.00 -, juris Rdnr. 4; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 227 m.w.N.

74

Daran gemessen ist für das Grundstück der Klägerin die nächst erreichbare öffentliche Straße die abgerechnete L.-straße. Das klägerische Flurstück grenzt im Bereich des oben erwähnten Einmündungstrichters am nordöstlichen Ende des abgerechneten Teilstücks der L.-straße in einer Breite von mindestens 4 m in einer Weise an diese Straße an, die ein Herauffahren auf das Bahnhofsgrundstück für Personen- und (kleinere) Lastkraftwagen ermöglicht. Das dürfte mit Blick auf die Zweckbestimmung des Grundstücks und insbesondere die dortige Park-&-Ride-Anlage auch erforderlich sein. Auf die von der Beklagten angesprochene Zugänglichkeit des Grundstücks von der Treppenanlage in der Nähe der Bushaltestelle kommt es damit nicht an. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegen die Beurteilung der Kammer nochmals vorgebrachten Einwände, die angesprochene Herauffahr-Möglichkeit sei wegen unzureichender Breite nicht ausreichend, ihr Grundstück weise in dem genannten Bereich eine Böschung auf und mit Blick auf die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen biete die L.-straße als Einbahnstraße keine Möglichkeit zum Herabfahren von ihrem Grundstück, greifen nicht durch. Zum einen muss sie sich entgegenhalten lassen, dass es sich bei der Böschung um ein auf ihrem Grundstück liegendes Hindernis handelt, welches beseitigt werden könnte. Ein Hindernis auf dem Grundstück für die gerade von der betreffenden Verkehrsanlage vermittelte Bebaubarkeit (z. B. Felswand, Böschung oder Gewässer) schließt dessen Erschlossensein nicht aus, wenn das Hindernis mit für den Grundstückseigentümer zumutbaren (finanziellen) Mitteln beseitigt werden kann.

75

Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 237 m.w.N.

76

Die Beseitigung von Hindernissen auf dem betroffenen Grundstück ist mithin allein Sache des Eigentümers und schließt, sofern die Beseitigung zumutbar ist, die zur Beitragspflicht führende Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße nicht aus. Ein Niveauunterschied zwischen der Straße und dem Grundstück steht damit dem Erschlossensein nicht ohne weiteres entgegen.

77

OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, juris Rdnr. 43, und vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, juris Rdnr. 30 ff.

78

Von diesen rechtlichen Grundsätzen ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen angenommen, dass eine auf einem Grundstück befindliche, dieses von der Straße trennende Mauer sowie ein Niveauunterschied von 2 m kein beachtliches Erschließungshindernis darstellen; insbesondere kann der Höhenunterschied ohne weiteres mit zumutbarem finanziellem Aufwand überwunden werden.

79

OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 1991 - 2 A 938/89 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks.

80

Für die Klägerin wäre es zweifellos ebenso finanziell zumutbar, die auf ihrem Grundstück im Bereich des erwähnten Einmündungstrichters liegende Böschung, die nur rund 0,8 m hoch ist, abzutragen und die Zufahrt in einer solchen befahrbaren Breite herzurichten, die ein (besseres) Herauffahren möglich machen würde. Zum anderen spielte die straßenverkehrsrechtliche Regelung unter dieser Voraussetzung schon deshalb keine entscheidende Rolle, weil ein Herabfahren von dem Grundstück der Klägerin auf die abgerechnete Anlage dann problemlos möglich wäre.

81

Die weitergehende Auffassung der Klägerin, ihr Grundstück werde (nur) von der dar­auf verlaufenden Straße, die zu dem Bahnhof, der Park-&-Ride-Anlage sowie zu den übrigen im Tatbestand genannten Flurstücken führt, erschlossen, trifft ebenfalls nicht zu. Ein Grundstück, das - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenzt und auf dem zusätzlich eine voll ausgebaute Straße verläuft, die - wie hier in erster Linie - der inneren Erschließung dient, wird deshalb nicht gleichsam durch sich selbst erschlossen, sondern durch die erstere Straße.

82

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1998 - 8 C 8.97 -, juris Rdnr. 23 (zum Erschließungsbeitragsrecht).

