Antrag auf Berufungszulassung zu Frostschutzschicht als beitragsfähige Verbesserung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das den erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht als beitragsfähige Verbesserung einstuft. Zentrale Frage war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen. Das OVG verneint dies und verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Frostschutzschicht regelmäßig eine Verbesserung i.S.d. § 8 Abs.2 KAG NRW darstellt. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO wegen fehlender Zulassungsgründe abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass überwiegend wahrscheinlich ist, der im Zulassungsverfahren vorgetragene Angriff wäre im Berufungsverfahren erfolgreich.
Der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht stellt grundsätzlich eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar.
Das Fehlen bislang aufgetretener Mängel (z.B. Frostschäden) begründet für sich genommen keinen Zweifel an der rechtlichen Bewertung einer Maßnahme als Verbesserung.
Der Gleichheitssatz und die Vorteilsbemessung nach § 8 Abs. 6 KAG NRW erfordern keine weitergehende individuumsbezogene Zweckmäßigkeitsprüfung, vielmehr können Gruppen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden.
Eine Rechtsfrage hat nicht grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn die Rechtslage durch ständige Rechtsprechung bereits geklärt ist.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
- Verwaltungsgericht Münster3 K 7374/1706.03.2019Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Münster3 K 1496/1508.12.2016Zustimmendjuris Rn. 4
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 1189/1022.07.2010Zustimmend
- Verwaltungsgericht Arnsberg7 K 3607/0817.02.2010Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Arnsberg7 K 3625/0817.02.2010Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 3 K 3398/02
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 329,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der im Zulassungsverfahren vorgetragene Angriff gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das die erstmalige Anlegung einer Frostschutzschicht als Verbesserung angesehen hat, im Berufungsverfahren erfolgreich wäre. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht zu einer beitragsfähigen Verbesserung führt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 1997 - 15 A 529/95 -, OVGE 46, 220 (221 f.).
Diese Bewertung wird nicht dadurch erschüttert, dass Mängel in der Frostsicherheit bislang nicht aufgetreten sein sollen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2003 - 15 B 485/03 -, S. 3 des amtl. Umdrucks.
Das Antragsvorbringen gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung im Sinne einer auf den Einzelfall des Ausbaus bezogenen Zweckmäßigkeitsprüfung abzuweichen. Der Gleichheitssatz, hier in der speziellen Ausprägung des § 8 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind und Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden können, fordert nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Abgabennormierung.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1 (5 ff.).
Das Ausbaumotiv, das der Kläger in der Verlegung eines Kanals und verschiedener Versorgungsleitungen sieht, ist unerheblich. Es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 15 B 745/02 -, S. 2 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, S. 7 f. des amtl. Umdrucks.
Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die insoweit aufgeworfene Frage,
"ob eine Verbesserung i.S.d. § 8 KAG schon dann vorliegt, wenn objektiv die Qualität der Anlage steigt, oder nur dann, wenn die Maßnahme sinnvoll ist",
stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht und ist im Übrigen im Sinne der genannten Verfassungsrechtsprechung zu beantworten. Was die konkrete Ausbauart betrifft, ist geklärt, dass der Einbau einer Frostschutzschicht zu einer Verbesserung führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes a.F.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.