83

Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der Straße auf ihrem Grundstück auch nicht um eine straßenrechtlich öffentliche Straße. Sie ist zum einen weder im straßenrechtlichen Sinne nach § 6 StrWG NRW gewidmet noch ist sie als vorhandene Straße i.S.v. § 60 StrWG NRW anzusehen. Dagegen spricht schon, dass diese Straße seit jeher im privaten Eigentum der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger steht und keinerlei straßenrechtliche Widmungsakte vorgetragen bzw. sonst feststellbar sind. Dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger diese für den öffentlichen Verkehr freigegeben haben, ist unerheblich, weil die Straße dadurch lediglich straßenverkehrsrechtlich, nicht aber straßenrechtlich öffentlich geworden ist. Darüber hinaus sind zugunsten der im Hinterland liegenden Flurstücke N02, N01, N03, N04 und N06 und zu Lasten des Grundstücks der Klägerin im Grundbuch Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und im Baulastenverzeichnis entsprechende Baulasten eingetragen. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn die Straße auf dem Grundstück der Klägerin im straßenrechtlichen Sinne öffentlich wäre. Die Straße ist zum anderen nicht deshalb im straßenrechtlichen Sinne als öffentlich anzusehen, weil bezüglich des Bahnhofsgrundstücks ein Fachplanungsvorbehalt gilt, der auch für alte Bahnanlagen maßgeblich ist, die nicht durch einen förmlichen Planfeststellungsbeschluss gewidmet worden sind.

84

Vgl. näher dazu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988

85

- 4 C 48.86 -, juris Rdnr. 21.

86

Der Umstand, dass das Grundstück der Klägerin vor langer Zeit für die Benutzung durch jedermann für Bahnzwecke gewidmet worden ist, ist unerheblich. Damit ist dieses (nur) eine Bahnanlage im Sinne des heutigen § 4 Abs. 1 EBO geworden. Danach sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebseinrichtungen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zugang und Abgang ermöglichen oder fördern. Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die sog. Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d. h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb.

87

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 2.96 -, juris Rdnr. 17 ff.

88

Eine Gleichsetzung der Widmung für Bahnzwecke mit einer straßenrechtlichen Widmung scheidet aus. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verkehrsweg als „öffentlich“ anzusehen ist, können sich nur aus dem jeweiligen Fachrecht ergeben, d. h. hier nach den oben zitierten Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Ob nach alledem die auf dem Grundstück der Klägerin angelegte Straße daneben auch eine (selbständige) Privatstraße sein kann, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle.

89

Das sonach durch die L.-straße erschlossene Bahnhofsgrundstück ist bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, weil es im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts sinnvoll und zulässig genutzt wird und die ausgebaute Anlage sich insoweit positiv auswirkt. Zwar ist ein solches Grundstück wohl kein Bauland im Sinne des Baugesetzbuchs, weil es nicht der Bauleitplanung der Gemeinde unterfällt, sondern der (im konkreten Fall anscheinend im 20. Jahrhundert nicht wahrgenommenen) eisenbahnrechtlichen Fachplanung, die sich nunmehr nach § 18 AEG richtet. Im Straßenbaubeitragsrecht beschränkt sich allerdings der Kreis der bei der Verteilung berücksichtigungsfähigen Grundstücke nicht auf baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke. Vielmehr kommen alle Grundstücke in Betracht, für die die ausgebaute Anlage wirtschaftliche Vorteile im Hinblick auf die Grundstücksnutzung bewirkt. Dabei wird (auch) im Straßenbaubeitragsrecht das Schienengelände der Deutschen Bahn AG bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nicht berücksichtigt, weil es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt und diese öffentliche Zweckbestimmung eine private Nutzung, die von der Herstellung der Straße bevorteilt sein könnte, ausschließt. Die zwischen dem Schienengelände und der ausgebauten Straße befindliche Teilfläche eines Bahnhofsgrundstücks teilt indessen nicht das rechtliche Schicksal des Schienengeländes, sondern ist eigenständig zu beurteilen. Sie wird als vom Straßenausbau bevorteilt angesehen und daher in die Aufwandsverteilung einbezogen, wenn sie ihrer Zweckbestimmung nach für eine betriebliche Nutzung vorgesehen ist und tatsächlich ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt wird. Dies gilt auch insoweit, als die betriebliche Nutzung öffentlichen Zwecken dient. Die betriebliche Nutzung von Teilflächen des Bahnhofsgeländes rechtfertigt deren Berücksichtigung bei der Aufwandsverteilung somit in gleicher Weise wie es bei der privaten Nutzung von Teilflächen eines Grundstücks, etwa als Parkplatz, der Fall ist. Eine Einbeziehung in die Aufwandsverteilung ist bei beiden Fallgestaltungen lediglich dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn eine die betriebliche / private Nutzung ausschließende öffentliche Zweckbestimmung aufgrund einer Widmung oder von Festsetzungen in einem Bebauungsplan vorliegt, die dazu führt, dass die Teilfläche der Allgemeinheit zur Verfügung steht.

90

Vgl. zu allem OVG Nds, Urteil vom 27. April 2010 - 9 LC 271/08 -, juris Rdnr. 37.

91

Diese Grundsätze bedeuten, dass die Klägerin bezüglich der in ihrem Eigentum stehenden Teilflächen des Flurstücks N07, die in den Anlagen zu dem streitigen Beitragsbescheid rot markiert sind, mithin für die von der Beklagten zugrunde gelegte Fläche von 7.260 qm (Zufahrt, Park-&-Ride-Anlage, Bahnsteig) zu einem Straßenbaubeitrag herangezogen werden darf. Zwar trifft es zu, dass auf diesen Flächen öffentlicher Verkehr stattfindet, der wesentlich auch im öffentlichen Interesse betrieben wird. Auf diese Gesichtspunkte kommt es für die hier in Rede stehende rechtliche Bewertung aber nicht maßgebend an, zumal sie auch bei privaten Geschäftsgrundstücken, etwa solchen mit Großparkplätzen, erfüllt sein können. Entscheidend ist vielmehr, ob die private Nutzung, die bei Bahnhofs- und sonstigen Betriebsgrundstücken in Form der betrieblichen Nutzung zu Tage tritt, noch realisiert werden kann. Das ist der Fall, diese Teilflächen sind nicht ausschließlich öffentlich nutzbar und können daher betrieblich genutzt werden. Sie dienen der Anbindung des Schienenverkehrs an den Straßenverkehr und begünstigen damit unter anderem den Schienenverkehr, weshalb ihr Betreiben gerade auch die betrieblichen Zwecke der Klägerin fördert.

92

Vgl. OVG Nds, a.a.O., Rdnr. 40.

93

Darüber hinaus moniert die Klägerin in Bezug auf die Aufwandsverteilung zu Unrecht, dass für ihr Grundstück ein Artzuschlag angesetzt worden ist. Nach § 5 Abs. 7 Buchst. b) SBS werden zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung die nach § 5 Abs. 4 SBS ermittelten Nutzungsfaktoren bei - wie hier - Grundstücken im Innenbereich, für die planungsrechtliche Festsetzungen über die Art der baulichen oder sonstigen Nutzung nicht bestehen, und die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden, um 0,5 erhöht, wenn diese Nutzung in mindestens der Hälfte der Vollgeschosse überwiegt; liegt eine derartige Nutzung auch ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Grundstücks der Klägerin vor, weil damit eine intensivere Nutzung der Straße im Sinne eines erhöhten Ziel- und Quellverkehrs verbunden ist.

94

Vgl. OVG Nds, a.a.O., Rdnr. 41, sowie OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 2005 - 3 A 4431/02 -, juris Rdnr. 31 (zum Erschließungsbeitragsrecht).

95

Auch im Übrigen ist die Aufwandsverteilung nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte dabei zu Recht nicht die Flurstücke N02, N01, N03, N04 und N06 berücksichtigt. Denn bei diesen Grundstücken handelt es sich in Bezug auf die L.-straße sämtlich um Hinterliegergrundstücke. Sie sind alle ausschließlich über die auf dem Grundstück der Klägerin verlaufende Straße an das Verkehrsnetz angebunden. Ihrem ganzen Gepräge nach ist diese - und nicht die L.-straße - für die genannten Flurstücke die im Straßennetz nächst gelegene selbständige Straße.

96

Schließlich macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe sich in einer Vereinbarung vom 10. / 12. Dezember 1990 gegenüber der damaligen Bundesbahn verpflichtet, im Falle der Heranziehung zu Anliegerbeiträgen die Kosten auf besondere Anforderung hin zu erstatten. Soweit die Klägerin mit dem behaupteten Anspruch aufrechnen will, steht das Aufrechnungsverbot des § 226 Abs. 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW entgegen. Hiernach können Abgabenpflichtige gegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis nur mit - hier nicht ersichtlichen - unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

97

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 15 B 564/12 -, juris Rdnr. 22.

98

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

108

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der streitigen Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

100

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

101

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

102

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

103

Beschluss

104

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

105

161.437,82 Euro

106

festgesetzt.

110

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.